BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 722/13 vom 8. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzu ng vom 8. Mai 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Rothfuß , Prof. Dr. Jäger und die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Oberstaatsanwalt be im Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Oberstaatsanwältin beim Bundesge richtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Vertreter für Rec htsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. August 2013 mit den Fes t- stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespr o- chen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen vorsätzlichen e iner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines Springmessers gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat es ihn aus t atsächlichen Gründen freigesprochen. Hie r- gegen wendet sich die wirksam auf den Freispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. 1 - 4 - Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Dem Angeklagten ist mit der A nklage vorgeworfen worden, sich am 23. Juli 2011 gegen 14 .00 Uhr gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten D . in eine Münchener Parkanlage begeben zu haben, um sich dort in den Besitz von Kokain - und Heroingemisch zu bringen. Die Betäubungsmittel seien z uvor von beiden gemeinschaftlich erworben und von den Vorbesitzern in der Parka n- lage vergraben worden. Der Angeklagte habe um das Versteck gewusst und ein funktionsfähiges Springmesser mit einer Klingenlänge von sieben Zentim e- tern mit sich geführt. Es habe sich um 51,8 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 1,7 Gramm Heroinhydrochlorid und 303,2 Gramm Kokai n- gemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 9 Gramm Kokainhydrochlorid geha n- delt. 2. Das Landgericht hat zur Begründung des Freispruchs ausgefü hrt, dass es den Angeklagten der Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit für überführt erachte. Hierzu stellt es die erhobenen Zeugenaussagen dar. So h a- b e der gesondert Verfolgte D. bekundet, der Angeklagte habe mit dem ve r- grabenen Päckchen nichts zu tun. Der Angeklagte habe gesagt, er müsse ur i- nieren und sei ihm - dem Zeugen - bei der Suche nach den vergrabenen B e- täubungsmitteln gefolgt. Sofern er, der Zeuge, früher etwas anderes gesagt habe, nämlich dass das gesamte Kokain dem Angeklagten gehört h abe, sei dies gelogen gewesen. Sodann werden noch die Angaben von zwei Polizeib e- amten mitgeteilt , die den Angeklagten und D. in der Parkanlage beobachtet haben. Danach habe einer gegraben, während der andere daneben gestanden und geschaut habe, zuvor hätten beide mit den Füßen am Boden gescharrt. 2 3 4 - 5 - Zw , dennoch sei der Nachweis der Tat nicht zu führen. II. Das Urteil hält der sachlich - rechtlic hen Überprüfung nicht stand. Es unterliegt der Aufhebung, weil es an einem durchgreifenden Darste l- lungsmangel leidet. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenig en Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen e r- achtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getro f- fen werden konnten (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13 mwN; Urteil vom 17. März 2009 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; Urteil vom 3. März 2010 2 StR 427/09, NStZ - RR 2010, 182). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage verset zt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erw ä- gungen beruht (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106; vom 27. Oktober 2011 5 StR 236/11; vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispr uch 4; vom 26. Septem ber 1989 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Denn das Landgericht stellt nicht dar, von welchem Geschehensablauf es sich aufgrund einer würdigenden Gesamtschau d es dargestellten Beweise r- trags überzeugt hat. Dass die Beweisaufnahme hierzu Erkenntnisse erbracht 5 6 7 - 6 - hat, belegen die sich auf eine Darstellung der Zeugenaussagen beschränke n- den Urteilsausführungen. Indem es das Landgericht unterlässt, diese Erkenntnisse dahingehend zu würdigen, was sich in der Parkanlage zugetragen hat und wie sich der A n- geklagte dort verhalten hat, ist dem Revisionsgericht keine Nachprüfung mö g- lich, ob es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Freispruch gelangt ist. Denn das gen aue, über die Angaben im mitgeteilten Anklagesatz hinausg e- hend präzisierte Verhalten des Angeklagten vor Ort wäre ein gewichtiges B e- weisanzeichen für die Frage einer Tatbeteiligung. Dass eine würdigende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen A n- gaben des D. erforderlich gewesen wäre, wird durch das unaufgelöste Spannungsverhältnis zwischen dessen Angaben und den für glaubhaft eracht e- ten Angaben der Polizeibeamten belegt. Auf dieser Grundlage hat das Landg e- sind. Dies lässt sich zum einen schon schwerlich mit der an anderer Stelle des Urteils gemachten Wertung, die Angaben des D . seien glaubhaft, vereinb a- ren; zum anderen hätte es aber Anlass sein müssen, sich eine Üb erzeugung vom genauen Geschehensablauf im Park zu verschaffen, anstatt die Zeuge n- aussagen unaufgelöst nebeneinander stehen zu lassen. Bei dieser Würdigung 8 9 - 7 - wäre auch der Wechsel des Einlassungsverhaltens des D . zu bewerten g e- wesen, der nach den Festste llungen ursprünglich den wegen Kokainhandels verurteilten Angeklagten als Verantwortlichen für das Kokain benannt hat. Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener
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