BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 73/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hechingen vom 4. Dezember 2008 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener und tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes (durch Unterlassen) in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener und gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Jugendstrafe in H366he von f374nf Jahren und sechs 1 - 3 - Monaten verurteilt. Den zun344chst verwirklichten versuchten Totschlag (durch aktives Tun) hat die Strafkammer dem Schuldspruch nicht zu Grunde gelegt, weil sie bei Annahme von nat374rlicher Handlungseinheit dem Unterlassungsde-likt das gr366337ere Gewicht beigemessen hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sachr374ge zur 304nderung des Schuld-spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist das Rechtsmit-tel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Ausf374hrungen des Landgerichts halten teilweise revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich wegen eines versuchten Verdeckungsmordes durch Unterlassen strafbar gemacht, trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bun-desgerichtshofs fehlt es an einer f374r das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen 204anderen223 Straftat, wenn der T344ter das Tatopfer zun344chst mit (bedingtem) T366tungsvorsatz misshandelt und es anschlie337end unterl344sst, zur Verdeckung dieses Geschehens Ma337nahmen zur Rettung des 374berlebenden Opfers einzuleiten, selbst wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Z344sur liegt (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Verdeckung 15; BGH StraFo 2007, 123, 124). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtspre-chung des 4. Strafsenats abzuweichen, auch wenn beachtliche Gr374nde dage-gen sprechen (vgl. hierzu Freund in NStZ 2004, 123, 124). Eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Verdeckungsmordes durch Unterlas-sen kam deshalb im vorliegenden Fall nicht in Betracht. 2 Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte jedoch neben den tateinheitlich verwirklichten Delikten der Misshandlung Schutzbefohlener und der gef344hrlichen K366rperverletzung eines versuchten Totschlags schuldig. Insbesondere die Annahme des Landgerichts, 3 - 4 - der Angeklagte habe bereits bei Ausf374hrung des Faustschlags auf den Hinter-kopf seines zwei Monate alten Sohnes mit bedingtem T366tungsvorsatz gehan-delt, begegnet angesichts der ausf374hrlichen Beweisw374rdigung zu der Gef344hr-lichkeit der Gewalthandlung, den erheblichen Verletzungsfolgen und der Per-s366nlichkeit des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme eines strafbefreienden R374cktritts ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Nach den Feststellungen der Kammer rechnete der Angeklagte nach dem Faustschlag 204mit dem Schlimmsten223; er wollte weder sehen noch wissen, was er seinem Sohn angetan hatte. Es lag damit ein beendeter Versuch vor (vgl. BGHSt 40, 304, 306), so dass der Angeklagte erfolgreiche Bem374hungen zur Verhinderung des drohenden Erfolgseintritts h344tte entfalten m374ssen, um strafbefreiend zu-r374cktreten zu k366nnen (247 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StGB). Dies hat er aber nicht getan. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, war der Schuldspruch entsprechend zu 344ndern (247 354 Abs. 1 StPO analog). Eines Hinweises nach 247 265 StPO bedurfte es hierzu nicht. Der Strafausspruch kann im Hinblick auf die 304nderung des Schuld-spruchs keinen Bestand haben. Die vom Landgericht verh344ngte Jugendstrafe und deren H366he erscheinen zwar angesichts der Pers366nlichkeitsdefizite des Angeklagten, des von erheblicher Rohheit und Brutalit344t gepr344gten Tatbildes (wuchtiger Faustschlag auf den Hinterkopf eines S344uglings) und der schweren Folgen f374r das Opfer auch unter Ber374cksichtigung des Erziehungsgedankens durchaus angemessen. Jedoch kann der Senat nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung eine andere Jugendstrafe verh344ngt h344tte. Da es bei der Bemessung der Jugendstrafe wiederholt auf das Unterlassungsdelikt abgestellt hat, war der Strafausspruch mit den dazu geh366-renden Feststellungen aufzuheben und an eine andere Strafkammer des Land- 4 - 5 - gerichts zur374ckzuverweisen. Der Senat weist daraufhin, dass bei der erneuten Strafzumessung insbesondere das Nachtatverhalten des Angeklagten (UA S. 9) strafsch344rfend ber374cksichtigt werden darf. Nack Elf Graf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy