BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 7/13 vom 21. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gege n das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. September 2012 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tr agen. Gründe: 1. Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht fristg e- recht binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils begrü n- det w urde (§ 345 Abs. 1 StPO). Mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 17. Septem ber 2012 hat der Angeklagte form - und fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landg e- richts vom 10. September 2012 eingelegt. Das angefochtene Urteil wurde dem Verteidiger am 18. Oktober 2012 zugestellt. Somit endete die Revisionsb e- gründungsfrist am Mont ag, de m 19. November 2012. Die Revisionsbegrü n- dungsschrift ist jedoch erst am 20. November 2012 und damit verspätet beim Landgericht eingegangen. 1 2 - 3 - 2. Die Revision wäre auch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der verspätet eingegangenen Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Nack Wahl Rothfuß Jäger Cirener 3
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