BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 76/09 vom 31. M344rz 2009 BGHSt: nein BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja ______________________ StPO 247247 99, 95 Abs. 2 Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Vor-aussetzungen des 247 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach 247 95 Abs. 2 StPO anzuordnen. BGH, Beschl. vom 31. M344rz 2009 - 1 StR 76/09 - LG M374nchen I in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 2. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Unter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 11. Februar 2009 bemerkt der Senat: Den Angeklagten beschwert es nicht, wenn die Strafkammer - keinesfalls zwingend - unter Zugrundelegung des Zweifelsatzes die Voraussetzungen des 247 21 StGB auf eine "erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsf344hig-keit des Angeklagten im Tatzeitraum" gest374tzt hat. Jedenfalls konnte sie ohne Rechtsfehler eine Strafrahmenverschiebung ablehnen, weil sich der Angeklagte im Vorfeld der Tat geplant in eine Situation begeben hat, in welcher die Tat f374r ihn vorhersehbar war. Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsver-fahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durch- - 3 - greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsge-richts die Beschlagnahmeanordnung allein auf 247247 94, 98 StPO gest374tzt, was zumindest bez374glich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl. hierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR 2007, 169; mehrfach verl344ngert, zuletzt durch Beschl. vom 13. November 2008). Jedoch bedurfte es f374r die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespei-cherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Vor-aussetzungen des 247 100a StPO, denn w344hrend der m366glicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu n344-her KK-StPO/Nack 247 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf 247 100a StPO Rdn. 28 ff.; KMR/B344r 247 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits mit aus technischer Sicht fragw374rdiger Begr374ndung; bislang zu einer Gesamt-betrachtung neigend Meyer-Go337ner, StPO, 51. Aufl., 247 100a Rdn. 6). Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Ber374cksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumin-dest vor374bergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunika-tionsweg dorthin 374bermittelt wurden. Daher k366nnen beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische ge-setzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des 247 99 StPO be-schlagnahmt werden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Graf 247 100a StPO Rdn. 28 f. m.w.N.). Der einer E-Mail-Sendung, selbst wenn diese aus technischen Gr374n-den und insbesondere auch w344hrend des Transports leichter "lesbar" ist als beispielsweise verschlossene Briefsendungen auf dem Postweg, zukommende - 4 - grundrechtssichernde Schutz wird bei einer Anordnung nach 247 99 StPO durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung bzw. Best344tigung bei (eher selte-nen) Eilf344llen nach 247 100 StPO gewahrt, zumal bei der konkreten Beschlag-nahme einer E-Mail erneut eine richterliche Pr374fung stattzufinden hat. F374r eine Anwendung des 247 99 StPO spricht auch die Neufassung des 247 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommuni-kations374berwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198), wonach - anders als noch bei der fr374heren Rechtslage - nun auch f374r diese Ma337nahmen aus-dr374cklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt ist. Zudem k366nnen die Betrof-fenen nachtr344glichen Rechtsschutz begehren (247 101 Abs. 7 StPO). Dass in 247247 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Heraus-gabeanspruchs geregelt ist, 344ndert an der hier dargestellten Rechtslage nichts, sondern beruht allein darauf, dass urspr374nglich allein die mit hoheitlichen Be-fugnissen ausgestattete Deutsche Bundespost Verpflichteter einer solchen Ma337nahme sein konnte, bei welcher eine Weigerung nicht zu erwarten war. Nach der 326ffnung der M344rkte in diesem Bereich muss aber gew344hrleistet sein, dass eine Ma337nahme nach 247 99 StPO auch durchsetzbar ist. Deshalb gilt auch hier der in 247 95 Abs. 1 und 2 StPO seine Auspr344gung gefundene allgemeine Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist und deshalb zu deren Durchsetzung die in 247 70 StPO bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden k366nnen, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. - 5 - Nachdem bei der vorgenannten Beschlagnahmeanordnung des Ermitt-lungsrichters auch die Voraussetzungen des 247 99 StPO gegeben waren, steht einer Verwertung hiervon betroffener E-Mails nichts entgegen, zumal die Ver-teidigung keine Einw344nde in der Hauptverhandlung erhoben hat. Nack Elf Graf J344ger Sander
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