BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 718/13 vom 5. Februar 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 beschlo s- sen: 1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e- richts H echingen vom 7. Oktober 2013 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Gegen diese s Urteil wendet er sich mit seiner Revision. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das durch den Verteidiger eingelegte Rechtsmittel den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschr ift vom 17. Dezember 2013 zu Recht auf Formulierungen in der Revisionsbegründung hingewiesen, die Zweifel daran hervorrufen, ob der Verteidiger - wie vom G e- setz gefordert - die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernommen hat. Da s Rechtsmittel ist jedenfalls im S inne v on § 349 Abs. 2 StPO unb e- gründet. Wie der Generalbundesanwalt ebenfalls in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Beschuldi gten. Insbesondere h at das Tatgericht rechtsfehlerfrei die z u- künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten dargelegt und das Fehlen der V o- 1 2 3 - 3 - raussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung aufgezeigt. Wahl Rothf uß Jäger Radtke Mosbacher
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