BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 745/08 vom 30. April 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _____________________ StPO 247 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, 247 154 Abs. 1 und 2 Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angeh366rige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den an-geh366rigen Beschuldigten gef374hrte Verfahren rechtskr344ftig abgeschlossen wird, auch bez374glich solcher Tatvorw374rfe, hinsichtlich deren das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO 247 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9). BGH, Beschl. vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08 - LG Augsburg in der Strafsache gegen - 2 - wegen Steuerhinterziehung u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuer-hinterziehung in neun F344llen und wegen versuchter Umsatzsteuerhinterziehung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gt, ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Er366rterung bed374rfen ledig-lich die Verfahrensr374gen, mit denen der Beschwerdef374hrer die Verletzung von 247 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO und von 247 252 StPO geltend macht. 1 1. Zum Verfahrensablauf tr344gt die Revision folgendes vor: 2 Das Ermittlungsverfahren habe sich zun344chst gegen den Angeklagten und die damaligen Mitbeschuldigten Z. und B. , den Neffen Z. s, gerichtet. Gegen diese drei Personen habe die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2006 Anklage zum Landgericht Augsburg erhoben, das mit Beschluss vom 3 - 4 - 31. Juli 2006 das Hauptverfahren er366ffnet habe. Bereits am ersten Hauptver-handlungstag sei das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und aus-gesetzt worden, nachdem Z. und B. - im Gegensatz zum nicht ge-st344ndigen Angeklagten - eine gest344ndige Einlassung angek374ndigt h344tten. Nach Teileinstellung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss gem344337 247 154 Abs. 2 StPO seien mit Urteil vom 23. Oktober 2006 Z. wegen Umsatzsteuerhin-terziehung in drei F344llen (betreffend die Umsatzsteuerjahreserkl344rungen 2000 bis 2002) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in H366he von vier Jahren und B. wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung (betreffend die Umsatzsteuer-voranmeldungen f374r die Monate Juni bis November 2003) zu einer zur Bew344h-rung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Beide Verurteilungen seien rechtskr344ftig; B. habe auf Rechtsmittel verzichtet, die von Z. eingelegte Revision sei am 12. September 2007 vom Bundesgerichtshof verworfen worden. In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten seien dann Z. und B. am 11. August 2008 als Zeugen vernommen worden, dabei auch zu Tatvorw374rfen, die in ihren eigenen Verfahren von der Verfahrenseinstellung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO erfasst worden seien. Eine Belehrung von Z. und B. 374ber ein Zeugnisverweigerungsrecht gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO sei dabei nicht erfolgt. 4 In derselben Hauptverhandlung habe das Landgericht auch den Zeugen K. , einen Sohn Z. s, vernommen. Auch er sei nicht 374ber ein Zeug-nisverweigerungsrecht belehrt worden. Zwar habe er umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 StPO Gebrauch gemacht. Das Land-gericht habe jedoch seine Angaben aus einer Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten der Steuer- 5 - 5 - fahndung in die Hauptverhandlung eingef374hrt und zur Verurteilung des Ange-klagten herangezogen. 2. Der Beschwerdef374hrer ist der Auffassung, dass die Angaben der Zeu-gen Z. und B. im Verfahren gegen den Angeklagten nicht verwertbar seien, weil ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe, 374ber das sie entgegen 247 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht belehrt worden seien. Zwar sei der Angeklagte mit diesen Personen nicht verwandt; den Zeugen habe jedoch un-tereinander wegen ihres Verwandtschaftsverh344ltnisses ein Zeugnisverweige-rungsrecht gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugestanden. Im Hinblick auf die fr374-here prozessuale Gemeinsamkeit habe dieses Zeugnisverweigerungsrecht trotz Verfahrensabtrennung auch im Verfahren gegen den Angeklagten bestanden. Dieses Recht sei auch nicht hinsichtlich solcher Tatvorw374rfe erloschen, hinsicht-lich deren die Strafverfahren gegen Z. und B. zuvor gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien. Im Hinblick auf die M366glichkeit der Wie-deraufnahme entfalte diese Einstellung - anders als eine rechtskr344ftige Verurtei-lung oder ein rechtskr344ftiger Freispruch - nur eine beschr344nkte Sperrwirkung und f374hre deshalb nicht zu einem Erl366schen des Zeugnisverweigerungsrechts. Der Verwertung der Angaben der Vernehmungsbeamten der Steuerfahndung als Zeugen in der Hauptverhandlung stehe gem344337 247 252 StPO ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot entgegen, soweit durch deren Vernehmung die An-gaben des Zeugen K. in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden seien, die er als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren gemacht habe. Der Verwertung stehe entgegen, dass der Zeuge K. damals nicht 374ber sein Zeugnisver-weigerungsrecht nach 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden sei. Die Verurtei-lung des Angeklagten beruhe auf diesen Verfahrensverst366337en, denn die Straf-kammer habe ihre 334berzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf die-se Zeugenaussagen gest374tzt. 6 - 6 - 3. Die Verfahrensr374gen haben keinen Erfolg; sie sind jedenfalls unbe-gr374ndet. Das Landgericht hat bei den Zeugen Z. und B. nicht gegen die Belehrungspflicht aus 247 52 Abs. 3 Satz 1 StPO versto337en und war auch nicht nach 247 252 StPO gehindert, die von dem Zeugen K. im Ermitt-lungsverfahren gemachten Angaben durch Vernehmung der damaligen Ver-nehmungsbeamten in die Hauptverhandlung einzuf374hren. Zwar waren die Zeu-gen Z. , B. und K. jeweils Angeh366rige eines fr374heren Mitbe-schuldigten im Sinne des 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Zeugnisverweigerungsrecht war zum Zeitpunkt der jeweiligen Ver-nehmung der Zeugen jedoch bereits erloschen, weil die Strafverfahren gegen die Zeugen Z. und B. bereits beendet waren, zum Teil durch rechts-kr344ftige Verurteilung, im 334brigen durch gerichtliche Einstellung nach 247 154 Abs. 2 StPO. 7 a) Allerdings ist ein Zeuge nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses gem344337 247 52 Abs. 1 StPO berechtigt und hier374ber auch zu belehren, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von 247 52 Abs. 1 StPO erfassten Ange-h366rigenverh344ltnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angeh366rigen betrifft (vgl. BGHR StPO 247 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldig-ter 12 m.w.N.). Nach 374berkommener Rechtsprechung erlischt dieses Zeugnis-verweigerungsrecht selbst dann nicht, wenn der Angeh366rige des Zeugen sp344ter aus dem Verfahren gegen den Angeklagten ausscheidet (vgl. nur BGHSt 34, 138, 139). 8 - 7 - b) Ob hieran festzuhalten ist oder ob das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen nur solange Bestand haben kann, wie das Verfahren auch gegen einen seiner Angeh366rigen gef374hrt wird, und daher auch nur insoweit als Rechts-reflex nicht-angeh366rige Beschuldigte beg374nstigt (vgl. dazu BGHSt 38, 96, 99), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn nach der Rechtsprechung be-steht ein Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gegen den nicht-angeh366rigen Beschuldigten jedenfalls dann nicht mehr, wenn das zwischen den Angeh366rigen eines fr374heren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten gekn374pfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung f374r den noch vor Gericht stehenden Beschuldig-ten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt (vgl. BGHSt 38, 96, 101; BGHR StPO 247 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9). Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung anerkannt die F344lle des endg374ltigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten durch dessen rechtskr344ftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96, 101), seinen rechtskr344ftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO 247 52 Abs. 1 Nr. 3 Mit-beschuldigter 9) oder seinen Tod (vgl. BGHR StPO 247 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbe-schuldigter 7). 9 c) Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn der Mitbeschuldigte nach vorl344ufiger Einstellung gem344337 247 153a StPO die ihm gesetzten Auflagen und Weisungen erf374llt (247 153a Abs. 1 Satz 4 StPO) und nach Sachlage ausge-schlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden kann, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen (vgl. BGHR StPO 247 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12). Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung. 10 d) Jedenfalls bed374rfen aber die bislang anerkannten Fallgruppen eines Erl366schens des Zeugnisverweigerungsrechts bei Beendigung des Strafverfah-rens der Erweiterung um den Fall einer Verfahrenseinstellung gem344337 247 154 11 - 8 - StPO bei rechtskr344ftiger Verurteilung des Mitbeschuldigten. Im Hinblick auf die sehr eingeschr344nkten M366glichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer solchen Verfahrenseinstellung erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angeh366rige eines Mitbeschuldigten im Verfahren gegen den Beschul-digten hat, wenn das gegen den Mitbeschuldigten gef374hrte Verfahren rechts-kr344ftig abgeschlossen wird, auch bez374glich solcher Tatvorw374rfe, hinsichtlich deren das Verfahren gem344337 247 154 StPO eingestellt worden ist. Ob es sich bei der Teileinstellung des Verfahrens um eine solche nach 247 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht handelt, oder ob die Staatsanwaltschaft gem344337 247 154 Abs. 1 StPO die Verfahrenseinstellung vorgenommen hat, ist insoweit ohne Bedeu-tung. Begr374ndet wird das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts f374r den Zeugen nach Ausscheiden seines Angeh366rigen aus dem Verfahren vor al-lem damit, dass das famili344re Verh344ltnis zwischen Zeugen und Angeh366rigen gesch374tzt, d.h. der Familienfrieden gewahrt werden soll (vgl. BGHSt 38, 96, 99). Dieser Ansatz begegnet indes bereits vor dem Hintergrund, dass sich das Ver-fahren nicht mehr gegen den Angeh366rigen richtet, unter dem Gesichtspunkt effektiver Strafverfolgung (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. M344rz 2009 - 2 BvR 2025/07) erheblichen rechtlichen Bedenken; zudem handelt es sich f374r den nicht-angeh366rigen Beschuldigten um einen von au337en kommenden, fremden und zuf344lligen Eingriff in sein Verfahren (vgl. BGHSt aaO). Ein fortbestehendes Zeugnisverweigerungsrecht w344re daher allenfalls in solchen F344llen anzuerken-nen, in denen noch ernsthaft mit einer weiteren Verfolgung des Angeh366rigen wegen der zun344chst gegen ihn erhobenen Tatvorw374rfe zu rechnen ist. Ist aber das Verfahren gegen den Angeh366rigen des Zeugen, der zun344chst Mitbeschul-digter war, durch Verfahrenseinstellung nach 247 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO im Hinblick auf seine rechtskr344ftige Verurteilung wegen anderer Taten beendet, 12 - 9 - kommt grunds344tzlich eine weitere Verfolgung dieser Tatvorw374rfe nicht mehr in Betracht. Es ist daher regelm344337ig auch nicht mehr zu besorgen, dass der Zeu-ge durch seine Aussage im Verfahren gegen andere Beschuldigte den Famili-enfrieden erheblich gef344hrden und in eine seelische Zwangslage geraten k366nn-te. Der von 247 52 Abs. 1 StPO bezweckte Schutz der famili344ren Interessen des Zeugen hat deshalb in solchen F344llen hinter dem Erfordernis einer wirksamen Strafverfolgung bez374glich eines Beschuldigten zur374ckzutreten, der nicht auf-grund pers366nlicher Umst344nde, sondern lediglich aufgrund einer - zuf344lligen - fr374heren prozessualen Gemeinsamkeit mit dem fr374heren Mitbeschuldigten und dem Zeugen verbunden ist. aa) Die Einstellung des Verfahrens gem344337 247 154 StPO durch die Staats-anwaltschaft oder durch das Gericht f374hrt - anders als eine Einstellung gem344337 247 170 Abs. 2 StPO - regelm344337ig zu einer endg374ltigen Beendigung der straf-rechtlichen Verfolgung des Beschuldigten, wenn die Verfahrenseinstellung im Hinblick auf eine anderweitige bereits erfolgte oder im Zeitpunkt der Einstellung erst zu erwartende Verurteilung vorgenommen worden ist, die dann in Rechts-kraft erwachsen ist. 13 Der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach 247 154 Abs. 2 StPO beendet nicht nur die gerichtliche Anh344ngigkeit des von ihm betroffenen Teils der Ankla-ge und schafft insoweit ein Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 559/08), sondern er erlangt - unter bestimmten Vor-aussetzungen - auch Rechtskraft (vgl. BGHSt 30, 197, 198). Die M366glichkeit der Wiederaufnahme eines durch Gerichtsbeschluss nach 247 154 Abs. 2 StPO ein-gestellten Verfahrens ist bereits aus Gr374nden des verfassungsrechtlich gebote-nen Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) erheblich eingeschr344nkt (vgl. 247 154 Abs. 3 und 4 StPO). Je umfangreicher die M366glichkeiten f374r eine Ermittlung des 14 - 10 - Schuldvorwurfs und je ausgepr344gter die Sicherungen f374r eine sachgerechte Entscheidung waren, umso mehr Vertrauen darf der Angeklagte in den Bestand und die Endg374ltigkeit der getroffenen beh366rdlichen Entscheidung setzen. Ein erneutes Aufgreifen des gerichtlich eingestellten Verfahrens durch die Staats-anwaltschaft kommt daher nur bei einem deutlich erh366hten Schuldgehalt in Be-tracht, wenn sich die Tat nachtr344glich als Verbrechen darstellt. Solches ist bei Steuerstraftaten mangels Verbrechenstatbestandes freilich von vornherein aus-geschlossen. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss f374hrt deshalb zu einem beschr344nkten Strafklageverbrauch (vgl. BGHSt 48, 331 zum Strafklagever-brauch bei einer Einstellung nach 247 153 Abs. 2 StPO). Demgegen374ber bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staats-anwaltschaft gem344337 247 154 Abs. 1 StPO keinen Strafklageverbrauch und steht einer Fortsetzung des Strafverfahrens grunds344tzlich nicht entgegen. Vielmehr kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 20 m.w.N.). Gleichwohl schafft aber auch die staatsan-waltschaftliche Verfahrenseinstellung f374r den Beschuldigten regelm344337ig eine Vertrauensgrundlage. Nach der Einstellung kann der Beschuldigte darauf ver-trauen, dass der von der Einstellung erfasste Tatvorwurf in einem anderen Ver-fahren nicht ohne ausdr374cklichen gerichtlichen Hinweis und ohne prozessord-nungsgem344337e Feststellung des betreffenden Tatgeschehens zu seinem Nach-teil ber374cksichtigt wird (vgl. BGHR StPO 247 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4 m.w.N.; Beulke in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 153 Rdn. 87). Dar374ber hinaus ha-ben der Beschuldigte und die Allgemeinheit ein schutzw374rdiges Interesse an dem Bestand und der Verl344sslichkeit der von der Staatsanwaltschaft getroffe-nen Entscheidung. Der Verfahrensabschluss befreit den Beschuldigten nicht nur von einer erheblichen Belastung, die das Strafverfahren mit sich bringt (vgl. Schroeder NStZ 1996, 319, 320), sondern er dient auch der Rechtssicherheit 15 - 11 - und dem Rechtsfrieden. Um diesen Interessen umfassend gerecht zu werden, erfordert auch eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwalt-schaft nach dem Opportunit344tsprinzip eine gewisse Best344ndigkeit (vgl. Beulke aaO Rdn. 56). Eine Wiederaufnahme eines durch die Staatsanwaltschaft einge-stellten Verfahrens darf daher nicht willk374rlich, sondern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes erfolgen (vgl. BGHSt 37, 10, 13), um das Vertrauen des Beschuldigten und der Allgemeinheit in den Bestand des Verfahrensabschlus-ses nicht zu gef344hrden. bb) Selbst in den F344llen, in denen nach einer Verfahrenseinstellung ge-m344337 247 154 StPO die Fortf374hrung der Strafverfolgung gegen den Angeh366rigen grunds344tzlich m366glich ist, bedarf es in einem Verfahren gegen einen nicht-angeh366rigen Beschuldigten zum Schutz des Familienfriedens zwischen Zeugen und seinem Angeh366rigen eines Zeugnisverweigerungsrechts gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht. Vielmehr kann der Zeuge auch ohne ein derartiges umfassendes Aussageverweigerungsrecht die Auskunft auf solche Fragen ver-weigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in 247 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angeh366rigen die Gefahr zuziehen w374rde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (247 55 Abs. 1 StPO). Damit ist der Familienfrieden zwischen dem Zeugen und seinem Angeh366rigen ausreichend gesch374tzt; der Beschuldigte, der nicht Angeh366riger des Zeugen ist, hat insoweit keine sch374tzenswerte Rechtsposition. 16 cc) Angesichts der sehr eingeschr344nkten M366glichkeiten einer Wiederauf-nahme eines gem344337 247 154 StPO im Hinblick auf eine rechtskr344ftige Verurtei-lung eingestellten Verfahrens und des Umstandes, dass der Zeuge in einem Verfahren aussagen soll, aus dem sein Angeh366riger bereits ausgeschieden ist, ist somit dem Erfordernis der effektiven Strafverfolgung der Vorrang vor dem 17 - 12 - Schutz des Familienfriedens zwischen dem Zeugen und seinem Angeh366rigen durch Einr344umung eines Zeugnisverweigerungsrechts zu geben. Dieser Schutz ist durch das Aussageverweigerungsrecht des 247 55 Abs. 1 StPO hinreichend gew344hrleistet. d) F374r den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zeugen Z. und B. nach ihrer rechtskr344ftigen Verurteilung auch hinsichtlich der durch Ge-richtsbeschluss gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteile nicht mehr berechtigt waren, im Verfahren gegen den Angeklagten das Zeugnis ge-m344337 247 52 Abs. 1 StPO zu verweigern. Eine Wiederaufnahme der durch 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteile kam wegen des beschr344nkten Straf-klageverbrauchs schon deshalb nicht in Betracht, weil die M366glichkeit, dass sich die ihnen zur Last liegenden Steuerstraftaten als Verbrechen darstellen k366nn-ten, von vornherein ausgeschlossen war. Der von der Revision vermissten Be-lehrung 374ber ein Zeugnisverweigerungsrecht gem344337 247 52 Abs. 3 Satz 1 StPO bedurfte es daher nicht. 18 - 13 - Aus denselben Gr374nden stand auch dem Zeugen K. in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten kein Zeugnisverweigerungsrecht gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Die Einf374hrung der Aussage des Zeugen K. aus seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung seiner damaligen Vernehmungsbeamten war daher zul344ssig und verstie337 nicht gegen die Vorschrift des 247 252 StPO. 19 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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