BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 745/08 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich der R374ge der Verletzung von 247 52 Abs. 3 Satz 1 und 247 252 StPO verweist der Senat erg344nzend auf den Beschluss vom heutigen Tag, mit dem die Revision des Mitangeklagten W. nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen worden ist. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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