BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 75/06 vom 22. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. M344rz 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Rottweil vom 14. Oktober 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer wider-standsunf344higen Person schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Vollstreckungsreihenfolge aufgeho-ben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren Jugendstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller N366tigung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der Jugendstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt entsprechend dem 1 - 3 - Antrag des Generalbundesanwalts zur 304nderung des Schuldspruchs und des Ma337regelausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller N366tigung gem344337 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen w374rgte der Angeklagte in einem dunklen Wie-sengel344nde aufgrund eines aggressiven Affekts, nicht aus sexuellen Motiven, C. G. in T366tungsabsicht f374nf bis sechs Minuten bis zur Bewusstlosig-keit. Da C. G. noch am Leben war, schleifte er sie zu einem nahe gelegenen Bach. Nunmehr sp374rte er sexuelles Verlangen. Er zog die besin-nungslose C. G. teilweise aus und masturbierte bei gleichzeitigem Ber374hren von deren Scheide und After. Anschlie337end t366tete er sein Opfer end-g374ltig, indem er es so an den Bach legte, dass der Kopf sich unter Wasser be-fand. 3 Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind die Voraussetzungen des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erf374llt. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass das Opfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor m366glichen Einwirkungen des T344ters auf einen ihm grunds344tzlich m366glichen Wi-derstand verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05). Im vorliegenden Fall war jedoch das bewusstlose Opfer nicht mehr in der Lage, seinen entgegenstehenden Willen dem des T344ters unterzuordnen, weil es sich 374ber das Vorgehen des T344ters 374berhaupt keine Vorstellung mehr machen konn-te. Die Tathandlung erf374llt daher lediglich den Straftatbestand des 247 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der als Auffangtatbestand eingreift, wenn eine Beugung eines ent-gegenstehenden Willens des Opfers nicht vorliegt (BGH aaO). 4 - 4 - Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die wegen des im Mittelpunkt stehenden Mordes verh344ngte Jugendstrafe im Sinne des 247 354 Abs. 1a StPO angemessen erscheint. 5 2. Auch die vom Landgericht gem344337 247 67 Abs. 2 StGB bestimmte Voll-streckungsreihenfolge hat keinen Bestand. Die gegebene Begr374ndung vermag eine Abweichung von der Regel des 247 67 Abs. 1 StGB, wonach zun344chst die Ma337regel zu vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen. 6 a) Richtschnur f374r die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitationsinte-resse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in 247 67 Abs. 1 StGB soll - auch bei hohen Freiheitsstrafen - m366glichst umgehend mit der Behandlung des kranken oder s374chtigen Rechtsbrechers begonnen wer-den, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei l344n-gerer Strafdauer muss es darum gehen, den Angeklagten fr374hzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugs-zieles arbeiten kann. Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begr374ndung. Steht zu besorgen, dass der an die Ma337regel anschlie337ende Strafvollzug den Ma337regelerfolg wieder zunichte machen k366nn-te, so m374ssen daf374r 374berzeugende Gr374nde vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 StR 481/00 - m.w.N.). 7 b) Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnah-me nicht gerecht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgef374hrt: 8 "Die Erw344gung, dem Angeklagten m374sse im Interesse des m366glichen Therapieerfolges zun344chst ein Bewusstsein vom Ausma337 seiner schweren Schuld mit Hilfe der vorherigen teilweisen Verb374337ung der Jugendstrafe vermit- 9 - 5 - telt werden, da er durch sein Verhalten und seine 304u337erungen in der Hauptver-handlung bis zuletzt gezeigt habe, er erwarte Nachsicht und Verst344ndnis f374r seine Tat, l344sst besorgen, dass die Jugendkammer davon ausging, der Ange-klagte neige dazu, seine Taten zu bagatellisieren. Diese Erw344gung l344sst nicht nachvollziehen, inwiefern eine Konfrontation mit den Folgen seines strafbaren Handelns eher im Strafvollzug als bei der Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht werden kann oder die Strafhaft als Vorstufe der Behand-lung f374r deren Zwecke therapeutisch erforderlich sein k366nnte (vgl. Senat, Be-schluss vom 26. April 2001 - 1 StR 109/01). Das weitere Argument der Strafkammer durch den - wenigstens teilwei-sen - Vollzug der Jugendstrafe m374sse der Therapiewille des Angeklagten ge-festigt und sein Motivationsdruck erh366ht werden, reicht f374r ein Abweichen von der Grundentscheidung des Gesetzgebers ebenfalls nicht aus, da keine konkre-ten Umst344nde im Einzelfall dargetan sind, die dies nahe legen (vgl. BGHR 247 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10) und die hierzu durch die Anh366rung des Sachverst344ndigen gewonnenen Erkenntnisse ebenso wenig mitgeteilt werden (BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12)." 10 Zudem hat das Landgericht nicht ber374cksichtigt, dass die Therapiebereit-schaft auch beim Vollzug der Ma337regel gef366rdert werden kann (vgl. BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 14), da es zu den wesentlichen Aufgaben des Ma337regelvollzugs geh366rt, den Verurteilten zur Einsicht in die Notwendigkeit seiner Behandlung zu bringen. Das Landgericht h344tte im 334brigen auch bedenken m374ssen, dass die vorhandene Therapiebereitschaft, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch durch seinen Verteidiger erkl344ren lassen konnte, w344hrend des Strafvollzugs wieder zerst366rt werden k366nnte (BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10; Vorwegvollzug, teil-weiser 12). 11 - 6 - c) Der Senat h344lt es nach alledem - auch nach nunmehr einj344hriger Un-tersuchungshaft - f374r ausgeschlossen, dass sich in einer neuen Hauptverhand-lung die Voraussetzungen f374r die Vorwegvollstreckung (eines Teils) der Strafe noch ergeben k366nnten. Er sieht deshalb von einer Zur374ckverweisung der Sache ab und l344sst stattdessen die Anordnung des Vorwegvollzugs entfallen (247 354 Abs. 1 StPO). 12 Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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