BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 727/08 vom 21. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337iger Geldf344lschung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 6. August 2008, soweit es diesen Ange-klagten betrifft, gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte der Geldf344lschung schuldig ist, und b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung inso-weit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenm344337iger Geldf344l-schung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte den Verfall von Wertersatz in H366he von 4.500 Euro angeordnet. Die auf eine Verfahrensr374ge und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte von dem ander-weitig Verfolgten C. Euro-Notenfalsifikate im Nennwert von mindestens 19.550 Euro, um sie als echt in den Verkehr zu bringen. Aufgrund eines ge-meinsamen Tatplans mit den drei Mitangeklagten L. , M. und P. ver-344u337erte er diese Geldscheine am 4. Oktober 2007 gegen eine Summe von 5.000 Euro an einen Abnehmer, bei dem es sich - was der Angeklagte nicht wusste - um eine Vertrauensperson der Polizei handelte. 2 II. Der Schuldspruch wegen bandenm344337iger Geldf344lschung (247 146 Abs. 2 StGB) h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundes-anwalt zutreffend ausgef374hrt: 3 - 4 - 204Das Urteil enth344lt keine Feststellungen dazu, dass der Angeklag-te Mitglied der Bande war. Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mit-glied einer Bande' als ein pers366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, 214, 216), findet der qualifizierte Tatbestand des 247 146 Abs. 2 StGB auf einen Tat-beteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine An-wendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128). Gewerbsm344337iges Handeln im Sinne des 247 146 Abs. 2 StGB hat das Landgericht ausdr374cklich verneint.223 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab auf Geldw344sche gem344337 247 146 Abs. 1 StGB. Er schlie337t aus, dass ein neues Tatgericht Feststel-lungen treffen k366nnte, welche die Annahme gewerbsm344337igen Handelns oder der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten rechtfertigen k366nnten. Die Vorschrift des 247 265 StPO steht einer Schuldspruch344nderung nicht entgegen, da der An-geklagte sich gegen den ge344nderten Schuldspruch nicht wirksamer als gesche-hen h344tte verteidigen k366nnen. 4 Die 304nderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafaus-spruchs mit den zugeh366rigen Feststellungen nach sich. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Tatgericht, wenn es der Strafzumessung statt des Strafrahmens des 247 146 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des 247 146 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt h344tte, eine niedrigere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Das neue 5 - 5 - Tatgericht wird Gelegenheit haben, die zu treffende Entscheidung 374ber die An-rechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft (UA S. 28) in die Ur-teilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). RiBGH Dr. Graf ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack J344ger Sander
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