BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 72/08 vom 18. M344rz 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Coburg vom 5. Oktober 2007 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat keineswegs 374bersehen, dass die Angeklag-ten durch die Benennung zahlreicher Abnehmer wesentliche Auf-kl344rungshilfe im Sinne von 247 31 Nr. 1 BtMG geleistet haben. Aller-dings bewertete die Strafkammer diese Beitr344ge zur weiteren Auf-deckung der Taten hinsichtlich "Umfang und Bedeutung" - in rechtsfehlerfreier Aus374bung des ihr insoweit einger344umten Ermes-sens - gleichwohl nicht als so gewichtig, dass - aus ihrer - 3 - Sicht - eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt gewesen w344-re. Das Landgericht w374rdigte den Aufkl344rungsbeitrag der Ange-klagten dann als ma337geblichen allgemeinen Strafmilderungs-grund. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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