ECLI:DE:BGH:2018:251018B1STR7.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 7/18 vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung hier: Revision des Angeklagten D . - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefü h- rers und des Genera lbundesanwalts zu 1. b) und c) und 2. auf dessen Antrag - am 25. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21 . März 2017 aufgehoben , a) soweit es ihn betriff t , mit den zugehörigen Feststellungen im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe , b) unter Erstreckung auf den Mitangeklagten C . gemäß § 357 StPO im Schuldspruch in den Fällen 2 bis 13 und 18 bis 32 der Ur t eilsgründe und c) im Ausspruch über die jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafe n . 2. D ie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Wirtschaftsstrafkamme r des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitan g e- klagten C . jeweils wegen Steuerhinterziehung in 50 Fällen verurteilt. Den Ang e- kla g ten hat es deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten belegt. Gegen den Mitangeklagten hat es eine solche von drei Jahren verhängt. 1 - 3 - Die vom Angeklagten auf eine Verfahrens - und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtl ichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO ). Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts genannten Gründen bereits unzulässig , jedenfalls aber unbegründet . Die Sachrüge hat tei lweise Erfolg. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Nichtabgabe der Umsatz - steuer jahreserklärung 2011 für die Z . GmbH (Fall 1 der Urteilsgründe) wird von der Beweiswürdigung nicht getragen. Das Landgericht ist hinsichtlich der Z. GmbH zu der Überzeu - gung gelangt, dass d er Angeklagte bereits Ende des Jahres 2010 begonnen ha t , den Firmenmantel des Unternehmens zu nutzen, um Schein - und Abdeckrechnungen zu schreiben . I n seiner Eigenschaft als Verfügungsberechtigte r im Sinne des § 35 AO habe er dafür sorgen müssen , dass die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten der Firma für das Jahr 2011 erfüllt wurden. Eine Tätigkeit des Angeklagten schon im Jahr 2011 ist indes nicht belegt . S o- weit diese Annahme aus den Bekundun gen der Zeugin P . in der Hauptver - handlung resultier t , der Zeuge J . habe im Ermittlungsverfahren ausgesagt, beide mithin der Angeklagte und der Nichtrevident hätten sich der Firma zum Schreiben von Scheinrechnungen bedient, fehlt insoweit di e gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Zeuge J . diese Aussage hinsichtlich de s Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat . Es bleibt dabei offen, ob und gegebene n- falls warum die Kammer insoweit allein dessen Angaben im Er mittlungsverfahren gefolgt ist. Zudem ist hinsichtlich des Angeklagten keine klare zeitliche Zuordnung erkennbar, wann die Rechnungen erstellt worden sein sollen. Soweit die Kammer weiter darauf abstellt, dass der Ende des Jahres 2010 eingesetzte Strohmann E . 2 3 4 5 6 - 4 - ein Bekannter des Angeklagten war, vermag diese Beziehung weder für sich g e- nommen noch im Gesamtz usammenhang das für das Jahr 2011 festgestellte Ha n- deln des An geklagten tragfähig zu belegen. 2. Auch die Schuldsprüche in den Fällen 2 bis 13 sowie 18 bis 32 der Urteil s- gründe haben keinen Bestand. a) Die Verurteilungen wegen der pflichtwidrig nicht abgegebenen Umsatzste u- ervoranm eldungen für die Z. GmbH für die Monate Januar 2012 bis Dezember 2012 (Fälle 2 bis 13 der Urteilsgründe) si nd schon deshalb aufzuheben, weil das darin liegende Unrecht mit der Verurteilung wegen der unterlassenen A bg a- be der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 abgegolten ist. Das Verhältnis zw i- schen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung ist e ines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat (BGH, Urteil vom 13 . Juli 2017 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25). Der Senat hat dieses Konkurrenzverhältnis in der Entscheidung vom 13. Juli 2017 für die Abgabe von U m- satzste uervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres durch positives Tun im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO angenommen. Nichts and e- res gilt auch für die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsat z- steuerjahreserklärung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Einzels trafen in den Fällen 2 - 13 entfallen deshalb. b) Die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der Umsatzsteuervora n- meldungen für die Monate Mai 2012 bis Oktober 2012 und Dezember 2012 für die G . GmbH (Fälle 18 bis 24 der Urteilsgründe) tragen nicht die Verurteilungen jeweils wegen vollendeter Steuerhinterziehung. Bei diesen Anmeldungen hat das Landgericht lediglich geltend gemachte Vorsteuerbeträge festgestellt, sodass es sich um Fälle der Steuervergütung im Sinne von § 168 Satz 2 AO handelt. In den Konste l- 7 8 9 - 5 - lationen des § 168 Satz 2 AO tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung erst dann ein, wenn die Finanzbehörde der Steueranmeldung zustimmt bzw. den Erstattungsbetrag auszahlt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 1 StR 182/14, wistra 2015, 188 Rn. 29 ; Beschl ü ss e vom 19. August 2015 1 StR 178/15, NStZ - RR 2015, 339 , 340 mwN und vom 6. April 2016 1 StR 431/15, NStZ - RR 2016, 172) . Ausdrückliche Festste l- lungen dazu hat das Landgericht nicht getroffen. Auch aus dem Gesamtzusamme n- hang der Urteilsgründe vermag der Senat keine entsprechende n Anhaltspunkte zu entnehmen. Die Frage der Vollendung der Taten kann vorliegend auch nicht dahi n- stehen, da das Landgericht keine Feststellungen zur Umsatzsteuerjahreserklärung für 2 012 getroffen hat. c) Das Landgericht hat den Angeklagten in acht Fällen wegen unrichtiger bzw. unterlassener (Dezember 2013) Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die G . GmbH für das (gesamte) Jahr 2013 verurteilt (Fälle 25 bis 32 d er Urteilsgründe). Der Senat vermag im vorliegenden Verfahren nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Betrachtung sämtlicher Umsatzsteuererklärungen für 2013 zu einer geringeren Strafe für den Angeklagten gelangt w äre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25). Den Feststellungen kann nämlich nicht entnommen we r- den, ob der Angeklagte auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung unrichtige Ang a- ben gemacht bzw. eine solche nic ht abgegeben hat, obwohl eine Pflicht dazu (noch) bestand . Dabei bilden die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die a n- schließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO (BGH, Beschlüsse vom 12 . Juni 2013 1 StR 6/13, wistra 2013, 430 Rn. 22 f. und vom 24. November 2004 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359 , 361 ff. ). H inzu kommt , dass die Verurteilungen jeweils wegen vollendeter Ste u- erhinterziehung in den Fällen 25, 28 und 31 der Urteilsgründe rechtsf ehlerhaft sind, weil die Feststellungen aus den vorstehend unter Ziffer 2 . b) genannten Rechtsgrü n- den unvollständig sind. Für die Steueranmeldungen 1. Quartal 2013, August 2013 10 - 6 - und November 2013 fehlen Ausführungen dazu, ob das Finanzamt angesichts der fes tgestellten Überschüsse der Vorsteuerbeträge über die Umsatzsteuerbeträge s e i- ne Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erteilt hat. Damit ist unklar, ob diese Taten überhaupt vollendet sind. 3. Das Urteil bedarf hinsichtlich der Taten 18 - 32 der Aufhebung im S chuld - und Strafausspruch. Die ge troffenen Feststellungen bleiben dagegen aufrechterha l- ten; sie sind von de n zur Aufhebung führenden Gesetzesverletzung en nicht betroffen ( § 353 Abs. 2 StPO ). Sie bedürfen der Ergänzung en hinsichtlich einer etwaigen Z u- stimmu ng der Finanzbehörde soweit Steuervergütungen im Sinne des § 168 Satz 2 AO festgestellt sind , sowie hinsichtlich einer etwaigen Umsatz steuerjahreserklärung für 2013. 4. Da die in den Fällen 2 bis 13 sowie 18 bis 32 der Urteilsgründe bei dem A n- geklagten zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler in gleicher Weise bei dem nicht revidierenden, als Mittäter verurteilten Mitangeklagten C . vorliegen, ist die Aufhebung auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Dass in Bezug auf di e- sen die Gründ e des angefochtenen Urteils gemäß § 26 7 Abs. 4 StPO abgekürzt worden 11 12 - 7 - sind, steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 22. August 2013 1 StR 378/13, NStZ - RR 2013, 387 , 389 ). Dies führt auch bei dem nicht revidierenden Mi t- angeklagten C . zur Au fhebung des Gesamtstrafausspruchs. Raum Fischer Bär Hohoff Pernice
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