BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 73/07 vom 12. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Nebenkl344gervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 9. Oktober 2006 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag-te mit seiner Revision, die er auf die Verletzung f366rmlichen und sachlichen Rechts st374tzt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 II. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Am 26. Dezember 2005 war H. G. , das sp344tere Tatopfer, mit seinem Bruder T. und seinen Eltern zu Besuch bei der Gro337mutter. Diese wohnte in einem Mehrfamilienhaus, in dem auch der Angeklagte und seine 3 - 4 - Ehefrau eine Wohnung hatten. Kurz vor Mitternacht gingen die beiden Br374der in den Keller des mehrst366ckigen Mietshauses, um Bettzeug zu holen, weil die Familie 374bernachten wollte. T. G. hatte einen Schl374sselbund dabei, an dem sich der Wohnungsschl374ssel zur Wohnung der Gro337mutter und weitere Schl374ssel befanden. Auf dem R374ckweg in die oberen Stockwerke hatten sich die Br374der scherzend unterhalten. Versehentlich gerieten sie vor die Wohnung des Angeklagten, die im Stockwerk 374ber der Wohnung der Gro337mutter lag. T. G. versuchte nun, mit einem der Schl374ssel die Wohnungst374r des An-geklagten zu 366ffnen. Nachdem dies nicht gelang, probierte er unter weiterem Scherzen und Lachen der Br374der andere Schl374ssel aus. Dabei stand er an der rechten T374rseite, wo sich der T374ranschlag befand. Sein Bruder H. G. stand links - an der Seite des T374rschlosses -, leicht nach hinten versetzt auf-recht neben ihm. Er hielt Bettdecken mit beiden Armen umschlungen vor sei-nem K366rper und machte seinem Bruder scherzend Vorhaltungen, er sei nur zu ungeschickt, um die T374r zur Wohnung der Gro337mutter aufsperren zu k366nnen. Der Angeklagte hatte Ger344usche an seiner Wohnungst374r geh366rt. Auf sein Bitten hatte die Ehefrau den Fernseher im Wohnzimmer leiser gestellt. Der An-geklagte h366rte zwei M344nnerstimmen vor seiner T374r und erkannte ein Scherzen und Lachen - so das Landgericht -. Es war jetzt 23.50 Uhr. Der Angeklagte nahm in der K374che aus dem Besteckkasten in der Schublade ein 28,6 cm lan-ges, einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenl344nge von 15 cm und be-gab sich damit zur Wohnungst374r. Er wollte die beiden vor seiner T374r befindli-chen Personen 374berraschen und ging davon aus, dass sie mit seinem Handeln nicht rechnen w374rden. Er 366ffnete die T374r blitzschnell, wobei er einen Schritt zu-r374cktrat, dann zumindest einen Schritt nach au337en machte und auf den die Bettdecken haltenden H. G. zustach. Er setzte mit angehobenem Arm in einer bogenf366rmigen Bewegung einen wuchtigen Stich, der von der lin-ken 344u337eren Brusth344lfte nahezu waagerecht zum Herzen vordrang, den Herz- 4 - 5 - muskel auf eine L344nge von 3 cm durchdrang und in der hinteren linken Brust-korbh366hle endete. Der Stichkanal betrug 16,5 cm. Zum Zwecke der Ausf374hrung des Stiches nutzte der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers aus und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er es t366ten werde. Trotz dieser Stichverletzung lief H. G. noch in die Wohnung seiner Gro337mutter, wo er infolge Verblutens gegen 0.55 Uhr verstarb. Der Angeklagte begab sich, unmittelbar nachdem er zugestochen hatte, wieder in die K374che seiner Wohnung, wischte das Blut vom Messer ab und leg-te es zur374ck in die Schublade. Dann ging er ins Wohnzimmer, setzte sich und sah fern. 5 Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab bei R374ckrechnung auf die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille. 6 2. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe zwar die beiden M344nnerstimmen geh366rt, jedoch nicht wahrgenommen, was und wor374ber sie gesprochen h344tten. Er habe Angst bekommen, an anderer Stelle des Urteils ist in diesem Zusammenhang von Panik die Rede. Er habe an den 334berfall in seiner Gegend auf die "N. " gedacht und dass die Einbrecher noch nicht festgenommen seien. Deshalb sei er in die K374che gegangen und habe nach dem ersten Besten gegriffen. Als er die T374r ge366ffnet habe, habe er einen Mann gesehen, 374ber dessen Arm ein wei337es Tuch gehangen habe. Es h344tte eine Pistole darunter sein k366nnen, die dieser jederzeit h344tte benutzen k366nnen. Er habe eine Abwehrbewegung gemacht, um zu erschrecken. Er habe niemanden verletzen, sondern nur - wie es an anderer Stelle der Urteilsgr374nde in diesem Zusammenhang hei337t: "374berraschen" und - wegjagen wollen. 7 - 6 - 3. Die Strafkammer h344lt diese Einlassung aufgrund der durchgef374hrten Beweisaufnahme f374r widerlegt und geht - sachverst344ndig beraten - von der vol-len Schuldf344higkeit des trinkgewohnten Angeklagten aus. 8 III. 1. Der Beschwerdef374hrer r374gt mit der Aufkl344rungsr374ge die unterlassene Verlesung der ermittlungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle vom 27. De-zember 2005 (am Morgen nach der Tatnacht) und vom 13. Januar 2006 (Haft-pr374fungstermin). Diese jeweils ein Gest344ndnis enthaltenden Protokolle h344tten die Konstanz der Aussagen des Angeklagten w344hrend des gesamten Verfah-rens ergeben. 9 Die R374ge ist unbegr374ndet. Die Kammer war nicht gedr344ngt, die benann-ten Protokolle zu verlesen. Der vorgetragene Inhalt des ermittlungsrichterlichen Protokolls vom 27. Dezember 2005 und des in Bezug genommenen Haftbefehls entspricht den Bekundungen des Angeklagten bei der polizeilichen Erstverneh-mung durch KHK K. . Diese wurden durch dessen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung eingef374hrt. Die vorgetragene und im Haftpr374fungsprotokoll vom 13. Januar 2006 niedergelegte Aussage des Angeklagten entspricht seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Beide Aussagen waren somit Gegenstand der Hauptverhandlung. Ob zwischen diesen Aussagen Konstanz besteht, ist eine Frage der Bewertung, die die Revision anders beurteilt, als die Strafkam-mer es getan hat. Die Urteilsgr374nde belegen, worauf sich die Bewertung der Strafkammer st374tzt. All dies unterliegt ohnehin der sachlich-rechtlichen 334berpr374-fung. 10 2. Die 374brigen Verfahrensbeschwerden versagen aus den Gr374nden, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat. 11 - 7 - IV. Die Sachr374ge hat ebenfalls keinen Erfolg. 12 1. Der Angeklagte hat sich im Kern damit verteidigt, er habe aus Angst und in Panik gehandelt, weil er geglaubt habe, vor seiner T374r seien Einbrecher, die in seine Wohnung eindringen wollten. Demgegen374ber hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass er es nicht mit Einbrechern zu tun gehabt habe. 13 Die dem zu Grunde liegende Beweisw374rdigung ist rechtlich nicht zu be-anstanden. 14 a) Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters, es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht die angefallenen Erkenntnisse anders gew374rdigt h344tte. Das Revisionsgericht hat nur zu pr374fen, ob die Beweisw374rdigung rechts-fehlerhaft ist. Dies ist - von dem hier nicht einschl344gigen Gesichtspunkt 374ber-spannter Anforderungen an die 334berzeugungsbildung abgesehen - im Wesent-lichen nur der Fall, wenn die Beweisw374rdigung in sich widerspr374chlich, l374cken-haft oder unklar ist, oder gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungs-wissen verst366337t (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Schoreit in KK 5. Aufl. 247 261 Rdn. 51 m. zahlr. Nachw.). 15 b) Die Strafkammer st374tzt die genannte Annahme auf eine umfassende Gesamtw374rdigung, in die sie die zahlreichen, in diesem Zusammenhang we-sentlichen Beweisanzeichen - das durch eingehende Darlegung des Inhalts sei-ner ersten polizeilichen Vernehmung im einzelnen belegte inkonstante Aussa-geverhalten des Angeklagten ebenso wie die Aussage des Zeugen T. G. , die Augenscheinseinnahme vom Tatort, das Verletzungsbild des Get366teten und 16 - 8 - das Verhalten des Angeklagten vor, w344hrend und nach der Tat - eingehend und rechtsfehlerfrei gew374rdigt hat. c) Dies gilt auch hinsichtlich der in das Gesamtergebnis miteingeflosse-nen W374rdigung des von der Strafkammer eingenommenen Augenscheins am Tatort. Er hat ergeben, dass der Angeklagte im Innern der Wohnung h366ren konnte, dass vor der Wohnungst374r gelacht und gescherzt wurde. Die Straf-kammer hat dabei die Tatsache, dass der Fernseher im Wohnzimmer leiser gestellt wurde, ebenso in ihre 334berlegungen einbezogen, wie die Alkoholisie-rung des Angeklagten zur Tatzeit, die ihn - wie sie nach sachverst344ndiger Bera-tung ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat - in seiner Wahrnehmung und sei-nen kognitiven F344higkeiten nicht beeintr344chtigt hat. Ihr Ergebnis, der Angeklag-te, der einger344umt hat, zwei M344nnerstimmen geh366rt zu haben, habe erkannt, dass diese M344nner lachten und scherzten, wird dadurch nicht gef344hrdet. Auch wenn - wie die Strafkammer nicht verkannt hat - die situative Konstellation zur Tatzeit bei der Augenscheinseinnahme nicht exakt rekonstruierbar war, so ist dieser dennoch deshalb nicht jegliche Eignung abzusprechen, Aussagen zu widerlegen und in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Oktober 1987 - 1 StR 455/87). 17 d) Auch sonst sind Rechtsfehler bei der in Rede stehenden Beweisw374r-digung nicht ersichtlich. Zwar deutet der Umstand, dass ein Wohnungsinhaber nachts h366rt, wie von au337en versucht wird, die Wohnungst374r aufzuschlie337en, zun344chst darauf hin, dass dieser glaubt, der Aufschlie337ende wolle unberechtigt in die Wohnung eindringen, sei also ein Einbrecher. Hier hat die Strafkammer jedoch mit eingehender und nachvollziehbarer, auf konkrete Tatsachen gest374tz-te Begr374ndung festgestellt, der Angeklagte habe bemerkt, dass vor seiner T374r gut h366rbar gelacht und gescherzt wurde. Die Annahme, Einbrecher, die gegen 18 - 9 - Mitternacht in eine Wohnung eindringen wollten, h344tten dabei nicht so laut ge-lacht und gescherzt, dass ihre Anwesenheit vor der T374r im Wohnungsinnern ohne weiteres bemerkt werden konnte, erscheint nicht fern liegend; sie ist je-denfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig 374berschreitet es die dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung gezogenen Grenzen, wenn er fol-gert, der in seinen kognitiven F344higkeiten nicht eingeschr344nkte Angeklagte, der das Lachen und Scherzen bemerkt habe, habe deshalb erkannt, dass keine Einbrecher vor der T374r stehen. e) Hinzu zu alledem kommt aber noch, dass der Angeklagte nach dem 326ffnen der T374r auch noch gesehen hatte, dass ihm keine Gefahr drohte. Aller-dings hatte er w344hrend des Ermittlungsverfahrens in einem Haftpr374fungstermin und in der Hauptverhandlung angegeben, er habe nach 326ffnen der T374r einen Mann gesehen, 374ber dessen Arm ein wei337es Tuch gehangen habe; weil er be-f374rchtet habe, unter dem Tuch k366nne eine Pistole sein, habe er eine Abwehr-bewegung gemacht. 19 Die Strafkammer hat bei der Bewertung dieser Aussage rechtsfehlerfrei erwogen, dass er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung von einer "Ab-wehr" noch nicht gesprochen hatte, hier war lediglich die Rede davon, dass er zugestochen habe. Auch von einer (vermuteten) Pistole war keine Rede, eben-so wenig bei seiner richterlichen Vernehmung am Tag nach der Tat. 20 Die Strafkammer st374tzt ihre Bewertung der in Rede stehenden Behaup-tung des Angeklagten aber nicht nur auf sein hierauf bezogenes rechtsfehlerfrei als inkonstant bewertetes Aussageverhalten, sondern auch auf die von ihr ebenso rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen T. G. . Diese ergibt, dass H. G. , als er vor der T374r stand und vom 21 - 10 - Angeklagten gesehen wurde, die Bettdecken mit beiden Armen umschlungen hielt und dass seine H344nde - ohne Pistole - vor den Bettdecken sichtbar waren. Die M366glichkeit, dass angesichts der konkreten Umst344nde des Falles die Wahr-nehmungsf344higkeit des Angeklagten eingeschr344nkt gewesen sei, ist rechtsfeh-lerfrei ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage durfte die Strafkammer die nach-geschobene Einlassung des Angeklagten, er habe eine Pistole bef374rchtet, als widerlegt ansehen. 2. Ging der Angeklagte aber schon vor 326ffnen der T374r davon aus, dass die Personen vor der T374r keine Einbrecher waren und hat er nach 326ffnen der T374r auch noch gesehen, dass ihm von diesen keine Gefahr drohte, so kann sich die Frage nicht stellen, wie das Verhalten des Angeklagten rechtlich zu bewer-ten w344re, wenn es auf der Grundlage der irrt374mlichen Annahme einer Notwehr-lage (Putativnotwehr) erfolgt w344re. 22 3. Auch der T366tungsvorsatz ist rechtsfehlerfrei bejaht. 23 304u337erst gef344hrliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemm-schwelle gegen die T366tung eines Menschen die Annahme von zumindest be-dingtem T366tungsvorsatz nahe (st. Rspr., vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 33, 38 jew. m.w.N.). Der T344ter handelt bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur m366glich und nicht ganz fern liegend erkennt, gleichwohl sein gef344hrliches Handeln ausf374hrt und ihm dabei ein sol-cher Erfolg gleichg374ltig ist. Ein solcher T344ter handelt deshalb vors344tzlich, weil er mit jeder eintretenden M366glichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f. m.w.N.). Die Strafkammer stellt haupts344chlich auf die Art und Weise der Stich-f374hrung ab, n344mlich den gezielten Stich in die linke 344u337ere Brusth344lfte, der mit solcher Wucht gesetzt wurde, dass er das Herz durchdrang. Dies legt nahe, 24 - 11 - dass dem Angeklagten die Folgen seiner Tat, der Tod des Opfers, zumindest gleichg374ltig waren (vgl. auch BGH, Urt. vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06). Die Strafkammer hat der Sache nach auch gepr374ft, ob hier Besonderheiten vor-liegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k366nnten. Sie hat jedoch eine Beeintr344chtigung der Bewusstseinsbildung wegen des vorangegangenen Alko-holkonsums im Anschluss an die Sachverst344ndige rechtsfehlerfrei ausgeschlos-sen. Ebenso hat sie Angst und Panik mit nachvollziehbaren Erw344gungen aus-geschlossen. Dazu zieht sie das planvolle und gezielte Vorgehen sowie das Leistungsverhalten vor, w344hrend und nach der Tat heran. Rechtsfehler sind auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Der Senat hat erwogen, ob sich an alledem deshalb etwas 344ndert, weil ein nachvollziehbares Motiv f374r die Tat nicht ausdr374cklich festgestellt ist. Dies war zu verneinen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem aus n344chster N344he wuchtig gegen das Herz gef374hrten Messerstich nicht einmal verletzen - und demzufolge erst Recht nicht t366ten - wollen, liegt offensichtlich neben der Sache und ist als Grundlage f374r eine Feststellung zum Inhalt des Vorsatzes des Angeklagten nicht geeignet. Sie hindert dementsprechend die Strafkammer nicht an der Annahme eines T366-tungsvorsatzes, die sich nach dem 344u337eren Tatgeschehen aufdr344ngt. Der Grundsatz, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorlie-gen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NStZ-RR 2005, 147; 2003, 371 (L); NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.), gilt auch hier. 4. Ebenso h344lt auch die Annahme von Heimt374cke i. S. d. 247 211 StGB rechtlicher 334berpr374fung stand. 25 - 12 - Zu den hier offensichtlich vorliegenden objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimt374cke muss das sogenannte Ausnutzungsbewusstsein hinzukommen; der T344ter muss also die 344u337eren Umst344nde der Arg- und Wehr-losigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instru-mentalisiert haben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 m.w.N.). Auch dies hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht. Der weder durch Alkohol noch sonst in seinen kognitiven F344higkeiten beeintr344chtigte Angeklagte hatte die Art der Un-terhaltung - Lachen und Scherzen - vor der T374r geh366rt und er hatte nach dem 326ffnen der T374r gesehen, dass das Opfer "die H344nde vor den von ihm gehalte-nen Bettdecken" hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte das Opfer nach ei-gener Angabe "374berraschen" wollte. Dies tr344gt die Annahme, dass der Ange-klagte die f374r die Arg- und Wehrlosigkeit ma337geblichen Umst344nde nicht nur rea-lisiert, sondern sie auch f374r seine Tat instrumentalisiert hat. 26 - 13 - 5. Auch im 334brigen hat die auf die Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 27 Nack Wahl Boetticher RiBGH Dr. Kolz und RiBGH Dr. Graf befinden sich in Urlaub und sind deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack
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