BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 727/08 vom 21. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenm344337iger Geldf344lschung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten L. und P. wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 6. August 2008, soweit es diese Angeklagten betrifft, gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) in den Ausspr374chen 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II. 2 und II. 3 der Urteilsgr374nde sowie b) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Beteiligung an gewerbs- und bandenm344337iger Geldf344lschung (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) und gewerbs- und bandenm344337iger Geldf344lschung in zwei F344llen (F344lle II. 2 und 3 der Urteilsgr374nde) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und neun Monaten bzw. f374nf Jahren verurteilt. Zudem hat es hinsichtlich eines sichergestellten 500-Euro-Scheins den Verfall und in H366he von 4.500 Euro den Verfall von Wertersatz angeordnet sowie sichergestelltes Falschgeld eingezogen. Die auf Verfahrensr374gen und n344her ausgef374hrte Sachr374gen gest374tzten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 I. Nach den Urteilsfeststellungen versuchten die Angeklagten in einem Fall (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) erfolglos, sich Falschgeld im Nennwert von 500.000 Euro zu verschaffen, um es mit Gewinn zu ver344u337ern. In zwei weiteren F344llen (F344lle II. 2 und 3 der Urteilsgr374nde) verkauften sie zuvor beschafftes Falschgeld jeweils an Vertrauenspersonen der Polizei. 2 II. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch insgesamt und zum Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde unbegr374ndet im Sinne von 247 349 3 - 4 - Abs. 2 StPO. Dagegen haben die auf die fehlerhafte Ablehnung von Beweisan-tr344gen auf die Vernehmung des Zeugen K. gest374tzten Verfahrensr374gen zum Strafausspruch in den F344llen II. 2 und II. 3 der Urteilsgr374nde und hieraus folgend auch zum Gesamtstrafausspruch Erfolg; im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde greifen zur Strafzumessung im Hinblick auf das von der Strafkammer nicht n344-her gew374rdigte Verhalten der eingesetzten Vertrauenspersonen (VP) auch die Sachr374gen durch. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 204Zu a) Fall II. 3 (Tatzeitpunkt: 19. Oktober 2007) Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten L. und P. von den beiden VP vor der Tat 264erheblich unter Druck gesetzt und bedroht worden und es wurde ihnen mitgeteilt, man w374rde die serbische Mafia auf sie hetzen, sollten sie aus dem Gesch344ft aussteigen264 (UA S. 12). Der Angeklagte L. hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, er - L. - und P. seien am 6. Oktober 2007, nachdem sie gegen374ber den VP M. und B. angedeutet h344tten, dass sie 264aussteigen264 wollten, von diesen massiv bedroht worden mit den S344tzen wie: 264Wenn die Sache nicht 374ber die B374hne geht, hetzen wir die Mafia aus Belgrad auf euch bzw. eure Familie264. M. und B. h344tten wei-teres Falschgeld gefordert. Aus Angst vor Repressalien h344tten sie - L. und P. - sich entschlossen, weiter zu machen (UA S. 15). Hierauf bezog sich die vom Landgericht zugesagte Wahrunterstellung (Bd. II Bl. 767 d.A.). Das Landgericht hat die insoweit gegen die Angeklagten L. und P. verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen - zugleich Einsatzstrafen - von jeweils vier Jahren dem Strafrahmen des 247 146 Abs. 2 StPO entnommen. Zu-gunsten beider Angeklagten hat es u.a. (264desweiteren264, 264schlie337lich264) be-r374cksichtigt, dass die Tat unter polizeilicher Mitwirkung von Vertrauens-personen begangen worden ist (UA S. 23 - L. , S. 26 - P. ). Dies h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zwar lag zun344chst keine Tatprovokation seitens der VP vor; vielmehr wa-ren die beiden Angeklagten von sich aus an die VP mit dem Angebot he-rangetreten, ein Falschgeldgesch344ft zu t344tigen. Indes trat eine Z344sur ein, als die beiden Angeklagten erkl344rten, keine Gesch344fte mehr t344tigen zu - 5 - wollen. Wurden sie, was das Landgericht als wahr unterstellt, von den VP unter zumindest konkludenter Drohung mit Gefahr f374r Leib und Leben - mithin durch eine strafbare Handlung - dazu gen366tigt, das weitere Falschgeldgesch344ft vom 19. Oktober 2007 durchzuf374hren, bei dem ihre Festnahme erfolgte, lag ein Verhalten der VP vor, welches mit rechts-staatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist. Feststellungen dahin, dass die Polizei mit einem Fehlverhalten der VP nicht rechnen konnte (vgl. BGHSt 45, 321, 336; 47, 44, 48), enth344lt das Urteil nicht, obwohl der Zeuge R. als V-Mann-F374hrer in der Hauptverhandlung vernommen wurde (UA S. 20). Ein Versto337 gegen den Grundsatz des fairen Verfah-rens gem344337 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt somit jedenfalls nahe. Das Landgericht wird die Sache daher nach Ma337gabe der Grunds344tze der Entscheidungen BGHSt 45, 321; 47, 44 zu pr374fen haben. Zu b) Fall II. 2 (Tat vom 4. Oktober 2007) Zutreffend machen die Beschwerdef374hrer geltend, dass die Begr374ndung, mit welcher das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen K. (VP) zum Beweis der Tatsache, dass sie bereits am 29. September 2007 in Memmingen gegen374ber den VP ge344u337ert hatten, aussteigen zu wollen und daraufhin im Sinne des der Wahrunterstellung zugrundeliegenden Geschehens bedroht worden seien, 264zur374ckgewiesen hat264, rechtsfehlerhaft ist. Da der benannte Zeuge die unter Beweis ge-stellten Tatsachen selbst wahrgenommen bzw. die Bedrohungen selbst bzw. im Zusammenwirken mit der weiteren VP ausgesprochen haben soll, war er kein v366llig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des 247 244 Abs. 3 StPO. Der Sache nach hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die behaup-teten Tatsachen den Einlassungen der Angeklagten L. und P. wi-derspr344chen, die zum Treffen am 29. September 2007 264einzig und allein die Bedrohung durch die VPs schildern, nach dem sie diesen von den Lieferschwierigkeiten des Falschgeldes berichtet hatten264. Ein 264ins Blaue264 gestellter Antrag lag nicht vor. Zwar muss einem Beweisbegehren nicht oder nur nach Ma337gabe der Aufkl344rungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tats344chlichen Anhaltspunkt und ohne begr374ndete Vermutung f374r ihre Richtigkeit auf Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht, - 6 - zumal das Landgericht als wahr unterstellt hat, dass sich das unter Be-weis gestellte Geschehen - wenn auch erst zu einem sp344teren Zeitpunkt - tats344chlich abgespielt hat.223 Dem schlie337t sich der Senat an. 4 RiBGH Dr. Graf ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack J344ger Sander
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