BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 735/13 vom 11. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil d es Landg e- richts München I vom 12. September 2013 mit den Festste l- lungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind jedoch die Feststellungen zum objektiven Geschehen und zum Tötungs - und Heimtückevorsatz (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhe bung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, mit Verfahrensr ü- gen und der Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts geführte Revis i- on des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen erfuhr der Angeklagte am 13. Oktober 201 2 von seiner Freundin, dass der gemeinsame Bekannte Z . sie mis s- braucht habe. Um sich an Z . zu rächen, lauerte er diesem einen Tag später auf, nachdem er dessen Fußweg in Erfahrung gebracht hatte. Der Angeklagte ging auf den Geschädigten Z . zu; als er vor ihm stand, setzte er unvermit telt, bewusst den Überraschungsmoment zur Ausschaltung von G e- genwehr ausnutzend, zu einem von oben geführten Stich auf den Kopf mit e i- nem Schraubenzieher an. Der Geschädigte wurde oberflächlich an der Stirn getroffen und beugte sich nach vorn. Der Angeklag te holte erneut mit dem Schraubenzieher aus und stach dem gebückt stehenden Geschädigten in den Rücken. Der Stich drang vier bis fünf Zentimeter zwischen die Schulterblätter ein. Nachdem der Geschädigte zu Boden gegangen war, trat der Angeklagte noch mehrm als mit Füßen auf ihn ein. Der Geschädigte konnte schließlich au f- stehen und fliehen. Der Angeklagte rief ihm nach, dass er ihn schon noch kri e- gen und umbringen werde. Der Geschädigte ging nach Hause, unterwegs trank er noch ein Bier. Durch die Verletzungen b ildete sich bei ihm ein Pneumoth o- rax, aufgrund dessen abstrakte Lebensgefahr bestand. 2. Das Landgericht ist von einer heimtückischen Begehungsweise au s- gegangen und hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes mit der Begründung vernein t, dass der Versuch fehlgeschlagen sei. Der Ang e- klagte habe erkannt, dass sein Tatplan gescheitert sei, als sich sein Opfer ä- digte Richtung der ca. 50 Meter vom Tatort entfernten P 2 3 - 4 - II. 1. Während die Verfahrensrügen aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen versagen, hat die Sachrüge teilwe i- se Erfolg. Zwar hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei vom Handeln des A n- geklagte n mit Tötungsvorsatz überzeugt, auch die Annahme einer heimtück i- schen Begehungsweise ist nicht zu beanstanden. Jedoch erweisen sich die Erwägungen, mit denen das Landgericht zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs gelangt ist und daran anknüpfend einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch verneint hat, als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn sie finden in den Feststellungen keine Grundlage. a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mi t den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss de r letzten Ausfü h- rungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des E r- folgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und ei ner Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12 , NStZ 2013, 156 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), so dass ein Rücktritt vom Versuch nach allen Variant en des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausscheidet. Mithin kommt es auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das en t- sprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revi sionsrechtlichen Pr ü- 4 5 6 - 5 - fung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12; BG H, Beschluss vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11 , NStZ 2012, 263 ; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 4 StR 8/03; BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273). b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in den Urteilsgründen n icht gerecht. Denn das Landgericht hat aus den getroffenen Feststellungen keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung gezogen. Hierzu ist lediglich festgestellt, dass der Geschädigte, welche r soeben noch mit Fußtritten vom Angeklagten traktiert wurde, aufstehen und fliehen konnte. Welche Vorstellungen der Angeklagte in diesem Moment des Entkom menl assens hatte, bleibt unerörtert. Aufgrund der hier festgestellten Tatumstände - der noch im Besit z des Tatwerkzeugs befin d- liche Angeklagte trat mit Füßen auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, hielt den sich Befreienden aber weder fest noch setzte er ihm nach - versteht es sich auch nicht von selbst, dass sich die Befreiung und die Flucht des G e- schädigten für den Angeklagten als unbezwingbar darstellten und er davon ausging, dass sein Plan in der konkreten Situation gescheitert war , zumal da auch zu den Kräfteverhältnissen zwischen dem Angeklagten und dem Gesch ä- digten nichts weiter festgestellt i st. Dass der Angeklagte nach der erfolgreichen Flucht des Geschädigten in Richtung einer vom Tatort nur wenig entfernten Polizeidienststelle vom Sche i- tern seines Tatplans ausgegangen sein soll, ersetzt diese, einen zeitlich vorg e- lagerten Zeitpunkt betre ffende Feststellung nicht. Denn anders als in der vom 7 8 9 - 6 - Landgericht für seine Rechtsauffassung zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/92, NStZ 1993, 39 f.) war das Opfer nicht unb e- merkt vom Angeklagten geflohen. Es hätte daher hier anhand von Rückschlü s- sen aus den festgestellten Tatumständen einer Auseinandersetzung mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten bei der Situation des Entkommens seines Opfers bedurft. c) Auf der Grundlage der Feststellungen ist auch ein beendeter Versu ch nicht belegt. Der Geschädigte hatte keine sichtbaren Beeinträchtigungen , als er die Flucht ergriff. Vielmehr ist festgestellt, dass auch die Frau des Geschädi g- ten die Verletzung am Rücken zunächst nicht bemerkte. Dass der Angeklagte davon ausgegangen wä re, den Geschädigten bereits tödlich getroffen zu h a- ben, ist nicht naheliegend und wäre auch mit seiner nachgerufenen Drohung nicht ohne weiteres zu vereinbaren. 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Von der Aufhebung erfasst wi rd auch die für sich genommen nicht zu beanstande n- de tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Fes t- stellungen zum objektiven Geschehen und zum Tötungs - und Heimtückevo r- satz werden jedoch von dem Rechtsfehler nicht berührt und kö nnen bestehen 10 11 - 7 - bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen, etwa zur Kampfsituation bei Entkommen des Geschädigten treffen, solange sie den au f- rechterhaltenen nicht widersprechen. Raum Wahl Graf Cirener Radtke
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