BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 75 /1 4 vom 24. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 beschlo s- sen: Die Anhör ungsrüge des Verurteilten B . gegen das Urteil des 1. Strafsenats vom 4. September 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: 1. Das Landge richt hat den Verurteil ten B . wegen Untreue in elf tatmehrheitlichen Fälle n zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, die Vollstreckung der verhängten Gesamtf re i- heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und im Übrigen ausgesprochen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfa h- rensdauer als vollstreckt gelten. Von weiteren Vorwürfen der Untreue und des Betruges hat das Landgericht ihn aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Verurteil ten hat der Senat mit Urteil vom 4. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen. 1 2 - 3 - Gegen dieses Urteil hat der Verurteil te mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Dezember 2014 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und bea n- tragt, das Verfahren in den Stand vor Er lass des genannten Urteils zurückz u- versetzen. 2. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Eine Verle t- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Sen at hat zum Nachteil des Verurteil ten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu d enen di e- ser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berück - sichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verurteil te und sein e Verteidiger ha t- ten in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesicht spunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO), auch zu den nun thematisierten Fragen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Verurteil ten über das Anderkonto bei der Kreissparkasse Mi. und eine best e- hende Vermögensbetreuungspflicht geg enüber der Raiffeisen B ank O . ; diese Fragen waren auch bereits Gegenstand umfangreicher Ausführungen der Revisionsbegründung und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Aus dem Umstand, dass die Aufklärungsrüge hinsichtlich des behaupt e- te n D arlehensvertrages mit der A. GmbH erfolglos geblieben ist, kann nicht gefolgert werden, dass der Senat diese Rüge nicht zur Kenntnis genommen und sich damit nicht auseinandergesetzt hätte; das Gegenteil ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 4. September 2 014, in dem hierzu ausdrücklich auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen wird. Auch die weiteren Argumente der Revisionsschrift hat der Senat bei seinem Urteil 3 4 5 - 4 - bedacht; dass er ihnen nicht gefolgt ist, stellt keinen mit der An hörungsrüge ge l- tend zu machenden Grund dar. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher
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