BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 737/08 vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Dortmund vom 14. Juli 2008 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorl344ufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 6 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die weitergehende Revision wird auf Kosten des Angeklagten mit der Ma337gabe verworfen, dass a) der Angeklagte in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde eines Falls des vors344tzlichen unerlaubten Besitzes einer halb-automatischen Kurzwaffe und von Munition schuldig ist und b) f374r die F344lle 4 und 5 der Urteilsgr374nde eine Einzelfrei-heitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei (Fall 1 der Urteilsgr374nde), unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 2), versuchten schweren Raubes (Fall 3), unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition in zwei F344llen (F344lle 4 und 5), Beihilfe zum 1 - 3 - unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe (Fall 6) und Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen (Fall 7) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die der Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde liegenden Einzelstrafen betragen dabei neun Monate im Fall 1, vier Jahre und sechs Mo-nate im Fall 2, zwei Jahre im Fall 3, jeweils ein Jahr in den F344llen 4, 5 und 7 sowie sechs Monate im Fall 6. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gt, f374hrt lediglich zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil-erfolg. Im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 6. Februar 2009, die auch durch die Erwiderung der Revision (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkr344ftet werden, unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Er366rterung bedarf lediglich Folgendes: 2 1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgr374nde ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerheh-lerei im Sinne von 247 374 Abs. 1 AO revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem die Zigaretten, die entgegen 247 12 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht worden waren und f374r die auch nicht unverz374glich gem344337 247 19 Satz 3 TabStG eine Steuererkl344rung abgegeben worden war, in die Lagerhalle des Angeklag-ten verbracht wurden, war die mit dem Verbringen in die Bundesrepublik voll-endete Steuerhinterziehung beendet. 3 - 4 - Das sich daran anschlie337ende Umladen der Zigaretten erfolgte, um die Zigaretten sodann in Deutschland weiterzuver344u337ern, was der Angeklagte auch wusste (UA S. 26). Diesen - nach den Gesamtumst344nden hinreichend konkreti-sierten - Absatz der Zigaretten unterst374tzte der Angeklagte unmittelbar im Inte-resse der Vort344ter. Der Umstand, dass dieser Absatz aufgrund des Einschrei-tens der Strafverfolgungsbeh366rden nicht gelungen ist, steht der Vollendung der Absatzhilfe nicht entgegen. Denn die Tatvarianten des Absetzens und der Absatzhilfe setzen einen Absatzerfolg nicht voraus (BGH NJW 2007, 1294, 1297 m.w.N.). 4 2. Demgegen374ber h344lt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde des Besitzes von Schuss-waffen und Munition in zwei rechtlich selbst344ndigen F344llen schuldig gemacht, rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen bewahrte der Angeklagte zun344chst zwei geladene halbautomatische Schusswaffen in einer Plastikt374te verpackt direkt neben der Terrasse des von ihm bewohnten Hauses auf. Eine der Waffen 374bergab er einer von der Polizei gef374hrten Vertrauens-person, die andere verwahrte er danach im Haus. 5 Das gleichzeitige unerlaubte Aus374ben der tats344chlichen Gewalt 374ber mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter die-selbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Versto337 gegen das Waffenrecht (st. Rspr., vgl. BGHR WaffG 247 52 Konkurrenzen 1; BGH NStZ-RR 2003, 124f.; BGHR WaffG 247 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 13. Ja-nuar 2009 - 3 StR 543/08 jew. m.w.N.). Der Senat sieht keine Veranlassung diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, wenn die Waffen gemeinsam an ei-nem Ort aufbewahrt werden. 6 - 5 - Der Schuldspruch ist daher so wie geschehen zu berichtigen. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, der insoweit gest344ndige Angeklagte h344tte sich auch im Falle eines Hinweises nicht anders und Erfolg versprechender, als ge-schehen verteidigen k366nnen. 7 Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang aber hinsicht-lich der Weitergabe einer der beiden Waffen an die Vertrauensperson von einer Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten 334berlassens einer Waffe nach 247 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG abgesehen. Insoweit ist keine Tatvollendung ge-geben. 8 Das durch 247 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG gesch374tzte Rechtsgut, das darin zu erblicken ist, dass im Interesse der 366ffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. 247 1 Abs. 1 WaffG) Waffen der vorliegenden Art nicht an unberechtigte Personen 374berlassen werden sollen, ist in einem solchen Fall nicht beeintr344chtigt. Denn das Scheingesch344ft mit der Vertrauensperson schafft keine Gef344hrdungslage, die 247 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verhindern will, oder h344lt eine solche aufrecht. Vielmehr soll das Scheingesch344ft gerade verhindern, dass Waffen unter Miss-achtung der waffenrechtlichen Vorschriften in Umlauf kommen bzw. bleiben. Insoweit ist die Sach- und Interessenlage mit der vergleichbar, die bei der Liefe-rung eines Hehlers an eine Vertrauensperson gegeben ist (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 266). Hier wie dort kann in solchen F344llen regelm344337ig eine weitere Beein-tr344chtigung des Rechtsguts ausgeschlossen werden. Danach ist, wenngleich die Verf374gungsgewalt 374ber die Waffe auf eine andere Person 374bertragen wur-de, vorliegend das Tatbestandsmerkmal des 204334berlassens223 im Sinne des 247 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG nicht erf374llt. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Vertrauensperson eine berechtigte Person im Sinne von 247 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist. 9 - 6 - Der Versuch eines Vergehens gem344337 247 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG ist nicht unter Strafe gestellt. 10 3. Aus den n344mlichen Gr374nden scheidet im Fall 6 der Urteilsgr374nde eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Erwerb bzw. zum 334berlassen einer halbautomatischen Kurzwaffe aus. Hier hatte der Angeklagte ein Waffen-gesch344ft einer anderweitigen Person mit der von der Polizei gef374hrten Ver-trauensperson vermittelt. 11 Ein Teilfreispruch ist insoweit gleichwohl nicht veranlasst, weil eine Straf-barkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zum Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in Betracht kommen kann. Einer Zur374ckverweisung an das Landge-richt zur Aufkl344rung, ob erg344nzende Feststellungen in diesem Zusammenhang getroffen werden k366nnen, bedarf es aber deshalb nicht, weil angesichts der Vielzahl der gegen den Angeklagten rechtsfehlerfrei verh344ngten Einzelstrafen eine insoweit in Betracht kommende Einzelstrafe nicht betr344chtlich ins Gewicht fiele. 12 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren da-her hinsichtlich dieser Tat gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 13 4. Der Wegfall einer der in den F344llen 4 und 5 der Urteilsgr374nde verh344ng-ten Einzelstrafen von einem Jahr und der im Fall 6 der Urteilsgr374nde verh344ng-ten Einzelstrafe von sechs Monaten f374hrt nicht zur Aufhebung des Gesamt-strafausspruchs. In Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen und der ma337-vollen Erh366hung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, kann der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO ausschlie337en, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe als f374nf Jahre und neun Monate erkannt h344tte. 14 - 7 - Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision war es nicht unbillig, dem Angeklagten die verbleibenden Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen (247 473 Abs. 4 StPO). 15 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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