BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 726/13 vom 8. Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2014 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richt s Augsburg vom 8. April 2013 mit den Feststellungen aufg e- hoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angek lagten wegen Untreue jeweils zu Fre i- heitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre dagegen g e- richteten, mit Verfahrensbeanstandungen und mit der Sachrüge begründeten Revisionen haben mit jeweils auf Verletzung von § 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen Erfolg. Auf die geltend gemachten sachlic h- rechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht an. 1. Den Rügen liegt jeweils folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am 14. Dezember 2 012, dem elften von insgesamt 24 Ha uptverhan d- lungstagen, verkündete der Vorsitzende von den Berufsrichtern der Strafka m- mer beschlossene, jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haf t- befehle gegen die Angeklagten. Für den Angeklagten S . sah das Landg e- richt diesen Haftgrund u.a. in der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe ( n ) derer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aber noch nicht eingeleitet war, begründet. Weiterhin wird in dem Haftb efehl ausgefüh rt, der Angeklagte S. erkenne nunmehr, dass eine langjährige Vollzugsstrafe näher rücke. 1 2 3 - 3 - agte alles unternehmen werde, um eine Verurteilung zu vermeiden. In Bezug auf den Angeklagten Dr. I . stützte das Landgericht die Fluchtgefahr u.a. auf die hohe Straferwartung und - wie bei dem Angeklagten S. - auf den dringenden Verdacht we iterer gewichtiger Straftaten. Vor a l- lem führte es in dem Haftbefehl aus, der Angeklagte sei zwar zu allen bisher zehn Hauptverhandlungsterminen erschienen. Der Umstand jedoch, dass er nunmehr einen Verteidigerwechsel herbeigeführt habe, lasse zusammen mit e- h- Hinsichtlich beider Angeklagter bezogen sich die Haftbefehle nicht ledi g- lich auf einen dringenden Tatverdacht bzgl. der später zum Schuldspruch fü h- renden Untreue, sondern erfassten auf der Grundlage der zum Hauptverfahren zugelassenen Anklage weitere Tatvorwürfe, u.a. verschiedene Betrugstaten, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie Inso lvenzdelikte. Mit Anträgen ihrer Verteidiger lehnten beide Angeklagte im Anschluss an die Verkündung der Haftbefehle die berufsrichterlichen Mitglieder der Stra f- kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit, vor allem im Hinblick auf die jeweiligen Begrün dungen für den Haftgrund der Fluchtgefahr, ab. Der Verteid i- ger des Angeklagten S . machte geltend, die Ausführungen der Strafka m- mer zum Haftgrund der Fluchtgefahr seien floskelhaft und willkürlich. Ausfü h- rungen zu den konkreten Ergebnissen der bisheri gen Beweisaufnahme fehlten. Für den Angeklagten Dr. I . führte sein neuer Verteidiger, Rechtsanwalt R . 4 5 6 - 4 - Angaben darüber, aufgrund welcher konkreten Ergebnisse der bisherigen B e- weisaufnahme sich die Anklagevorwürfe erhärtet hätten. Soweit die Strafka m- Rechtsanwalt R . dem Vorsitzenden telefonisch bereits am 12. Dezember 2012 mitgeteilt, dass er (Rechts anwalt R . ) in die Sache ausreichend ei n- gearbeitet sei und keinen Aussetzungsantrag stellen werde. Dies bestätigte er schriftlich in einem per Telefax übersandten Schriftsatz. Die berufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts gaben auf d ie Anträge hin dienstliche Erklärungen ab. Der Vorsitzende führte unter näh e- rer Darlegung aus, in den Befangenheitsanträgen würden die bisherigen B e- weisergebnisse selektiv und einseitig wiedergegeben. Im Übrigen hätten die Haftbefehle nichts mit einer Abst rafung der Angeklagten für prozessual zuläss i- ges Verhalten zu tun. Es zeichne sich aber immer deutlicher ab, dass die A n- geklagten mit langjährigen Freiheitsstrafen zu rechnen hätten und neben den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen gravierende neue Tatsac hen auftauc h- ten, die das Verhalten der Angeklagten in einem negativeren Licht erscheinen l ießen . Die beisitzende Richterin stellte in ihrer den Angeklagten Dr. I . betreffenden Stellungnahme ebenfalls eine Abstrafung für den vorgenomm e- nen Verteidi gerwechsel in Abrede. Dieser Wechsel am elften Verhandlungstag nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme lasse aber in der Z u- Wahl eines neuen Verteidigers nicht der Wahrung se iner Verfahrensrechte, sondern dazu dient, das Verfahren - etwa durch Aussetzungsanträge - sich in einer Bezugnahme auf die Begründung der Haftbefehle, die er mittrage. 7 - 5 - Mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 wies die Strafkammer, ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richter, die Befangenheitsanträge der Angeklagten als unbegründet zurück. Zwischenentscheidungen im laufenden Verfahren b e- gründeten die Befangenheit der beteili gten Richter erst dann, wenn die darin geäußerte Rechtsansicht völlig unhaltbar sei oder den Anschein von Willkür er wecke . Dies sei vorliegend auch für den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht der Fall. Bezüglich beider Angeklagter ergebe sich aus den Haftbefe hlen nicht, dass das Bestehen von Fluchtgefahr aus der Wahrnehmung prozessualer Rechte durch die Angeklagten hergeleitet werde. Insoweit handele es sich j e- weils lediglich um eines von mehreren für die Beurteilung der Fluchtgefahr he r- angezogenen Kriterien. Auf die Beschwerden der Angeklagten hin hob das Oberlandesgericht München die Haftbefehle wegen Fehlens eines Haftgrundes auf. Fluchtgefahr bestehe nicht. Der Wechsel seines Pflichtverteidigers durch den Angeklagten Dr. I . sei ein prozessual zuläss iges Verhalten, durch das im Übrigen auch keinerlei Verzögerung des Verfahrens eingetreten sei. Das Verteidigungsve r- ha l ten des Angeklagten S . , selbst wenn es als Konfliktverteidigung b e- zeichnet werden könne, sei ebenfalls prozessual zulässig. Zudem hätten sich die beiden Angeklagten in Kenntnis der gegen sie erhobenen Vorwürfe und des durch die Staatsanwaltschaft bereits vor Beginn der Hauptverhandlung ang e- brachten Haftbefehlsantrags dem Verfahren stets gestellt. Der Ausgang des erst am 17. Dezember 2012 und damit nach Erlass des Haftbefehls eingeleit e- ten weiteren Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagten sei noch völlig u n- gewiss. 8 9 - 6 - 2. Die Verfahrensrügen greifen durch. Die drei berufsrichterlichen Mi t- glieder der Strafkammer haben an dem angefoc htenen Urteil mitgewirkt, o b- wohl sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren und die Ablehnungsgesuche jeweils zu Unrecht abgelehnt worden sind. Aus Sicht be i- der Angeklagter lag bei objektiver Beurteilung ein Grund vor, der geeignet war, Mi sstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehne n- den gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Gr und zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreing e- nommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. No - vember 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 [insoweit in BGHSt 54, 39 ff. nicht abgedruckt]). Maßstab für die Beu r- te i lung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger (BGH , aaO , BGHSt 21, 334, 341; BGH, Urteil vom 13. März 1997 - 1 StR 793/96, BGHSt 43, 16, 18 mwN) bzw. vers tändiger Angeklagter (BGH, Beschluss vom 8. März 1995 - 5 StR 434/94 , BGHSt 41, 69, 71; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - 1 StR 541/08 , NStZ - RR 200 9 , 85 f.). Knüpft die Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgege n- stand betreffe nde Vorbefassung der abgelehnten Richter - wie hier die Mitwi r- kung an den Haftbefehlen gegen die Angeklagten - an, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe (vgl. etwa § 22 Nr. 4 und 5; § 23 StPO) dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu b e- gründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr. ; 10 11 12 - 7 - siehe nur BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 mwN ). Rechtsfehler in Entscheidungen bei Vorbefassung mit dem Ve r- fahrensgegenstand können für sich genommen eine Ablehnung der mitwirke n- den Richter grundsätzlich nicht begründen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 f.; Cirener in BeckOK - StPO, Ed. 18 , § 24 Rn. 15 mwN ); etwas Anderes gilt jedo ch, wenn die von den abgelehnten Ric h- tern getroffene Entscheidung bzw. die darin zum Ausdruck kommende Recht s- auffassung sich als rechtlich völlig abwegig erweist oder gar als willkürlich e r- scheint (BGH, Be schluss vom 10. September 2002 - 1 StR 169/02, BGHS t 48, 4, 8 ; Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 f.; Sche u- ten in KK - StPO , 7. Aufl., § 24 Rn. 8). Besondere Umstände können aber auch dann gegeben sein, wenn sich aus der Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen die Bes orgnis der Befangenheit ergibt ( vgl. Cirener in BeckOK - StPO , aaO , § 24 Rn. 15). b) Nach diesen Maßstäben, die im rechtlichen Ausgangspunkt auch das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Befangenheitsanträge zugrunde gelegt hat, konnten die Angekl agten bei verständiger Würdigung davon ausg e- hen, dass ihnen die abgelehnten Richter nicht (mehr) unvoreingenommen und unparteilich gegenüberstanden, nachdem sie am elften Verhandlungstag Haf t- befehle mit den unter 1. dargestellten Inhalten gegen die Angekla gten erließen und an diesen auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festhielten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bereits der Erlass der Haftb e- fehle während der laufenden Hauptverhandlung als solcher unter den konkr e- ten Umständen als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründbar und damit als zumindest objektiv willkürlich erweist. Denn jedenfalls die für das Vo r- liegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr angeführten Erwägungen sind hi n- 13 14 - 8 - sichtlich beider Angeklagter rechtlich in keiner Weise tragfäh ig und begründen deshalb die Besorgnis der Befangenheit. 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht dann, wenn die Würdigung der konkreten Umstände des Falls es wahrscheinlicher macht, dass der Angeklagte sich dem Verfahren entzieht, al s dass er sich zur Durc h- führung des Verfahrens zur Verfügung hält (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. , § 112 Rn. 17 mwN). Das Sich - Entziehen durch den Angeklagten knüpft an Verhaltensweisen an, die bewirken, dass der Fortgang des Strafve r- fahrens da uerhaft oder zumindest vorübergehend durch Aufhebung der Berei t- schaft des Angeklagten verhindert wird, sich für Ladungen oder Vollstr e- ckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen (Meyer - Goßner/Schmitt , aaO , § 112 Rn. 18). Die in den Haftbefehlen gegen die A ngeklagten angeführten Begründu n- gen enthalten keine Gesichtspunkte, die die vorgenannten Voraussetzungen der Fluchtgefahr stützen könnten, nachdem sich beide Angeklagten an den er s- ten zehn Verhandlungstagen dem Verfahren gestellt und den Ladungen Folge gel eistet hatten. aa) In dem Haftbefehl gegen den Angeklagten Dr. I . stellen die a b- gelehnten Richter für die nunmehr bestehende Fluchtgefahr ausdrücklich auf den Umstand ab, dass er einen Verteidigerwechsel herbeigeführt habe. Aus welchen Gründen da s prozessual zulässige Verhalten der Wahl eines neuen Verteidigers einen Schluss auf die Bereitschaft des Angeklagten gestatten soll, sich wie bisher dem Verfahren zu stellen, lässt sich dem Haftbefehl nicht en t- nehmen und ist auch außerhalb dessen nicht er sichtlich. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der von dem neuen Wahlverteidiger gegenüber dem Vorsi t- zenden mündlich und schriftlich vor dem Erlass des Haftbefehls abgegebenen 15 16 17 - 9 - (retrospektiv eingehaltenen) Zusicherung, in die Sache eingearbeitet zu sein und keine Aussetzungsanträge zu stellen. Zwar wird in der Begründung des Haftbefehls auch ausgeführt, das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme Abschluss nicht freiwillig beiwoh e- lehnten Richter aber wiederum lediglich darauf, die bisherige Beweisaufnahme Beweisaufnahme werden jedoch nicht näher ausgeführt, so dass bereits nicht ersichtlich ist, inwieweit sich für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevante Ä n- derungen der Umstände für die Angeklagten ergeben haben sollen. Vor allem aber verknüpfen die drei abgelehnten Richter in dem Haftbefehl die Ergebnisse langjährige Freiheitsstrafe rücke näher, in einer nicht erläuterten und in der S a- Warum der zulässige Wechsel zu ein em in die Sache bereits eingearbeiteten neuen Verteidiger ein auf den angeblichen Willen des Angeklagten Dr. I . , sich dem Verfahren zukünftig nicht mehr zu stellen, hindeutender Umstand sein soll, ist nicht erklärlich und wird seitens der abgelehnte n Richter weder in der Haftbefehlsentscheidung noch in ihren dienstli chen Erklärungen erklärt. Die Art und Weise der Begründung des gegen den Angeklagten Dr. I . ergangenen Haftbefehls begründet damit die Besorgnis der Befa n- genheit der an diesem beteiligten Richter. Gemessen am Maßstab des ve r- ständigen Angeklagten konnte der Angeklagte Dr. I . den Eindruck haben, die abgelehnten Richter würden ihm nicht mehr unvoreingenommen gege n- überstehen, nachdem sie zulässiges prozessuales Verhalten als wesentlichen Gesichtspunkt herangezogen haben, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründ en. Ein vernünftiger Angeklagter konnte angesichts der gegebenen 18 - 10 - Begründung zu dem Eindruck gelangen, die abgelehnten Richter hätten die Haftentscheidung getroffen, um damit auf ein ihnen missliebiges, aber pr o- zessual zulässiges Verhalten in Gestalt des Verteidigerwechsels zu reagieren. Eine solche Reaktion der Richter wäre aber mit der gebotenen inneren Haltung der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit nicht zu vereinbaren. Da die Art und Weise der Begründung der Haftentscheidung die Besor g- nis der Befangenheit herbeiführt (vgl. Cirener in BeckOK - StPO , aaO , § 24 Rn. 15), bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob Rechtsfehler in Zw i- schenentscheidungen die Befang enheit der beteiligten Richter lediglich bei vö l- liger Abwegigkeit oder dem Anschein von Willkür begründen oder ob dieser Maßstab lediglich dafür Bedeutung hat, ob das Ergehen der Zwischenentsche i- dung als solches - unabhängig von de r dafür angeführten Begrü ndung - willkü r- lich bzw. abwegig ist. bb) Die für das Vorliegen von Fluchtgefahr bei dem Angeklagten S . in dem gegen ihn ergangenen Haftbefehl angeführten Gründe lösen - wiederum von dem Standpunkt eines verständ igen Angeklagten aus beurteilt - eb enfalls die Besorgnis der Befangenheit aus. Die abgelehnten Richter haben in einer der Begründung der Fluchtgefahr bei dem Angeklagten Dr. I. entspr e- chenden Weise darauf abgestellt, die bisherige Beweisaufnahme habe die A n- klagevorwürfe in vielen B ereichen erhärtet. Zudem wird ebenfalls auf dringende Anhaltspunkte für weitere gravierende Straftaten, bezüglich derer aber zum Zeitpunkt des Ergehens des Haftbefehls ein Ermittlungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet war, hingewiesen. Entscheidend st ellt die Begründung darauf ab, der Angeklagte erkenne nunmehr, dass eine langjährige Freiheitsstrafe n ä- e- 19 20 - 11 - klagte alles unternehme n werde, um eine Verurteilung zu vermeiden. Zwischen dem nicht näher erläuterten, durch die abgelehnten Richter als konfrontativ b e- zeichneten Prozess verhalten des Angeklagten S. und den Voraussetzu n- gen der Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht bei der g e- botenen Gesamtwürdigung kein erkennbarer Zusammenhang, der eine Ve r- knüpfung von konfrontativem Verhalten im Prozess und der Wahrscheinlichkeit des sich dem Prozess Entziehens tragen könnte. Der Angeklagte hatt e sich von Anfang an dem Verfahren gestellt und war an allen bis dahin stattgefundenen Hauptverhandlungsterminen erschienen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hatten sich seit dem Beginn der Hauptverhandlung nicht verändert. Auch die in dem Haftbefehl weite r angeführten Erwägungen, der Angeklagte habe Privati n- solvenz angemeldet, lebe von seiner Ehefrau getrennt und habe keinen Woh n- sitz im Inland mehr, bestanden bereits bei Beginn des Hauptverfahrens. Trotz dieser Umstände war der Angeklagte zu allen Hauptver handlungsterminen a n- wesend. Angesichts dessen lässt die von den abgelehnten Richtern hergestel l- te Verknüpfung zwischen dem zulässigen Prozessverhalten des Angeklagten und der Begründung von Fluchtgefahr aus der verständigen Sicht des Ang e- klagten S. befürchten, die abgelehnten Richter missbilligten sein bisher i- ges Agieren im Strafverfahren und wollten diese Missbilligung durch die Anor d- nung von Untersuchungshaft zum Ausdruck bringen. Eine solche Art der Rea k- tion auf zulässiges Prozessverhalten ist vo rliegend aber unter keinem denkb a- ren Gesichtspunkt tragfähig und ließ den Angeklagten besorgen, die Berufsric h- ter der Strafkammer stünden ihm nicht mehr unvoreingenommen und unparte i- lich gegenüber. c) Das aufgrund der Begründung der beiden Haftbefehle b erechtigte Misstrauen der Angeklagten gegen die Unbefangenheit der abgelehnten Ric h- ter ist auch nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 21 - 12 - 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159, 160; BG H, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 3 StR 208/12, wistra 2013, 155, 156 mwN ) - durch die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter ausgeräumt worden. Die dienstliche Stellungnahme des beisitzenden Richters erschöpft sich bzgl. b eider Angeklagter in der Bezugnahme auf die Begründung der beiden Haftbefehle. Da gerade die für das Vorliegen von Fluchtgefahr angeführten Gründe die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters begründen, kann die auf diese Gründe ausdrücklich verweisende Stellungn ahme das b e- rechtigte Misstrauen in die Unvoreingenommenheit von vornherein nicht au s- räumen. Die beisitzende Richterin verhält sich in ihrer den Angeklagten S . betreffenden Stellungnahme zu der Verknüpfung zwischen dem im Haftbefehl als konfronta tiv bezeichneten Prozessverhalten des Angeklagten und der Fluchtgefahr nicht. Dementsprechend bleibt für den Angeklagten der aus der Begründung des Haftbefehls resultierende Eindruck fehlender Unvoreing e- nommenheit bestehen. Mit der den Angeklagten Dr. I. betreffenden Ste l- lungnahme verstärkt die beisitzende Richterin diesen Eindruck sogar noch (vgl. zu der Möglichkeit einer solchen Wirkung der dienstlichen Stellungnahme BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 3 StR 208/12, wistra 2013, 155, 156 ). Es wird er neut auf den erfolgten Verteidigerwechsel verwiesen und die Besorgnis g e- äußert, dieser Wechsel diene angesichts des umfangreichen Aktenmaterials nicht der Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, sondern dazu, das Verfahren - etwa durch Aussetzungs anträge - l- che erneute Verknüpfung zwischen prozessual zulässigem Verhalten und der Begründung von Fluchtgefahr bestätigt und intensiviert den Eindruck, die abg e- 22 23 - 13 - lehnte Richterin wolle ihre Missbilligung des Verhal tens des Angekl agten Dr. I. durch den Erlass des Haftbefehls zum Ausdruck bringen. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der neue Wahlverteid i- ger vor Ergehen des Haftbefehls und vor der dienstlichen Stellungnahme vers i- chert hatte, in die Sache eingearbeitet zu sein und keine Aussetzungsanträge zu stellen. Die auf beide Angeklagten bezogene dienstliche Stellungnahme des b- der durch die Begründung der Haftbefehle hervorgerufene Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit aber nicht ausgeräumt. Der Vo r- sitzende verweist nämlich in der Stellungnahme auch darauf, die Tendenz der Angeklagten , , sei unverkennbar. Aus der Sicht verständiger Angeklagter 24 - 14 - werden. Ist dieses Verhalt en aber prozessual zulässig, lässt sich nicht erke n- nen, wie daraus auf Fluchtgefahr geschlossen werden könne. RiBGH Dr. Wahl ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Cirener Radtke Mosbacher
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