ECLI:DE:BGH:2016:110516B1 STR71.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 71/16 vom 11. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 20 16 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 11. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäß i- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen sowie wegen unerlaubten bandenmä ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat b e- reits mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. E ines Eing e- hens auf die weiteren Verfahrensrügen oder die Sachrüge bedarf es daher nicht. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 3. Juli 2014, teilte der Vorsi t- zende mit, bei einer Verfahrensweis e nach § 154 Abs. 2 StPO für einige der der Vereinbarung einer verfahrensbeschleunigenden Regelung gemäß § 257c 1 2 3 - 3 - e- samtstrafe für die verbliebenen Taten A 1 bis A 27 gegebenenfalls zu entne h- men wäre, auf sieben Jahre und sechs Monate bis acht Jahre und sechs Mon a- te reduziert werden würde . Zugleich gab er bekannt, dass eine Verständigung noch nicht erzielt worden sei, der Angeklagte aber bis zu seiner Vernehmung zur Sache eine abschließende Stellungnahme abgeben werde. Dies sei der erbrochen. Am nächsten Verhandlungstag fragte der Vorsitzende nach, ob der vom Gericht unterbreitete Vorschlag angenommen werde, woraufhin der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Verteidigerin und der Angeklagte erklärten, dem am letzten Hauptver handlungstag gemachten Vorschlag zuzustimmen. Erst danach belehrte der Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Die Verteidigerin gab eine Erklärung zur Sache ab, wonach die Taten A 1 27 in vollem Umfang eingeräumt werden, w as vom A n- geklagten als richtig bestätigt wurde. 2. a) Die Rüge ist zulässig erhoben. De r Angeklagte hat einen Sachve r- halt vorgetragen, der es dem Revisionsgericht ohne weiteres ermöglicht, allein aufgrund des Revisionsvortrags zu überprüfen, ob der gerü gte Rechtsfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BGH, B e- schluss vom 1 5. Januar 201 4 1 StR 302 /1 3 mwN ) und damit die Anforderu n- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Soweit der Generalbundesanwalt den Vortrag des den Vertei digern des Angeklagten vorab schriftlich mitgeteilten Verständigungsvorschlags des Gerichts vermisst , bedarf es dessen für die Pr ü- fung der Frage, ob ein Rechtsfehler vorliegt, nicht. 4 5 - 4 - b) Die Rüge ist auch begründet. Der von dem Angeklagten gerügte Rechtsf ehler liegt vor. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Ang e- klagten bereits bei Unterbreitung des Verstän digungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist rege l- is t (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG NStZ 2014, 721; BGH, B e- schlüsse vom 10. Februar 2015 4 StR 595/14 mwN und vom 25. März 2015 5 StR 82/15). Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehr ungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahm s- weise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Hierauf hat die Strafkammer die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht vorbestra f- ten und in Spanien wohnhaften Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht. 6 7 - 5 - 3. Sollte sich das neue Tatger icht erneut von der Täterschaft des Ang e- klagten überzeugen, wird für die Rechtsfolgenentscheidung in den Blick zu nehmen sein, dass der Vorsitzende Richter nach Eingang der Revisionsen t- scheidung die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft übersandte, diese von dort aber erst 14 Monate später an den Generalbundesanwalt weiterge g e- ben wurden und der Angeklagte sich in dieser Zeit in Untersuchungshaft b e- fand. Raum Jäger Cirener Fischer Bär 8
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