BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 722/08 vom 21. Januar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja ____________________________ StPO 247 261 Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der moleku-largenetischen Untersuchung f374r die 334berzeugungsbildung des Tatrichters da-hin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herr374hrt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht. BGH, Beschl. vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 - LG Karlsruhe in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. De-zember 2008 bemerkt der Senat: Zutreffend war das Landgericht vorliegend bereits aufgrund des Ergeb-nisses der DNA-Analyse, wonach mit einem statistisch errechenbaren H344ufig-keitswert von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist, dass die Spur vom Ange-klagten herr374hrt, davon 374berzeugt, dass die am Tatort gesicherte Hautabrieb-spur vom Angeklagten stammt. Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersu-chung das Ergebnis der DNA-Analyse f374r die 334berzeugungsbildung des Tatrich-ters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herr374hrt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320, 322 ff.) aufgestellten Anforderungen - 3 - entspricht. Davon unabh344ngig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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