ECLI:DE:BGH:2016:15 0616B1STR72.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 72/16 vom 15. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3 .: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts We iden i.d. OPf. vom 8. Oktober 2015 a) im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung des Betäubungsmittels auch hinsichtlich des ehemaligen Mitangeklagten M . und b) hinsichtlich des Angeklagten H . im Ausspruch übe r den Vorwegvollzug der Maßregel aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehenden Revisi onen werden verworfen. Gründe: Das Lan dgericht hat die Angeklagte T. und den Angeklagten H . wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer nger Menge zu einer Freiheitsstrafe von jeweils sieben Jahren und drei Monaten, den Angeklagten N . wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betä u- 1 - 3 - l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah ren und neun Monaten und den Angeklagten M . wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäub ungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten ve r- urteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten H . in einer Entziehungsanstalt, den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Ma ß- rege Mobiltelefone angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verle t- zung materiellen Rechts. Darüber hinaus beanstanden die Revisionen der A n- geklag ten T. und N. das Verf ahren. Sie haben den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. I. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getro f- fen: Am 3. September 2014 verbrachten die Angeklagt en 418,34 g M e- thamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 254,2 g in dem vom Angeklag ten H . geführten Pkw auf der Bundesautobahn A 6 über den ehem a- ligen Grenzübergang Waidhaus - Autobahn aus der Tschechischen Republik in das Bundesgebiet . Die Angeklagte T . befand sich auf dem Beifahrersitz, der An geklagte N. und der ehemals Mitangeklagte M . saßen auf der Rückbank des Fahrzeugs. Die im Pkw befindlichen Betäubungsmittel waren in drei Druckverschlusstüten aufgete ilt, von denen eine mit einem Inhalt von 2 3 - 4 - 25,87 g in einer Packung Damenbinden im Koffer der Angeklagten T . aufb e- wahrt wurde und die beiden anderen mit 195,58 g und 196,89 g sich je in e i- nem Schuh befanden, die in einer Einkaufstüte verstaut waren. Die Angeklagte T . hatte die Betäubungsmittel zuvor beschafft und in ihrem Koffer und den Schuhen versteckt und diese sodann in das Tatfahrzeug gelegt. Das im Eige n- tum der Schwester der Angeklagten T . stehende Tatfahrzeug hatte der A n- geklagte N. in Kenntnis des beabsichtigten Methamphetamintransports zum Abfahrtsort nach Prag gebracht. Die Betäubungsmittel sollten was säm t- lichen Angeklagten bekannt war über Deutschland nach Schweden transpo r- tiert und dort gewinnbringend weiterverkauft werden , wobei die Übergabe der Betäubungsmittel in Schweden durch den Mita ngeklagten M . erfo l- gen sollte. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten H . und T . den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das Vorliegen eines minder schweren Falles g e- mäß § 30 Abs. 2 BtMG verneint. Hinsichtlich des Angeklagten N . hat das Landgericht den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, ohne jedoch die Voraussetzungen eines minder schw e- ren Falles ausdrücklich zu erörtern. Dabei hat das Landgericht zu Lasten der e- kannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheit sschädigende Droge r- Strafzumessung im engeren Sinne erneut strafschärfend berücksichtigt. 4 - 5 - II. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsmittel bedarf lediglich die Rev i- sion des Angeklagten H . der Erörterung. Der Angeklagte hat seine Revision durch Schreiben vom 13. Dez ember 2015 am 16. Dezember 2015 bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Landg e- richts, der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. eing e- gangen zurückgenommen. Seine Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin To . , hat mit Schreiben vom 16. D ezember 2015 am selben Tag bei der gemei n- samen Einlaufstelle eingegangen die Rücknahme der Revision durch den Angeklagten für gegenstandslos erklärt. Nach Einholung dienstlicher Erkläru n- gen durch den Senat im Freibeweisverfahren zur zeitlichen Abfolge des Ei n- gangs der oben genannten Schreiben konnte letztlich nicht zweifelsfrei geklärt werden, welches der beiden Schreiben früher beim zuständigen Gericht eing e- gangen ist, sodass die Revision als zulässig anzusehen ist (vgl. dazu BGH, B e- schlüsse vom 2. Sep tember 1960 4 StR 311/60, NJW 1960, 2202; vom 3. Mai 1991 3 StR 70/91 und vom 19. Mai 1994 1 StR 132/94, NStZ 1994, 447). 2. Den von den Angeklagten T. und N. erhobenen Verfahrensr ü- gen bleibt der Erfolg aus den zutreffenden Gründen der A ntragsschriften des Generalbundesanwalts versagt. 3. Die Revisionen der Angeklagten haben auf die erhobenen Sachrügen jedoch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, weil die Strafz u- messung des Landgerichts und die Anordnung der Einziehung r evisionsgerich t- licher Prüfung nicht standhalten. 5 6 7 8 9 - 6 - a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Er a l- lein ist aufgrund des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat , in der Lage, die für die Strafzumessung bestimmenden entlastenden und belastenden Umstä n- de festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerec h- ter Schuldausgleich zu sein (st . Rspr.; BG H, Urteile vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319 mwN; vom 4. Februar 2004 5 StR 511/03, wistra 2004, 262 [263]; vom 29. Juni 2005 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568; vom 7. Juni 2006 2 StR 42/06, wistra 2006, 343 [344]; vom 7. November 2007 1 StR 164/07, wistra 2008, 58 f. und vom 19. Januar 2012 3 StR 413/11, NStZ - RR 2012, 168; Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richti g- keitskontr olle ist dagegen ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 29. Juni 2005 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568 und vom 7. November 2007 1 StR 164/07, wistra 2008, 59; Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 349). V orliegend sind die Zumessungserwägungen des Landgerichts in sich fehlerhaft, weil es im Rahmen der konkreten Strafzumessung einzelnen Stra f- zumessungsgründen erkennbar ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Grundsätzlich kommt im Rahmen der Strafzumessung der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit eine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 4 StR 202/00, StV 2000, 613; Patzak in Kö r- ner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 208), wobei nach 10 11 12 - 7 - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diesbezüglich ein für die Strafz u- Fentanyl, Kokain und Crack (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 4 StR 393/97, NStZ - RR 1998, 148; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 4 StR 202/00, StV 2000, 613) über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 2 StR 275/90, StV 1990, 494; vom 10. Februar 1993 2 StR 20/92, NStZ 1993, 287; vom 30 . Oktober 1996 2 StR 508/96, StV 1997, 75 und vom 26. März 2014 o- gen, wie Cannabis (dazu BGH, Urteile vom 2. Dezember 1986 1 StR 599/86, StV 1987, 203 und vom 28. Januar 2009 5 StR 465/08), besteht (vgl. insg e- samt Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 114, 126, 209 ff. mwN). Die straferschwerende Bewertung des Landgerichts, dass es sich bei und g e- t- lich ähnliche Formulierungen begegnen im vorliegenden Fall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat besorgt deshalb, dass das Landgericht Methamphetamin als mindestens so gefährlich wie Heroin eingeschätzt und damit das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte vorgenannte Stufenverhältnis außer Acht gelassen ha t . Zutreffend ist zwar, dass es sich bei dem Rauschgift Methamphetamin um ein durchaus gefährliches Betäubung s- mittel mit hohem Suchtpotential handelt (so BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 1 StR 7/15, NStZ - RR 2015, 283). Dies bedeutet allerdings nicht ohne weit e- Fentanyl, Ko kain und Crack, gleichzusetzen ist (dazu auch BGH, Urteil vom 17. November 2011 3 StR 315/10, NJW 2012, 400 [401 aE]), zumal eine so l- che Annahme durch das Landgericht auch nicht näher belegt wurde. 13 - 8 - b) Des Weiteren ist die unterbliebene Prüfung, ob hin sichtlich des Ang e- klagten N. die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG vorliegen, hier rechtsfehlerhaft. Hier lag unter den gegebenen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles gerade für den Angeklagten N . infolge der fehlenden Vorstrafen, der sozialen Einordnung in der Tschechischen Republik, der fina n- ziellen Unterstützung der Familie in Vietnam, der Sicherstellung des Betä u- bungsmittels, insbesondere aber infolge des Vorliegens des vertypten Mild e- rungsgrundes der Beihilfe und vor allem seines untergeordneten Tatbeitrages sowie des vom Landgericht nicht festgestellten Eigeninteresses auch in A n- b e tracht der Art und Menge des Betäubungsmittels nicht fern und hätte info l- gedessen der ausdrücklichen Erörterung durch das Landgericht bedurft. 4. Auch die Einziehungsanordnung des Landgerichts erweist sich im Hinblick auf das Betäubungsmittel als nicht frei von Rechtsfehlern. Die einz u- ziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen , u m Kla r- heit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstr e- ckungsbehörde zu schaffen und um eine ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 6. Oktober 1955 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205 [211 f.] und vom 15. März 1994 1 StR 179/93, NJW 1994, 1421). Die Anor d- genügt den vorliegenden Anforderungen nicht. Vielmehr hätte es der Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Betäubungsmittels im Urteils tenor b e- durft (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 1 StR 251/07, NStZ 2007, 713). 5. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils aufgrund der fe h- lerhaften Zumessungserwägungen un d Einziehungsanordnung auf den Mita n- geklagten M . zu erstrecken, der seine Revision im Verlauf des Ve r- fahrens vor dem Senat zurückgenommen hat (zur Revisionserstreckung bei 14 15 16 17 - 9 - Revisionsrücknahme vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1958 1 StR 589/57, NJW 1958, 560; vom 14. Mai 1996 1 StR 51/96, NJW 1996, 2663 [2665] und vom 28. Oktober 2004 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275 [276, 299]). 6. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Maßregel hinsichtlich des A n- geklagten H . gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB war infolge der Aufhebung des Urteils im Strafausspruch ebenfalls aufzuheben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB bleibt davon unberührt. 7. Im Übrigen waren die weitergehenden Revisionen der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerf en. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und ble i- ben bestehen. III. Im Hinblick auf die Bemessung einer gegen den Mita ngeklagten M . zu verhängenden Jugendstrafe weist der Senat auf § 18 A bs. 2 JGG hin. Danach ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieher i- sche Einwirkung möglich ist. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen la s- sen, inwieweit dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung g e- schenkt und bei der Be messung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatu n- rechts gegen die Folge der Strafe für die weite re Entwicklung des Jugendl i- chen/ Heranwachsenden abgewogen worden ist (dazu BGH, Urteil vom 19. Fe b- ruar 2014 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; Beschlüsse vom 28. Febr uar 2012 3 StR 15/12, NStZ - RR 2012, 186 mwN; vom 17. Juli 2012 3 StR 238/12 und vom 8. Januar 2015 3 StR 581/14, NStZ - RR 2015, 154). Hieran fehlt es, 18 19 20 - 10 - wenn die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich mit solchen Zume s- sungserwägungen vorgenommen wird, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 4 StR 367/94). Eine abschli e- ßende lediglich formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt den Erfordernissen des § 18 Abs . 2 JGG nicht (st . Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 3 StR 238/12 und vom 8. Januar 2015 3 StR 581/14, NStZ - RR 2015, 154). Raum Graf Jäger RiinBGH Dr. Fischer ist in Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Bär
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