BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 71/13 vom 22. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das U rteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 30. Juli 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Fr eiheitsberaubung, vorsätzlicher Körperverletzung, Nöt i- gung und Bedrohung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung, wegen Nachstellung in Tateinheit mit Beleid i- gung und einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutz gesetz sowie wegen unerlaubten Führens einer Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die V erletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg hat. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sperrte der Angeklagte am 14. März 2010 seine Ehefrau sechs Stunden lang im Wohnzimmer der gemei n- 1 2 - 3 - samen Wohnung ein, zog sie an den Haaren, schlug, trat und würgte sie derart, dass die Geschädigte keine Luft mehr bekam. Unter Vorhalt eines Messers drohte er ihr, sie umzubringen, und nötigte sie, die Oberbekleidung auszuzi e- hen. Sodann versetzte er ihr nochma ls einen Faustschlag. Ein Jahr später sperrte er die Geschädigte abermals in der Wohnung ein, diese flüchtete p a- nisch über den Balkon im vierten Stock auf das Dach des Nachbarhauses. Der Angeklagte setzte ihr hinterher, hielt sie schmerzhaft mit seinem von hinten um den Hals gelegten Arm fest und drohte ihr, sie vom Dach herunterzustoßen. Nach der Trennung der Eheleute behelligte der Angeklagte die Geschädigte trotz einer gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung zwischen dem 20. Oktober und dem 20. Dezember 2012 durch mehrfache tägliche Anrufe und bezeichn e- te sie dabei als Lügnerin. Einmal beobachtete er sie in diesem Zeitraum in ihrer Wohnung. Zwischen dem 21. November 2011 und dem 20. Dezember 2011 fragte er über die SIM - Karte seines Mobiltelefons ca. 420m al die Standortdaten des Kraftfahrzeugs der Geschädigten ab, an das er heimlich einen GPS - Peilsender angebracht hatte. Am 21. Dezember 2011 führte er in seinem Fah r- zeug eine Schreckschusspistole mit sich. Das Landgericht hat - dem Sachverständigen folge nd - eine chronifizierte depressive Störung ohne psychotische Symptome angenommen, die eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstelle. Diese äußere sich darin, dass der Angeklagte dauerhaft ängstlich, bedrückt, teilnahmslos und antriebs gemindert sei. Hinzu trete eine ausgeprägte Eifersucht, die schon wahnhaften Charakter habe. Sein Denken kreise ständig um seine Ehefrau und deren Verhalten. Die festgestellte Störung habe bei allen Taten zu einer erhe b- lich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt. Die Depression habe sich bei Störung andauere, der Angeklagte unvermindert aggressiv sei, wie ein Suizi d- 3 - 4 - er A g- gressionsdelikte. 2. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die Anordnungsvorausse t- zungen des § 63 StGB zu belegen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf lediglich angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fes tsteht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 , und vom 20. Novembe r 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 jew. mwN ). Hie r- zu hat das Tatgericht festzustellen, warum die festgestellte Störung unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu subsumieren ist und wie sich diese, einem Eingangsmerkmal von § 20 StGB unterfallende Störun g in der jeweiligen ko n- kreten Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 654/12 , und vom 12. N o- vember 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347 , 352 ). Daran fehlt es. Das Landgerich t beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachve r- ständigen vorgenommenen diagnostischen Einordnung und der Symptome der festgestellten Störung. Erwägungen zum Ausprägungsgrad hat es für die d e- pressive Störung nicht angestellt. Allein die psychiatrische Diagnose ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen (BGH, B e- schluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347 , 352 ). Hierfür sind vielmehr der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähig keit entscheidend. Für die Bewertung der Schwere einer die Tat überdauernden Störung ist insbesondere maßgebend, ob es im Alltag a u- ßerhalb der beschuldigten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und s o- 4 5 6 - 5 - zialen Handlungsvermögens gekom men ist (vgl. hierz u Boetticher/ Nedopil / Bo sinski/ Saß NStZ 2005, 57). Dass die diagnostizierte Störung hier sicher eine derartige Schwere erreicht, ist vom Landgericht ohne weiteres angenommen worden, versteht sich aber auch angesichts des Umstands, dass der Angekla g- te bis zu seiner Festnahme als Vorarbeiter im Schichtbetrieb tätig, mithin beru f- lich eingegliedert war, nicht von selbst. Zudem ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich die depressive St ö- rung und die ihr zugeordneten verhaltensbezogenen Symptome, die eine starke passive Ausprägung haben, konkret auf die Begehung der Taten, die sich über Stunden, teilweise über Wochen erstreckten und vom Täter erhebliche Aktivität verlangten, ausgewirkt haben. Dass die durch die Störung verursachte Inaktiv i- geeignet, in nachprüfbarer Weise darzulegen, worin der Zustand des Angekla g- ten besteht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter Umständen lebenslangen Maßregel nach § 63 StGB gebieten (vgl. BGH aaO; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). Auch für die Eifersucht, der bereits ein wahnhafter Charakter zug e- schrieben wird, ist weder dargelegt, ob dies e überhaupt einem Eingangsmer k- mal des § 20 StGB unterfällt, noch welche Auswirkungen diese Symptomatik - sei es auch im Zusammenspiel mit der depressiven Störung - auf die Schul d- fähigkeit bei der Ausführung der Taten hatte. Hinzu kommt, dass der Sachve r- ständige, dessen Ausführungen sich das Landg ericht anschließt, den wahnha f- ten Charakter unter den vom Landgericht nicht aufgeklärten Vorbehalt stellt, dass die Ehefrau tatsächlich kein außereheliches Verhältnis gehabt habe. I n- soweit ist schon der Schluss auf die wahnhafte Eifersucht nicht belegt. 7 8 - 6 - 3. Der Senat kann angesichts der unklaren Auswirkungen des psych i- schen Zustands des Angeklagten letztlich nicht ausschließen, dass er bei den Taten schuldunfähig war, so dass auch der Schuldspruch aufzuheben war. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststell ungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und En t- scheidung. Der Senat weist darauf hin, dass für den Fall der erneuten Festsetzung einer Geldstrafe für diese auch dann eine Tagessatzhöhe fes tzulegen ist, wenn aus Einzelfreiheitsstrafen und einer Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Die nun zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zudem bei erneuter Fest stellung eines Zustands im Sinne des § 63 StGB zu berücksichtigen haben, dass die für die Anordnung der Maßregel erforderliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nur dann auf Selbsttötungsbestrebungen gestützt werden kann, wenn damit Folgen für Dritte ve rbunden sind (vgl. zu einer solchen Konstellat i- on BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 435/09, NStZ - RR 2010, 105). Wahl Graf Cirener Rad tke Zeng 9 10
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