BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 709/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der f374r die Verwirklichung des 247 239b Abs. 1 StGB erforderliche funktio-nale und zeitliche Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten geschaffe-nen Zwangslage und der abzun366tigenden Handlung (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36, 37) ist jedenfalls insoweit gegeben, als der Angeklagte die Ge-sch344digte unter bewusster Ausnutzung der fortbestehenden qualifizierten Zwangslage dazu veranlasste, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten SMS, die er ihr gesandt hatte, zu l366schen. Die Strafkammer teilt auch die H366he der einzubeziehenden Einzelstrafen aus der gesamtstrafenf344higen Vorverurteilung des Amtsgerichts Saulgau mit. Zwar hat sie bei der Feststellung der Vorverurteilung auf UA S. 9 lediglich die H366he von vier Einzelstrafen dargelegt. Im Rahmen der Bemessung der nach 247 55 StGB nachtr344glich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe teilt die Strafkam- - 3 - mer indes die H366he s344mtlicher einbeziehungsf344higen Einzelstrafen mit (UA S. 19). Nack Wahl Graf J344ger Sander
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