BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 75/15 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisio n des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Heidelberg vom 7. November 2014 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteil s- gründe wegen Untreue in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eing estellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in 115 Fällen, davon in 85 Fällen in Tateinheit mi t Betrug und in 18 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angekla g- te. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 1 16 Fällen, d a- von in 85 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 19 Fällen in Tateinheit mit ve r- suchtem Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und von der Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für überlange Verfahren sdauer sechs Monate als vollstreckt erklärt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In seiner Antragsschrift vom 6. März 2015 hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt: "Soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen U n- treue in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt wurde, muss das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfa h- renshindernisses eingestellt werden. Die festgestellte Straftat ist verjährt. Die für die Vergehen der Untreue und des versuchten B e- truges maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78a StGB vor - liegend mit der Übersendung der veruntreuten Ersatzteile an den anderweitig Verfolgten M . am oder kurz nach dem 28. Juli 2005 und hinsichtlich des von der Strafkammer angenommenen Betrugsvers uches mit Erteilung der Gutschrift in Höhe des Rec h- nungsbetrages zugunsten der als Bestellerin der Waren in A n- spruch genommenen Firma H . am 2. August 2005 (Fallakte Bd. 2, Seite 626). Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts 1 2 3 - 4 - Heidelberg vom 7. Septembe r 2010, der ohnehin nur Taten aus dem Zeitraum von September 2005 bis zum 12. März 2010 erfasst (SA Bd. 1 Bl. 485 ff.), vermochte die Unterbrechung der Verjä h- rung (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) daher nicht herbeizuführen. Zu e i- nem früheren Zeitpunkt wurden verj ährungsunterbrechende Ma ß- nahmen nicht getroffen." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit gem äß § 206a Abs. 1 StPO ein. Durch den Wegfall einer Einzelstrafe von zehn Monaten in Folge der Teileinstellung des Verf ahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 115 Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr sieben Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne den eingestellten Fall a uf eine niedrigere Gesam t- freiheitsstrafe erkannt hätte. 4 5 - 5 - Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum RiBGH Rothfuß und RiBGH Prof. Dr. Mosbacher Graf befinden sich im Urlaub und sind deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Cirener 6
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