ECLI:DE:BGH:2016:190416B1STR75.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 75/16 vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 4. September 2015 im Schuldspruch dahin gehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlau b- tem Besitz von Betäubungsmi tteln in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nich t geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre ibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem B e- sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier sachlich zusamme n- treffenden Fällen, davon in drei Fällen jeweils rechtlich zusammentreffend mit Anstiftung zur un erlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt. G leichzeitig wurden die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit einem Vorwegvollzug von zwei Jahren und zwei Monaten vor der Maßregel sowie Wertersatzverfall in Höhe von 5.300 Euro angeordnet. Sein auf die Verfahrens - und Sachrüge ge stütztes Rechtsmittel hat ledi g- lich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend au f- ge zeigt hat, konnte dem Angeklagten in den Fällen 1 und 4 nach den Festste l- lungen des Landgerichts ein Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht nachgewiesen werden. Die tateinheitliche Verurteilung wegen une r- laubten Besitzes von Betäubungsm itteln in nicht geringer Menge hat daher ins o- weit zu entfallen. Der Strafausspruch ist davon nicht berührt. Das Landgericht hat bei se i- nen Strafzumessungserwägungen zu Fall 1 und 4 dem Angeklagten nicht ang e- lastet, er habe neben dem Tatbestand des Handel treibens auch denjenigen des Besitzes verwirklicht. Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht bei 1 2 3 4 - 4 - zutreffender rechtlicher Würdigung des Konkurrenzverhältnisses auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte. 2. Angesichts des nur geringen Teilerf olgs der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Graf Cirener Radtke Bär 5
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