BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 740/13 vom 2. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Beiordnungsantrag des Wahlverteidigers - 2 - Der Vorsitzende des 1 . Strafsenat s des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 beschloss en: Der Antrag vom 10. April 2014 auf Beiordnung von Rechtsanwalt M . als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren wird a b- gelehnt. Gründe: Der Wahlverteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt M . , hat bereits nach Einlegung der Revision bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) seine Be i- ordnung als Pflichtverteidiger unter Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteid i- gers beantragt. Der Vorsitzende des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. August 2013 abgelehnt. Die hiergegen eingele g- te Beschwerde wies das Oberlandesgericht Brandenburg durch Beschluss vom 7. November 2013 zurück. In der Zwischenzeit wurde von Rechtsanwalt M . die Revision formgerecht begründet. Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 hat Rechtsanwalt M . erneut seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für das R e- visionsverfahren beantragt, diesmal durch den Bundesgerichtshof. Der Antrag hat keinen Erfolg. Für den Antrag eines Angeklagten, ihm für das Revisionsverfahren anstelle des bisherigen Pfli chtverteidigers einen and e- ren Pflichtverteidiger beizuordnen, ist anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, de s- sen Urteil angefochten worden ist, zuständig (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 4 StR 229/99, BGHR StPO § 141 Bestellung 3). Der zuständige Vorsi t- zende des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat die Beiordnung abgelehnt, das Oberlandesgericht Brandenburg hat diese Entscheidung bestätigt. Ein Au s- 1 2 - 3 - nahmefall, wie er der Entscheidung des Sen ats vom 11. Juli 1996 (1 StR 352/96, NStZ 1997, 48 f.) zugrunde lag, liegt ersichtlich nicht vor. Dass der Verurteilung eine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde lag, führt zu ke i- ner anderen Bewertung. Damit ist auch der Antrag vom 30. Mai 2014 beschi e- d en. Raum
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