BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 718/08 vom 12. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja ________________________ StPO 247 267 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Feststellung und die Beweisw374rdigung von Besteue-rungsgrundlagen in steuerstrafrechtlichen Urteilen. BGH, Urt. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - LG Gie337en in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Regierungsoberrat als Vertreter des Finanzamts Wetzlar, Justizangestellte - bei der Verhandlung -, Justizangestellte - bei der Verk374ndung - als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 9. September 2008 wird a) das Verfahren im Fall 1. der Urteilsgr374nde eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung f374r den Veranlagungszeitraum 1999 verurteilt wurde; b) die weitergehende Revision mit der Ma337gabe verworfen, dass aa) der Angeklagte in den F344llen 15. und 16. der Urteilsgr374n-de schuldig ist des vors344tzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vor-s344tzlichem unerlaubten Besitz von Munition und mit F374h-ren eines verbotenen Gegenstandes; bb) f374r die F344lle 15. und 16. der Urteilsgr374nde eine Einzel-freiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt wird. 2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten zu tragen; im 334brigen hat der Be-schwerdef374hrer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf F344llen, wegen Versto337es gegen das Waffengesetz in zwei F344llen, wegen Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen und wegen Beihilfe zum Versto337 gegen das Aufenthaltsgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Mona-ten verurteilt. Die Revision des Beschwerdef374hrers, mit der er ohne n344here Ausf374hrungen die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 I. 1. Der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung liegen folgende Feststel-lungen zu Grunde: 2 Der Angeklagte ist seit ca. 20 Jahren im Immobiliengesch344ft t344tig. Er er-zielte steuerpflichtige Ums344tze durch die 334berlassung eigener und angemiete-ter Wohnungen; die meisten der Wohnungen 374berlie337 er Prostituierten zur Aus-374bung der gewerblichen Prostitution. Im Jahre 1999 gr374ndete der Angeklagte die BH gesellschaft mbH (nachfolgend: BH GmbH), de-ren Gesch344ftsf374hrer er seit der Gr374ndung war. 3 F374r den Veranlagungszeitraum 1999 unterlie337 es der Angeklagte f374r sich pers366nlich Umsatzsteuererkl344rungen abzugeben. Dadurch wurde Umsatzsteuer in H366he von 55.040,-- DM verk374rzt. Dar374ber hinaus gab er unter dem Datum des 8. Februar 2001 eine Einkommensteuererkl344rung f374r das Jahr 1999 bei dem f374r ihn zust344ndigen Finanzamt ab, in der er bewusst wahrheitswidrig zu 4 - 5 - geringe Eink374nfte erkl344rte, weshalb am 5. April 2001 die von ihm zu zahlende Einkommensteuer um 100.982,-- DM und der Solidarit344tszuschlag um 5.505,17,-- DM zu gering festgesetzt wurden. Auf dieser Grundlage setzte das Landgericht wegen Steuerhinterziehung in drei tateinheitlichen F344llen eine Geldstrafe von 270 Tagess344tzen fest. F374r die Veranlagungszeitr344ume der Jahre 2000 bis 2004 erkl344rte der An-geklagte die aus der 334berlassung der Wohnungen resultierenden Eink374nfte und Ums344tze, die er selbst und die BH GmbH erzielte, in den jeweiligen Steuerer-kl344rungen nicht vollst344ndig, wodurch Einkommensteuer und Solidarit344tszu-schlag, Umsatz-, K366rperschaft- und Gewerbesteuer in einer Gesamth366he von etwa 620.000,-- EUR verk374rzt wurden. 5 2. Die Verurteilung im Fall 1. der Urteilsgr374nde kann keinen Bestand ha-ben, soweit der Angeklagte f374r den Veranlagungszeitraum 1999 tateinheitlich auch wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt wurde. Ihr steht ein Ver-folgungshindernis entgegen, weshalb das Verfahren insoweit einzustellen ist. 6 a) Selbst wenn man wegen der Einschaltung eines Steuerberaters davon ausgeht, dass dem Angeklagten 374ber die gesetzliche Frist nach 247 149 Abs. 2 AO (31. Mai 2000) hinaus eine Fristverl344ngerung einger344umt war (vgl. die Gleichlautenden Erlasse der Obersten Finanzbeh366rden der L344nder 374ber Steu-ererkl344rungsfristen f374r das Kalenderjahr 1999, BStBl. 2000 I, 86), war die Tat jedenfalls sp344testens am 30. September 2000 beendet (vgl. BGHR AO 247 370 Verj344hrung 3). Bis zum Eintritt der Verj344hrung erfolgte keine geeignete Unter-brechungshandlung. Der Durchsuchungsbeschluss in dem gegen den Ange-klagten gef374hrten Verfahren (247 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) wurde erst am 24. M344rz 2006 erlassen. 7 - 6 - b) Das Verfahren ist daher insoweit gem344337 247 260 Abs. 3 StPO einzustel-len. Die Annahme von Tateinheit steht dem nicht entgegen. Zwar bedarf es ei-ner f366rmlichen Einstellung nicht, wenn sich ein Prozesshindernis nur auf eine tateinheitlich begangene Gesetzesverletzung bezieht (BGHSt 7, 305, 306; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 43). Der Bundesgerichtshof hat je-doch andererseits entschieden, dass in F344llen, in denen sich die Annahme von Tateinheit schon aufgrund des der Anklage zu Grunde liegenden Sachverhalts als verfehlt darstellt, ein Teilfreispruch zu erfolgen hat, wenn eine der in Be-tracht kommenden selbst344ndigen Taten nicht nachzuweisen ist (BGH NJW 1993, 2125, 2126; ebenso Schoreit in KK StPO 247 260 Rdn. 20, Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 12 m.w.N.). 8 Der vorliegende Fall, in dem die Verurteilung wegen Vorliegens eines Verfolgungshindernisses nicht erfolgen kann, ist diesen F344llen vergleichbar. Auch insoweit ist zur ersch366pfenden Erledigung des angeklagten Prozessstof-fes eine Teileinstellung auszusprechen, da sich die Annahme von Tateinheit in der Anklage und dem Er366ffnungsbeschluss als verfehlt erweist. Denn durch die pflichtwidrig unterlassene Umsatzsteuererkl344rung f374r den Veranlagungszeit-raum 1999 ist der Tatbestand des 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erf374llt. Demgegen374ber verwirklichte der Angeklagte durch Abgabe der unrichtigen Einkommensteuer-erkl344rung und die daran anschlie337ende Festsetzung durch die Finanzbeh366rden den Tatbestand des 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Liegen aber die Handlungsalterna-tive des 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und die Unterlassungsalternative des 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, die sich zudem noch auf unterschiedliche Steuerarten be-ziehen, stehen die beiden verwirklichten Straftaten in Tatmehrheit (BGH wistra 2005, 30, 31). 9 - 7 - 3. Die Feststellungen hinsichtlich der 374brigen F344lle der Steuerhinterzie-hung tragen demgegen374ber den Schuld- und den Strafausspruch. Wenngleich die Sachdarstellung teilweise unvollst344ndig ist und die getroffenen Feststellun-gen nicht zwischen der Darlegung des Tatgeschehens, der Beweisw374rdigung und der rechtlichen W374rdigung unterscheiden, so dass sie sich teilweise auch als unklar und un374bersichtlich erweisen, erm366glichen sie dem Senat dennoch eine hinreichende rechtliche 334berpr374fung des Urteils. 10 a) Nach 247 267 Abs. 1 Satz 1 StPO m374ssen die Urteilsgr374nde die f374r er-wiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die ge-setzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer ge-schlossenen Darstellung aller 344u337eren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugeh366rigen inneren Tatsachen in so vollst344ndiger Weise gesche-hen, dass in den konkret angef374hrten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4 und 7). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachr374ge pr374fen, ob bei der rechtlichen W374rdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (247 337 StPO). 11 Bei der Steuerhinterziehung kommt hinzu, dass die Blankettnorm des 247 370 AO und die sie ausf374llenden steuerrechtlichen Vorschriften zusammen die ma337gebliche Strafvorschrift bilden (BGH NStZ 2007, 595). Die Strafvor-schrift des 247 370 AO wird materiellrechtlich ausgef374llt durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverk374rzung gef374hrt hat (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 374, 375; NStZ 2001, 201). 12 - 8 - Die sachlich-rechtliche Pr374fung der rechtlichen W374rdigung durch das Re-visionsgericht setzt bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus, dass die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sind. Dazu geh366ren ins-besondere diejenigen Parameter, die ma337gebliche Grundlage f374r die Steuerbe-rechnung sind (Besteuerungsgrundlagen). 13 b) Bei einer Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererkl344-rungen sind daher grunds344tzlich folgende Anforderungen zu stellen: 14 aa) Die Steuerhinterziehung nach 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist einerseits Erkl344rungsdelikt . Der Tatbestand wird dadurch verwirklicht, dass gegen374ber den Finanzbeh366rden 374ber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder un-vollst344ndige Angaben gemacht werden. Daher ist festzustellen, wann der Ange-klagte welche Steuererkl344rungen mit welchem Inhalt abgegeben hat (BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4). 15 bb) Die Steuerhinterziehung ist dar374ber hinaus Erfolgsdelikt , da 247 370 Abs. 1 AO voraussetzt, dass durch die unrichtigen oder unvollst344ndigen Anga-ben 374ber steuerlich erhebliche Tatsachen Steuern verk374rzt oder nicht gerecht-fertigte Steuervorteile erlangt worden sind. Steuern sind dabei namentlich dann verk374rzt, wenn sie nicht, nicht in voller H366he oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (247 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Insoweit bedarf es einerseits der Feststel-lung, welche Steuern seitens der Finanzbeh366rden zu welchem Zeitpunkt fest-gesetzt wurden (sog. Ist-Steuer). Weiter ist erforderlich, dass zum einen der tats344chliche Sachverhalt festgestellt wird, aus dem die von Gesetzes wegen geschuldete Steuer folgt (sog. Soll-Steuer). Daneben ist die Soll-Steuer als sol-che festzustellen. Aus der Gegen374berstellung von Soll- und Ist-Steuer ergibt sich dann die verk374rzte Steuer. 16 - 9 - c) Von der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, also der steuer-rechtlich erheblichen Tatsachen, zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Umfang die festgestellten Tatsachen gew374rdigt werden m374ssen (Beweisw374rdi-gung). F374r einen gest344ndigen und zudem verteidigten Angeklagten (vgl. 247 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) gilt grunds344tzlich: 17 R344umt der Angeklagte die Besteuerungsgrundlagen ein und hat sich der Tatrichter erkennbar von der Richtigkeit des Gest344ndnisses 374berzeugt, dann gen374gt eine knappe W374rdigung der so gefundenen 334berzeugung. Jedenfalls, soweit es um das 204reine Zahlenwerk223 - etwa den Umsatz, die Betriebseinnah-men oder die Betriebsausgaben - geht, wird regelm344337ig davon ausgegangen werden k366nnen, dass auch ein steuerrechtlich nicht versierter Angeklagter die-se Parameter aus eigener Kenntnis bekunden kann. 18 Der Tatrichter kann seine 334berzeugung insoweit auch auf verl344ssliche Wahrnehmungen von Beamten der Finanzverwaltung zu den tats344chlichen Be-steuerungsgrundlagen st374tzen. Angaben von Beamten der Finanzverwaltung zu tats344chlichen Gegebenheiten k366nnen - wie bei sonstigen Zeugen auch - taugli-che Grundlage der 334berzeugung des Tatgerichts sein. 19 d) Die auf den so festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGHR AO 247 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9; BGH NStZ 2001, 200, 201). Dieses ist zwar nicht gehalten, den eigentlichen Berechnungsvorgang als Teil der Subsumtion im Urteil darzustellen, sofern dieser vom Revisionsgericht selbst durchgef374hrt werden kann. Freilich empfiehlt sich eine solche Berech-nungsdarstellung bereits deshalb, weil sie die Nachvollziehbarkeit des Urteils 20 - 10 - erleichtert. Zudem bietet die Berechnungsdarstellung die M366glichkeit zu kontrol-lieren, ob die steuerlich erheblichen Tatsachen im angefochtenen Urteil festge-stellt sind. Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Betriebs- oder Fahndungspr374fungsberichte entspro-chen werden. Das Tatgericht ist aber nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschlie337en, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei er-kennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenst344ndige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgef374hrt hat (vgl. J344ger StraFo 2006, 477, 479 m.w.N.). 21 e) Den vorstehenden Anforderungen wird das Urteil nicht in vollem Um-fang gerecht. Auf der teilweise unvollst344ndigen Sachdarstellung beruht das Ur-teil indes nicht. 22 aa) Ist die sachlich-rechtliche 334berpr374fung dem Revisionsgericht auf-grund unzureichender Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht zuverl344s-sig m366glich, so beruht das Urteil grunds344tzlich auf einer Verletzung des Geset-zes (247 337 StPO). 23 Ausnahmsweise kann trotz unzureichender Darstellung der Besteue-rungsgrundlagen aber ein Beruhen dann ausgeschlossen werden, wenn sich die Darstellungsm344ngel allein auf die 334berpr374fbarkeit der H366he der hinterzoge-nen Steuern - mithin die 334berpr374fbarkeit des Schuldumfangs - durch das Revi-sionsgericht beziehen und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerberechnung den Ange-klagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert. 24 - 11 - bb) So liegt der Fall hier. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch; auf der Grundlage der im Urteil - wenngleich an unterschiedli-chen Stellen - mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen kann der Senat auch aus-schlie337en, dass sich auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Darstellung eine geringere Steuerverk374rzung ergeben h344tte. 25 Anhand der mitgeteilten Ums344tze sowie der festgestellten Aufwendun-gen, die seitens des Angeklagten bzw. der BH GmbH get344tigt wurden, l344sst sich die von Gesetzes wegen geschuldete Umsatzsteuer ebenso wie die von Geset-zes wegen geschuldete Einkommen-, K366rperschaft- und Gewerbesteuer in ihrer Gr366337enordnung berechnen. Soweit bei der Darstellung der im Veranlagungs-zeitraum 2000 hinterzogenen Steuern teilweise Feststellungen fehlen, die an-gesichts der damaligen Geltung des k366rperschaftsteuerrechtlichen Anrech-nungsverfahrens (vgl. 247 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KStG aF) erforderlich waren, gef344hrdet dies den Bestand des Urteils im konkreten Fall nicht. Insbe-sondere kann trotz der fehlenden Feststellungen zum verwendbaren Eigenkapi-tal der BH GmbH (vgl. insoweit Senat, Urt. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 375/08) die H366he der hinterzogenen K366rperschaftsteuer ermittelt werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich, dass es bei der BH GmbH im Veranlagungszeitraum 2000 nach damaligem Recht kein verwendba-res Eigenkapital gab, das auf der Ebene der Gesellschafter zu einer weiteren Steuererstattung gef374hrt h344tte oder h344tte f374hren k366nnen. 26 Die auf dieser Grundlage erfolgte 334berpr374fung der vom Landgericht an-genommenen Soll-Steuern durch den Senat ergab keine Berechnungsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dieser hat zudem das Ergebnis der Neube-rechnung der Steuern, die auf der Grundlage der von ihm eingestandenen Be- 27 - 12 - steuerungsgrundlagen in der Hauptverhandlung erfolgte, auch anerkannt. Hier-f374r war der kaufm344nnisch versierte und verteidigte Angeklagte auch ausrei-chend sachkundig. II. Demgegen374ber kann in den F344llen 15. und 16. der Urteilsgr374nde die Ver-urteilung wegen Versto337es gegen das Waffengesetz in zwei F344llen keinen Be-stand haben. 28 1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass bei der Durchsuchung des Hauses des Angeklagten am 25. April 2006 eine ihm geh366rende Pistole P 38, 9 mm sowie knapp 400 Patronen Munition Kaliber 22 aufgefunden wurden, f374r die der Angeklagte keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte. Daneben f374hrte der Angeklagte bei seiner Festnahme am gleichen Tag im Handschuhfach sei-nes Fahrzeuges einen Schlagring bei sich. 29 2. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs er-weist sich die Verurteilung wegen Versto337es gegen das Waffengesetz in zwei F344llen als rechtsfehlerhaft. 30 Das gleichzeitige unerlaubte Aus374ben der tats344chlichen Gewalt 374ber mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter die-selbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Versto337 gegen das Waffenrecht (st. Rspr., vgl. BGHR WaffG 247 52 Konkurrenzen 1; BGH NStZ-RR 2003, 124 f.; BGHR WaffG 247 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 13. Ja-nuar 2009 - 3 StR 543/08 jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der T344ter mehrere Waffen besitzt und lediglich eine davon f374hrt (BGHR WaffG 247 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; BGH NStZ 2001, 101). Hieran h344lt der Senat fest, 31 - 13 - auch wenn in F344llen, bei denen - wie hier - durch das F374hren einer der Waffen eine besonders gef344hrliche Manifestation des Willens zur Gewaltaus374bung ge-geben ist, eine andere Beurteilung nicht weniger 374berzeugend erscheint. Der Schuldspruch in diesem Zusammenhang ist daher so wie geschehen zu berichtigen. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen; der insoweit gest344ndige Angeklagte h344tte sich auch im Falle eines Hinweises nicht anders und Erfolg versprechender als geschehen verteidigen k366nnen. 32 III. Im Zusammenhang mit der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Versto337 gegen das Aufenthaltsgesetz und wegen Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. 33 IV. 1. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlicher Steuerhinterzie-hung hinsichtlich der Umsatzsteuer f374r den Veranlagungszeitraum 1999 im Fall 1. der Urteilsgr374nde f374hrt nicht zur Aufhebung der hierf374r verh344ngten - an-gesichts des verbleibenden Schadens und der einschl344gigen Vorstrafe des An-geklagten sehr ma337vollen - Einzelstrafe. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung auf eine geringere Ein-zelstrafe erkannt h344tte, weil auch festgestellte, aber verj344hrte Taten bei der Fin-dung schuldangemessener Strafen ber374cksichtigt werden k366nnen (vgl. Senat, Beschl. vom 27. August 2008 - 1 StR 452/08; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 46 Rdn. 38b m.w.N.). 34 - 14 - 2. Der Wegfall der in Fall 16. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe von vier Monaten f374hrt nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. In Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen und der ma337vollen Erh366hung der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, kann der Senat in entspre-chender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO ausschlie337en, dass das Landge-richt auf eine niedrigere Gesamtstrafe als zwei Jahre und f374nf Monate erkannt h344tte. 35 3. Unabh344ngig davon weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht die an sich f374r schuldangemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten um f374nf Monate milderte, ohne dass dies rechtlich geboten war. 36 Der Milderung lag zu Grunde, dass der gegen den Angeklagten ergan-gene Haftbefehl mit der Ma337gabe au337er Vollzug gesetzt wurde, dass der Auf-enthalt des Angeklagten mittels einer elektronischen Fu337fessel 374berwacht wird. Die Auflage wurde f374r die Dauer von einem Jahr und f374nf Monaten vollzogen. Diesem Umstand hat die Strafkammer einerseits 204ganz erheblich bei der Straf-zumessung zugunsten des Angeklagten223 Rechnung getragen (UA S. 28). Dar-374ber hinaus erachtete das Landgericht deswegen aber eine Milderung der tat-s344chlich f374r schuldangemessen erachteten Gesamtfreiheitsstrafe f374r erforder-lich. 37 Die 334berwachung des Aufenthalts des Angeklagten mittels einer elektro-nischen Fu337fessel stellt indes keine haftgleiche Freiheits entziehung, sondern vielmehr nur eine Freiheits beschr344nkung dar (vgl. auch Senat NJW 1998, 767; Heghmanns ZRP 1999, 297, 302, siehe auch F374nfsinn in Festschrift f374r Eisen-berg S. 691, 697 m.w.N.). Eine wie auch immer geartete Anrechnung auf die 38 - 15 - verh344ngte Strafe ist daher nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich - wie vom Landgericht im Ansatz richtig gesehen - nur um einen allgemeinen Strafzumes-sungsgrund zu Gunsten des Angeklagten. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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