BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 738/08 vom 3. M344rz 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Steuerhehlerei u.a. zu 2. + 3.: Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Cottbus vom 30. Juni 2008 werden mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen (247 349 Abs. 2 StPO), dass nicht die am "23. August 2008", sondern die am "23. August 2006" sichergestellten Gegenst344nde der Einziehung unterliegen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Tenor das Datum der Sicherstellung eingezoge-ner Gegenst344nde unzutreffend bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein 1 - 3 - Schreibversehen, wie sich aus den Urteilsgr374nden (UA S. 11) und dem Um-stand ergibt, dass das genannte Datum nach der Verk374ndung des Urteils liegt. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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