BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 71/06 vom 22. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten gewerbsm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. M344rz 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2005 wird als unzul344ssig verworfen (247 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2006 ausgef374hrt: 1 "Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach der Urteils-verk374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und Rechtsmittelbeleh-rung erkl344rt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erkl344rung wurde gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Pro-zesshandlung grunds344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umst344nde, die Zweifel an der Wirk- 2 - 3 - samkeit des Verzichts begr374nden k366nnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskr344ftig. Im 334brigen w344re die Revision des Angeklagten auch unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO." 3 Dem tritt der Senat bei. 4 Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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