ECLI:DE:BGH:2018:110118B1STR72.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 72 / 1 7 vom 11. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1. Stra fsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung de r Vertreter in der Bundeskasse am 11. Januar 2018 beschlo s- sen : Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt F . , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung de r Revisionshaup t- verhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschver - gütung in Höhe von 1.000 bewilligt. Gründe: Rechtsanwalt F . aus Fü . ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Juni 2017 zum P flichtverteidiger des An geklagten N. bestellt worden. Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 2.500 ö- rung der Staatskasse hat der Senat eine Pauschgeb ühr in Höhe von 1.0 00 bewilligt. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller insbesondere mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Arzneimittelstrafrecht und darüber hinaus mit der Revision der Staa t s- anwaltschaft zu befassen. Angesicht dessen war der Zeitaufwand für die Vorb e- reitung des Termins höher als bei anderen Verfahren. Die Hauptverhandlung 1 2 3 - 3 - selbst (10. 37 Uhr bis 11. 20 Uhr) überschritt die übliche Dauer einer Revision s- hauptverhandlung nicht, ob wohl sie neben de r Revision de s Angeklagten N . auch die Revision der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hatte. Zur sp ä- ter angesetzten Urteilsverkündung war der Antragsteller nicht mehr anwe send. Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr von 272 war daher ang e- messen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revis i- onshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision ve r- bundenen Aufwand überstieg. Der Senat setzt deshalb eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000 fest. Eine weitere Erhöhung, wie dies von dem Antragsteller beantragt worden ist, kommt nicht in Betracht. Der vom Antragsteller erwähnte und mit dem Umfang der Sachakten verknüpfte Mehraufwand bei der Erfassung des Tatgeschehens und beim Erstellen entspr echender Schriftsätze betraf vo r- gelagert die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts und nicht die Revision s- hauptverhandlung. Raum Jäger Radtke Fischer Bär 4
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