BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 75 /1 4 vom 24. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 beschlo s- sen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten M . gegen das Urteil des 1. Strafsenats vom 4. September 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: 1. Das Landgericht hat den Verurteilt en M . w e- gen Untreue in zwanzig tatm ehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und im Übrigen ausgesprochen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Ve r- fahrensdauer als vollstreckt gelten. Von weiteren Vorwür fen der Untreue und des Betruges hat das Landgericht ihn aus tatsächlichen und rechtlichen Grü n- den freigesprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Verurteil ten hat der Senat mit Urteil vom 4. September 2014 als unbegründet zurückgewi esen. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Dezember 2014 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und bea n- 1 2 3 - 3 - tragt, das Senatsurteil vom 4. September 2014 sowie das Urteil des Land g e- richts München I vom 7. Febru ar 2013 aufzuheben und das Verfa hren an das Landgericht München I zurückzuverweisen. 2. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Eine Verle t- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Sen at hat zum Nachteil des Verurteil ten weder Tatsache n oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen di e- ser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berück - sichtigendes Vorbringen über gangen. Der Verurteil te und sein e Verteidiger ha t- ten in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu alle n tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO), auch zu den nun thematisierten Fragen hinsichtlich des behauptete n Darlehensvertrages mit der A. GmbH, hinsichtlich der Zahlungen im Zusammenhang mit dem ab - geschlossenen Spo nsoring - Vertrag und der allerdings sogar positiv festgestel l- ten Verfahrensverzögerung. Aus dem Umstand, dass das weitere Vorbringen der Verteidigung erfolglos geblieben ist, kann nicht gefolgert werden, dass der Senat dies nicht zur Kenntnis genommen und s ich damit nicht auseinander - gesetzt hätte; das Gegenteil ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 4. September 2014, in dem ausdrücklich die Bewertung des Landgerichts, wonach die En t- nahmen des Verurteil ten M . vom Geschäfts konto der J . GmbH Untreuehandlungen darstellten, als rechtsfehlerfrei festgestellt wird. 4 - 4 - Auch die weiteren Argumente der Revisionsschrift hat der Senat bei se i- nem Urteil bedacht; dass er ihnen nicht gefolgt ist, stellt keinen mit der Anh ö- rungsrüge gel tend zu machenden Grund dar. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 5
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