ECLI:DE:BGH:2018:260618B1STR71.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 71/18 vom 26. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 26. Juni 201 8 gemäß § 154 Abs. 2 i . V . m . Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird a) das Verfahren in den Fällen B.II.1. und 2. der Urteilsgründe eingestellt; im Umf ang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zu r Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abg e- ändert, dass der Angeklagte wegen Betrug e s in 34 Fäl len verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 36 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiervon hat es einen Monat für vollstreckt erklärt. Die auf mehrere sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen gerin gen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet i . S . v . § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das die Fälle B.II.1. und 2. der Urteilsgründe (Taten zu Lasten des Geschädigten R . ) betref fende Verfahren aus pr o- zessökonomischen Gründen ein. Die für die beiden vorgenannten Taten ve r- hängten Einzelstrafen fallen im Hinblick auf die übrigen Einzelstrafen nicht b e- trächtlich ins Gewicht. Die Einstellung bedingt die vorgenommene Abänderung des Sch uldspruchs. 2. Ein Verfahrenshindernis bezüglich der Taten B.II.3. - 7. der Urteilsgrü n- de liegt nicht vor; entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung sind die genannten Taten nicht verjährt. a) Ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging im Fall B.II.3. der Urteilsgründe am 15. März 2010 ein von der geschädigten Anl e- gerin überwiesener Teilbetrag in Höhe von 4.500 Euro auf ein näher bezeichn e- tes, dem Angeklagten zuzuordnendes Konto ein. Erst damit war der erstrebte Verm ögensvorteil tatsächlich vollständig erlangt und die Tat i . S . v . § 78a Satz 1 StGB beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 3 StR 266/17, NStZ - RR 2018, 211, 212). Ohne verjährungsunterbrechende Handlungen wäre diese Tat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 S tGB mit Ablauf des 14. März 2015 verjährt. 1 2 3 4 5 - 4 - b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, ist für diese Tat die Verjährungsfrist jedoch wirksam vor deren Ablauf spätestens durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 10. Mär z 2015 (Bl. 5 42 ff. Band II I der Sachakten) gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch jede richterliche Beschlagnahme - oder Untersuchungsanordnung unterbrochen. Di e- se Wirkung entfällt nur da nn, wenn was hier nicht der Fall ist die richterl i- chen Anordnungsentscheidungen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen und deshalb ihrerseits unwirksam sind (siehe nur BGH, Urteil vom 10. November 2016 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 46 mwN). Die Unterbrechungswirkung erfasst die hier fragliche Tat (B.II.3.) zum Nachteil der Geschädigten D . (vormals: B . ), obwohl die Durchsuchungsbeschlüsse sich ausdrücklich lediglich auf Taten des Angek la g- ten zu Lasten der Geschädigten A. und K. beziehen. Wird , wie vorli e- gend , wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensg e- genständlichen Taten, s ofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Jun i 2008 3 StR 545/07, NStZ 200 9 , 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN; siehe auch Beschluss vom 10. August 2017 1 StR 218/17, wistra 2018, 78, 79). En t- scheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist daher bei meh reren verfahrensgegenständlichen Taten der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jewe i- ligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Ma ß- nahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach - und 6 7 - 5 - Ve r fahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (ebenfalls st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Jun i 2008 3 StR 545/07, NStZ 2009 , 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN). Bei Anlegen dieses Maßstabs bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen lediglich auf die Taten zu Lasten der Geschädigten A . und K . b e- schränkten Verfolgungswillen bei Beantragung der am 10. März 2015 erlass e- nen Durch suchungsbeschlüsse. Ausweislich der bereits vom Generalbunde s- anwalt angesprochenen Ermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vo m 13. November 2014 (Bl. 429 - 430 Band III der Sachakten) wurde die z u- ständige Kriminalpolizei angehalten, eine Aufstel lung sämtlicher Anleger zu e r- stellen und diese mittels Serienbrief zu befragen. In Umsetzung dieser Verf ü- gung erstellte die Kriminalpolizeiinspektion Augsburg mit Aktenvermerk vom 11. Dezember 2014 eine Aufstellung geschädigter Anleger, die die Geschädigte der Tat 3, D . , noch unter ihrem früheren Namen B . u m- fasst. Die genannten Durchsuchungsbeschlüsse sind auf der Grundlage dieses Ermittlungsstands beantragt worden und lassen daher gerade keine Beschrä n- kung des Verfolgungswi llens erkennen. Vielmehr spricht auch der übrige Akteninhalt sowie der jeweils darauf b e- zogene Sach - und Verfahrenstand gegen einen solchen beschränkten Verfo l- gungswillen. So ergibt sich bereits aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Landshut vom 5. Ju li 2012 (Bl. 158 f. Band I der Sachakten), der Bestandteil eines an die Staatsanwaltschaft Augsburg gerichteten Übernahmeersuchens ist, dass von einem wesentlich größeren Kreis Geschädigter als bisher ang e- nommen auszugehen sei. Diesem Übernahmeersuchen ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 31. August 2012 entsprochen worden. Da r- über hinaus hat das Amtsgericht Augsburg bereits am 20. März 2013 gegen 8 9 - 6 - den Angeklagten als damaligen Beschuldigten Beschlüsse zur Durchsuchung u.a. seiner Wohn - und Geschäftsräume sowie seines Pkw erlassen (Bl. 255 - 257 und 261 - 263 Band II der Sachakten). Nach dem Inhalt der entsprechenden B e- schlüsse bezweckten diese auch das Auffinden von den Gegenstand der B e- trugsvorwürfe bildenden Kaufverträgen über Inhaberschul dverschreibungen. Da diese Verträge bezüglich der Taten zu Lasten der in den Beschlüssen au s- drücklich gena nnten Geschädigten A. und W. bereits Bestandteil der Sachakten waren, bezog sich die Durchsuchung notwendigerweise auf weitere Geschädigte. D emnach war der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden bei Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse nicht auf die Taten zu Lasten der G e- schädigten A. und K. beschränkt. Die Verjährungsfrist ist daher auch bezüglich der übrigen verfahrensgegenst ändlichen Taten wirksam unterbrochen worden. Das betrifft nicht allein die Tat B.II.3. der Urteilsgründe zu Lasten der G e- schädigten D . , sondern auch die weiteren verfahrensgegenständl i- chen Taten (insb. B.II.4. - 7.), bei denen die Beendig ung später als bei Tat B.II.3. der Urteilsgründe eingetreten ist. c) Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verjä h- rungsfrist(en) nicht ohnehin bereits durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 20. März 2013 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB oder die Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger des Angekla g- ten vom 29 . Juli 2014 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (zur grundsätzl i- chen Unterbrechungswirkung der Gewährung von Akteneinsicht BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206 mwN) unterbrochen worden ist (sind) . 10 11 - 7 - 3. Dem Angeklagten nachteilige sachlich - rechtliche Mängel enthält das angefochtene Urteil nicht. 4. Der Wegfall der für die Taten B.II.1. und 2. der Urteilsgründe v erhän g- ten Einzelstrafen stellt die Gesamtstrafe nicht in Frage. Angesichts der Stra f- zumessungserwägungen des Landgerichts und der Höhe der entfallenden Str a- fen kann der Senat ausschließen, dass ohne Berücksichtigung dieser Einze l- strafen eine niedrigere Ges amtstrafe durch den Tatrichter verhängt worden w ä- re. 5. Der nur sehr geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig e r- scheinen, den Angeklagten mit den gesamten, nicht durch die Einstellungsen t- scheidung erfassten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO) . Richter am Bundesgerichtshof Jäger Bellay Prof. Dr. Graf ist in den Ruhestand getreten und daher gehindert zu unterschreiben. Jäger Radtke Cirener 12 13 14
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