BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 75/1 3 vom 2. Oktober 2013 in der Strafsache gegen 1. 2 . wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vo m 2. Okto - ber 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Dr. Graf, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Staa tsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Nürnberg - in der Verhandlung - als Verteidiger für die Angeklagte Ma . H . , Rechtsanw a lt aus Nürnberg - in der Verhandlung - als Vert eidig er für den Angeklagten M . H . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten Ma . H . gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 22. August 20 12 wird als unz u- lässig verworfen. Die Revision des Angeklagten M . H . gegen das vorgenann - te Urteil wird verworfen. D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil betreffend Ma . H . wird mit der Maßgabe verworfen, dass die An geklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem E r- werb von Betäubungsmitteln und in zwei weiteren Fällen in Ta t- einheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge , der versuchte n unerlaubte n Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge , der Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubte n Besitz es von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist . Die Revision der Staatsanw altschaft gegen das vorgenannte Urteil betreffend M . H . wird verworfen. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Re chtsmittel der Staatsanwaltschaft und - 4 - die den Angeklagten hierdurch entstandene n not wendige n Ausl a- gen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe : Das Landgericht hat d ie Angeklagte Ma . H . wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer M en ge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten H andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen in Tatmehrheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum versuchten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g eringer Menge und der Verabr e- dung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M . H . hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatei n- heit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Mon a- ten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten ( aus tatsächlichen Gründen ) freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden s ich die Angeklagten mit der Rüge der Ve r- letzung materiellen Rechts. Die Angeklagte Ma . H . beantragt die Aufhe - 1 2 - 5 - bung des Urteils mit den Feststellungen und die Zurückverweisung an eine a n- dere Strafkammer des Landgerichts. Sie beanstandet, dass zu Unrecht von i h- r er Unterbringung in ein er Entziehungsanstalt abgesehen worden sei. Das Urteil Der Angeklagte M . H . beanstandet die Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihren mittels der Sachrüge gefüh r- ten Revisionen die Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Festste l- lungen im Hinblick auf beide Angeklagte . Sie beanstandet die Beweiswürd i- gung, nämlich dass die Angeklagten nicht wie angeklagt wegen bandenmäß i- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen und unerlaubte n Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge verurteilt worden seien. Es sei rechtsfehlerhaft, d ass d ie Ang e- klagten entsprechend ihrer Ei nlassung und entgegen den sie weitergehend b e- lastenden Angaben des gesondert Verfolgten C . nur wegen einer unter - geordneten Tatbeteiligung an de ssen Betäubungsmittelgeschäften und die A n- geklagte Ma . H . auch nur in sieben , der Angeklagte M . H . nur in zwei statt der angeklagt en elf Fälle verurteilt worden s eien . A ußerdem rügt di e Staatsanwaltschaft , dass selbst auf der Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Schuldspruch gegen die Angeklagte Ma . H . den Un - rechtsgehalt nur unzureichend erfasse . D ie Revision en der Angeklagten und die gegen M . H . gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft waren zu verwerfen. Die zu Lasten der Ang e- klagten Ma . H . eingelegte Revision der Staatsanwalts chaft führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchänderung . 3 4 5 - 6 - A. I. Das Landgeri cht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. bis 7. Im Tatzeitraum zwischen Februar und dem 20. November 2011 hatte die Angeklagte Ma . H . in sieben Fällen vor, für den gesondert Ver - folgten C . Methamphetamin von der Tschechischen Republik nach Deutschland zu transportieren. Dabei wusste s ie, dass es sich um hochwertiges Methamphetamin handelte, welches C . gewinnbringend verkauf en wollte. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten: 1. Ende Februar 2011 händigte C . de r Angeklagte n Ma . H . an einer Tankstelle in der Tschechischen Republik 170 Gramm Methamphet a- min mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 Prozent aus . Die in Einzelpo r- tionstüten verpackten Drogen brachte sie mit ihrem Fahrzeug nach Deutsc h- land. Dort übergab sie das Methamphetamin in S . an C . . Dieser nahm die Menge an sich , bestimmte jedoch, dass die Angeklagte davon fünf Gr amm Methamphetamin als Lohn erhalten solle . Diese Menge und die von der er an die Angeklagte. Diese wollte die Drogen selbst konsumieren. 2. Nachdem die Angeklagte längere Zeit einen Gipsverband getragen hatte, unternahm sie die nächste Kur ierfahrt für C . zu einem Zeitpunkt Mitte bis Ende Mai 2011. Sie erhi e lt in Tschechien abermals 170 Gramm M e thamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt vo n 60 Pro z e nt von C . . Das in einem Erste - Hilfe - Handschuh verpackte Rauschgift transportierte s ie in ihrem Fahrzeug zu ihrem Haus in F . . Dort übergab sie es C . . Dieser gab ihr fünf Gramm aus der Menge als Kurierlohn. Zudem über ließ er ihr weitere zehn 6 7 8 9 - 7 - Gramm, die die Angeklagte zum Vorzugspreis von 70 erwarb. Die Angeklagte hatte diese Drogen zum Eigenkonsum vorgesehen. 3. Am 10. August 2011 fuhr die A ngeklagte mit ihrem Bekannten Sc . mit dessen Fahrzeug nach E . in Tschechien. Wie verabredet übernahm sie dort auf einem Superma rktparkplatz 80 Gramm Crystal mit einem Wirkstoffgehalt v on 60 Prozent Methamp h etaminbase von C . . Die Drogen waren in einer Windel verpackt. Die Angeklagte entnahm die in zwei Cliptüten befindlichen Substanzen und verbarg sie in ihrem BH. Als Beifah rerin de s Sc . kehrte sie sodann zu dessen Wohnsitz in Deutschland zurück. Da ihr C . bei der Übergab e in Tschechien gereizt erschien en war , hatte sie von unterwegs ihren Ehemann, den Angeklagten M . H . , gebeten, sie bei Sc . a bzuholen und sodann mit ihr gemeinsam zum Wohnsitz des C . in B . zu fahren. Wunschgemäß holte dieser sie ab und fuhr mit ihr zu C . . Dort übergab die Angeklagte die Drogen. Im Beisein des Angeklagten M . H . überließ C . der Angeklagten Ma . H . acht Gramm als Gramm aus der Gesamtmenge. Diese Menge wollte die Angeklagte Ma . H . selbst konsumieren. In Kenntnis der von seiner Frau mitgeführten Dr ogen und deren Qualität und mit dem Willen, sie zu unterstützen, fuhr der Angekl a gte M . H . seine Frau nach Hause. 4. Am 6. September 2011 fuhr die Angeklagte Ma . H . erneut als Beifahrerin im Fahrzeug des Sc . nach E . in Tschechien. Dort übergab ihr C . eine in zwei schwarze Cliptüten verstaute Menge, die C . zuvor von seiner Rauschgiftquelle erworben hatte und von der beide annahmen, es sei Methamphetamin mit dem üblichen Wirkstoffgehalt. Die Angeklagte verbarg die Cliptüten im Futter einer präp arierten Strandtasche. Sie fuhr mit Sc . zu dessen Wohnsitz und von dort mit ihrem Fahrzeug zu sich nach Hause. Dort 10 11 - 8 - holte C . die Cliptüten ab. Dabei stellten sie fest, dass es sich bei den Sub - s tanzen in den Cliptüten nicht um Betäubungsmitt el handelte. 5. Etwa eine Woche später ließ sich die Angeklagte Ma . H . aber - mals von Sc . an eine Tankstelle in der Tschechischen Republik fahren. Wie verabredet übernahm sie dort 108 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt vo n 60 Prozent von C . . Diese Menge verbarg sie in der präparierten Strandtasche und verbrachte sie so in ihr Haus in F . . Dorthin kam C . , dem sie die Drogen übergab. Aus der erhaltenen Menge gab C . ihr acht Gramm Methamphetamin als L ohn für ihre Kurierdienste. Diese Menge übernahm die Angeklagte zum Eigenkonsum. Weiterhin erwarb sie preisgünstig eine kleinere Menge, die ebenfalls zum Eigenkonsum bestimmt war. 6. In dem Zeitraum vor dem 15. Oktober 2011 verabredete die A ngekla g- te Ma . H . mit C . , eine weitere Transportfahrt für Methamphetamin nach der bisher praktizierten Methode von der Tschechischen Republik nach Deutschland zu unternehmen. Dabei sollte mindestens eine so große Menge wie bei der Fahrt zu 5. t ransp ortiert werden , die auch in der Wirkstoffkonzentr a- tion dieser Menge entsprach . Dementsprechend fuhr die Angeklagte am 15. November 2011 mit ihrem Fahrzeug nach Tschechien. C . konnte ihr jedoch kein Rauschgift übergeben, weil sein Lieferant nicht s ha tte . 7. Am 20. November 2011 fand die nächste Einfuhrfahrt statt. Gegen 13 Uhr dieses Tages rief C . bei den Angeklagten an. Er bat den das Tele - fonat entgegennehmenden Angeklagten M . H . , seiner Frau auszurichten, . H . der Angeklagten Ma . H . ausrichtete. D ie Angeklagte Ma . H . fuhr allein mit ihrem Fahrzeug in die Tschechische Republik. Wie verabredet übernahm sie dort auf 12 13 14 - 9 - dem Parkplatz eines Supermarktes v on C . 979,8 Gramm Methampheta - min mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 73 und 77,1 Prozent. Die übergebene Substanz enthielt 733 Gramm Methamphetaminbase. Sie verbarg diese Menge in einer eigens für diese Fahrt angeschaffte n und präparierte n Kopfstütz e. Di e- s e hatte der Angeklagte M . H . zuvor auf Bitten der An g ekl a gten Ma . H . und in Kenntnis des Zwecks als V ersteck für durch seine Fr au aus Tschechien nach De utschland zu transportierende s Methamphetamin von innen mit Gips ausgeklei det. Auch nahm er billigend in Kauf, dass Methamphetamin in der tatsächlichen Menge und mit dieser Wirkstoffkonzentration nach Deutsc h- land verbracht und dort gehandelt werden sollte. Er handelte, um die Angekla g- te Ma . H . und C . bei der Ein fuhr des zu Handelszwecken bestimm - ten Methamphetamin zu unterstützen. Zudem hatte der Angeklagte M . H . die bereits aufgebrochene Angeklagte Ma . H . per Telefon daran erinnert, dass sie die Kopfstütze vergessen hatte, weswegen sie um ge kehrt war und diese ge holt hatt e. Bei der Einfuhrfahrt wurde die Angeklagte Ma . H . in Deutschland kontrolliert und das Methamphetamin in der Kopfstütze fest - und sichergestellt. 8. Am 20. November 2011 bewahrte die Angeklagte Ma . H . 23 Gramm Haschisch und 24 Gramm Marihuana in ihrem Haus in F . auf. Zudem lagerte sie 72 Gramm Haschisch und 48 Gramm Marihuana in ihrer Wohnung in F . . Die Cannabisprodukte hatten zusammen ein Trockenge - wicht von 159 Gramm und eine Gesamt wirkstoffmenge von 8,5 Gramm Tetr a- hydrocannabi n ol. In Kenntnis dieser Umstände hatte die Angeklagte sie zum Eigenkonsum bestimmt. II. Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten Ma . H . zu A. I. 1. bis 3. , 5. und 7. jeweils als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben 15 16 - 10 - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt. Die Tat zu A. I. 4. hat es als versuchte unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nic ht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Tat zu A. I. 6. als Verabr e- dung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. Die Tat zu A. I. 8. hat es als unerlaubte n Besitz von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge geahndet. Es hat gegen die Angeklagte Ma . H . unter Ver neinung möglicher minder schwerer Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG bzw. § 29a Abs. 2 BtMG , jedoch unte r Verschiebung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG im Fall A. I. 4. nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und im Fall A. I. 6. nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB auf Einzelfreiheit s- str a fen zwischen einem Jahr und sechs Jahren erkannt. Die Tat des Angeklagten M . H . im Fall A. I. 3. hat es als Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Be täubun g smitteln in ni ch t geringer Menge gewe r- tet . Ausgehend vom Strafrahmen des § 29a Abs . 1 BtMG, den es gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert ha t, hat es auf eine Einzelfreiheit s- strafe von sechs Monaten erkannt. Seine Tat zu A. I. 7. hat es als Beihilfe z ur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatei n- heit mit Be ihilfe zum une r laubten H a ndeltreiben mit Be täubungsmitte ln in nicht geringer M eng e gewürdigt. Es hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG ver neint und den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, diesen aber gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB g e- mildert und auf eine Ein zelfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. III. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, hat das Landgericht ausgeschlossen, dass sich die Neigung der Angeklagten zum Konsum bera u- schender Mittel als handlungsleitend darstelle. 17 18 - 11 - B. I. Revisio n der Angeklagten Ma . H . Das Rechtsmittel ist unzulässig. Entgegen dem umfassenden Aufh e- bungsantrag ergibt sich aus der Revisionsbegründung, dass allein die Nichta n- ordnung der Maßregel der Unterbringung in ein er Entziehungsanstalt angefoc h- ten ist . Dementsprechend wird auch nur die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt - in dieser Hinsicht - . Eine allein auf die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB gestüt z- te Revision ist jedoch mangels Beschw er unzulässig (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom 14. September 2000 - 4 StR 314/00 , BGHR St PO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ - RR 2008, 142; Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 Rn. 29; Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10 mwN, NStZ - RR 2011, 255; Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11). II. Die Revision des Angeklagten M . H . Die Revision beanstandet ungeachtet des umfassenden Aufhebungsa n- trags allein die fehlerhafte Strafzumessung. Die Nichtanordnung der Maß regel des § 64 StGB wird von ihm nicht gerügt. Da innerhalb des Rechtsfolgenau s- spruchs nur der Strafausspruch angefochten wird, ist das Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt . Die Revision bleibt aus den vom Genera l- bundesanwalt in seiner An tragsschrift dargestellten Gründen ohne Erfolg. 19 20 21 22 23 - 12 - III. Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil betreffend die A n- geklagte Ma . H . Soweit sich die Revision gegen die Be weiswürdigung wendet, auf deren Grundlage das Landgericht zum Freispruc h und im Übrigen zur Annahme nur untergeordneter Tatbeiträge zum Handeltreiben bzw. nur zur Besitzstrafbarkeit im Fall A. I. 8. gelangt ist , bleibt sie ohne Erfolg (1.). Sie führt jedoch zur Ergä n- zung des Schuldspruch s (2.). 1. Eingedenk des nur einges chränkten revisionsgerichtlichen Prüfung s- maßstabs erweist sich die Be weiswürdigung des Landgerichts als nicht recht s- fehlerhaft. Insbesondere hat das Landgericht an seine Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revis i- onsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein sachlich - rechtlicher Fehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar, lü ckenhaft ist oder gegen Denkg e- setze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 mwN). In der Beweiswürdigung selbst muss sich der Tatrichter mit den festg e- stellten Indiz ien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 14. August 1996 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 ; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 106/12 ) . Dabei dürfen die Indizien nicht nur isoliert b e- trachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingebracht werden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 ; vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 33/1 2 mwN). Der Tatrichter darf insoweit keine überspannten Anforderungen an 24 25 26 27 - 13 - die für die Beurteilung erforderliche Gewissheit stellen (BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36 ; vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f. ; vom 18. Januar 2011 - 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302, 303 ; vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 177/12). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Lan d- gericht hat in einer umfassenden Beweiswürdigung die wesentlichen für die Entscheidungsfindun g bedeutsamen Gesichtspunkte erörtert und diese auch im Rahmen einer Gesamtschau abgewogen. Es hat ausgehend von den darg e- stellten Anklagevorwürfen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen und de s unerlaubten Handelt reiben s mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich von einer derartigen Einbindung der Angeklagten in die Drogengeschäfte des C . nicht überzeugen konnte. Von ausschlaggebender Bedeutung war h ierfür die Würdigung der u m- fassend dargelegten Angaben des gesondert v erfolgten Z eugen C . , der die Angeklagte n im Sinne der Anklage belastet hat. Das Landgericht hat Wide r- sprüche in dessen Aussage selbst und zu Angaben von weiteren , vom Landg e- richt für glaubhaft erachteten Zeugen schlüssig dargelegt. Dabei hat es in seine Überlegungen miteinbezogen, dass die Angeklagte Ma . H . anderweitige Drogengeschäfte abgewickelt hat . Dennoch begegnet es a uf dieser Grundlage revisionsrechtlich keinen B e denken, dass es sich von der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben des C . nicht zu überzeugen vermochte und die An - geklagte Ma . H . auf der Grundlage ihrer Einlassung verurteilt hat . Die Revision zeigt auch keine lückenhafte oder wi dersprüchliche B e- weiswürdigung durch das Landgericht auf. Ein Wechsel des Einlassungs - verhaltens der Angeklagten, mit dem sich das Landgericht hätte auseinande r- 28 29 30 - 14 - setzen müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ - RR 2004, 88) , i st nach den Urteilsgründen nicht belegt. Soweit die Revis i- on der Ansicht ist, das Landgericht hätte sich mit einer Geldübergabe von der Angeklagten Ma . H . an C . vor der Beschaffungsfahrt auseinander - setzen müssen, geht dies schon deswegen fehl, weil eine solche Übergabe g e- rade nicht festgestellt ist. Die Strafkammer stellt lediglich dar, dass der Zeuge Sc . bekundet habe, die Angeklagte habe vor der Fahrt Geld abgehoben - - , welches sie an C . habe übergeben wollen. Vor dem Hintergrund, dass nach den C . kauft e und C . a ngegeben hat , er habe von der Angeklagten Die A n- nahme von vier weiteren Beschaffungsfahrten durch die Angeklagte Ma . H . , wegen derer sie allein durch C . belastet wurd e, hat das Landgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen ausgeschlossen. Daher musste es sich mit der Frage, ob die Angeklagte durch den von ihr getragenen Gipsverband dazu überhaupt objektiv in der Lage war, nicht mehr auseinandersetzen. Soweit die Re vision sich gegen die Verurteilung nur wegen unerlaubten Besitzes der Drogenmenge und nicht wegen unerlaubten Handeltreiben s mit derselben im Fall A. I. 8. wendet, zeigt sie ebenfalls keinen revisionsrechtlich beachtlichen Mangel der Beweiswürdigung auf. I nsbesondere besorgt der S e- nat nicht, dass das Landgericht das dargestellte Telefonat betreffend ein H a- 2. Jedoch war der Schuldspruch entsprechend der Urteilsformel abzuä n- dern. 31 32 - 15 - Dass die Angeklagte Ma . H . aus der eingeführten und sodann an C . übergebenen Menge etwas zum Eigenkonsum erwarb, sei es als Aus - zahlung des Kurierlohns oder durch Ankauf, kommt im bisherigen Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Dies ist aber erforde rlich, da es nicht notwendig von der Einfuhrhandlung umfasst ist . Da diese Mengen in den Fällen A. I. 1. und A. I. 5. die nicht geringe Menge nicht überschritten, hat sich die Angeklagte Ma . H . tateinheitlich - da es sich um im Rahmen ein und d esselben Güterumsat - zes aufeinander folgende Teilakte handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28) - zu den bereits ausgeurteilten Delikten auch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG s chuldig gemacht. Bei geringen Mengen tritt de r Besitz als Auffangtatbestand hinter de m Erwerb zurück (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1987 - 3 StR 115/87, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; vom 18. März 2004 - 3 StR 468/03, StraFo 2004, 252 ) . In den Fä llen A. I. 2. und A. I. 3. ist die nicht geringe Menge überschritten, so dass sich die Angeklagte Ma . H . insoweit ebenfalls tateinheitlich mit den bereits ausgeurteilten Delikten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringe r Menge schuldig gemacht hat. Da die Einfuhr und der mit ihr notwendigerweise verbundene B e- sitz durch die Übergabe an C . bereits abgeschlossen war, bevor die An - geklagte Ma . H . die zum Eigenkonsum bestimmte Menge wieder in Be - sitz nahm, tritt der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausnahmsweise nicht gegenüber der unerlaubten Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zurück. Jedoch tritt in diesen Fällen der unerlaubte Erwerb gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hinter dem Verbrechensta t- bestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 33 - 16 - 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 St R 280/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 10) . Zudem war der Schuldspruch i m Fall A. I. 4. zu berichtigen, da die B e- schaffung de s vermeintlichen Methamphetamin s durch den gesondert Verfol g- ten C . sich als eigennützige, auf Umsatz gerichte te Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252; vom 15. Februar 2011 - 3 StR 491/10 , NJW 2011, 1461) , mithin als vollendetes Handeltreiben darstellt. Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es schon aus, dass d er Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252) . Dass e r dabe i entgegen seiner Vorstellung kein Betäubungsmittel erhalten hat , ist unschädlich. Denn es kommt nicht darauf an, dass der Umsatz durch die Tathandlung tatsächlich gefördert wird oder dazu überhaupt geeignet war (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 361). Dementsprechend hat die Angeklagte Ma . H . Bei - hilfe zu r Haupttat des vollendeten unerlaubten Handeltreiben s mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet. Der Senat kann den Schuldspruch umstelle n, da auszuschließen ist, dass die Angeklagte Ma . H . sich anders - insbesondere erfolgreicher - als geschehen hätte verteidigen können. Angesichts des Umstands, dass das Landgericht die Erwerbsvorgänge der Angeklagten Ma . H . im Ansch luss an die Übergabe der Betäubungsmittel an C . darstellt und erörtert, ist ebenfalls auszuschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher B e- wertung auf eine andere ( geringere oder höhere ) Strafe erkannt hätte. 34 35 - 17 - 3. Die Ver neinung der Voraussetzungen des § 64 StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. IV. Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil betreffend den A n- geklagten M . H . Aus den oben unter III. 1. dargelegten Gründen erweist sich die Bewei s- würdigung als rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch, soweit das Landgericht im Fall A. I. 3 . keine Beteiligung des Angeklagten M . H . an dem Handeltreiben durch C . , sondern nur an dem Besitz d er Angeklagte n Ma . H . an - genommen hat. D ie Str afzumessung we ist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf . Insbeso n- dere ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht das behauptete Nichtwissen dieses Angeklagten um die Größenordnung der einzuführenden Menge im Fall A. I. 7 . aus dem Blick verloren haben könnte. Dies kann auch aus der Formuli e- rung, sein Geständnis sei zu seinen Gunsten zu werten, nicht entnommen werden. 36 37 38 39 - 18 - Auch bezüglich dieses Angeklagten ist die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB rechtsfehlerfrei. Raum Rothfuß Graf Cirener Radtke 40
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