BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 76/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Landshut vom 15. September 2006 mit den Feststellun-gen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer F344lle der uner-laubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln sowie weiterer tatmehrheitlich begange-ner F344lle des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln und gemein-schaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenf344lschung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechts-mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 2. Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Land-gericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt (247 64 StGB) anzuordnen. Zwar ist der Angeklagte durch die unterbliebene Anordnung seiner Unterbringung nicht beschwert (st. Rspr., vgl. BGHSt 28, 327; 37, 5 ff. m.w.N.), doch konnte der Senat das Urteil auch inso-weit 374berpr374fen, weil der Angeklagte das Urteil mit der Sachbeschwerde um-fassend angegriffen hat. 3 Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines Hangs des Angeklag-ten, Bet344ubungsmittel - insbesondere Heroin - im 334berma337 zu konsumieren, abgelehnt. Diese Beurteilung ist schon nach den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres tragf344hig, zumal der inzwischen 29 Jahre alte Angeklagte seit dem Alter von 12 oder 13 Jahren Drogen zu sich nimmt und dieser Miss-brauch nur durch die verschiedenen Haftzeiten unterbrochen wurde. Im Regel-fall setzte der Angeklagte den streckenweise bis zu f374nf Gramm Heroin t344glich umfassenden Drogenkonsum unmittelbar nach dem jeweiligen Haftende fort. Dies gilt auch f374r zwei abgebrochene Drogentherapien. Hinzu kommt, dass der vom Landgericht beauftragte medizinische Sachverst344ndige dem Angeklagten eine seit Jahren bestehende ausgepr344gte Polytoxikomanie bescheinigte. Nach Auffassung des Sachverst344ndigen stehen die Anlasstaten in Zusammenhang mit einem Hang des Angeklagten, Bet344ubungsmittel im 334berma337 zu konsumie-ren. Angesichts dessen reichte es nicht hin, das Vorliegen eines Hangs deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte im Rahmen der Geldbeschaffung f374r Bet344u-bungsmittel durch F344lschung eines 334berweisungstr344gers sich noch als leis-tungsf344hig erwies. Vielmehr ist von einem Hang auszugehen, wenn eine einge- 4 - 4 - wurzelte, auf psychische Disposition zur374ckgehende oder durch 334bung erwor-bene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abh344ngigkeit erreicht ha-ben muss (vgl. nur BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 5; BGH NStZ-RR 2006, 103 m.w.N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Angeklagte zweifellos bet344ubungs-mittelabh344ngig ist, wobei der Angeklagte nunmehr erstmalig seine Bereitschaft erkl344rt hat, im Rahmen eines eventuellen Ma337regelvollzugs an einer Drogen-therapie mitzuwirken. Insoweit bedarf es im Hinblick auf die unterlassene An-ordnung der Unterbringung einer erneuten Verhandlung und Entscheidung un-ter Ber374cksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte. Soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten gem344337 247 64 StGB zus344tzlich deswegen f374r aussichtslos gehalten hat, weil ein Ma337re-gelvollzug nach dem Vollstreckungsplan im Bezirkskrankenhaus M. vollzogen w374rde, der Angeklagte aber durch die dort untergebrachten Russ-landdeutschen Repressionen zu bef374rchten h344tte und dies dann wiederum zu einem Therapieabbruch f374hren w374rde, stellt dies kein ma337gebliches Kriterium f374r die Ablehnung einer Unterbringung dar. Vielmehr muss im Interesse einer Besserung des S374chtigen durch Behandlungsma337nahmen und einer Rehabilita-tion sowie zus344tzlich zum Schutz eines Untergebrachten gegen Racheaktionen anderer die M366glichkeit bestehen oder geschaffen werden, auch entgegen 5 - 5 - einem festgelegten Vollstreckungsplan den Verurteilten in einer anderen Ent-ziehungsanstalt unterzubringen. M366gliche organisatorische Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, aus diesen Gr374nden von einer Ma337nahme nach 247 64 StGB abzusehen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
Full & Egal Universal Law Academy