ECLI:DE:BGH:2017:050417B1STR76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 76/17 vom 5. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 7. November 2016 im Stra f- ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Ra u- bes in Tat einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfol g; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und in Bezug auf die Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das 1 2 - 3 - Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass wegen der Schuldschwere die Ve r- hängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Die Erwägungen der Jugendkammer zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsr echtlicher Nachprüfung nicht stand, da sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG entsprechen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugend - strafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Grundsät z- lich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Stra f- rechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in der Straftat hervorgetretenen Un rechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen. Keinesfalls darf aber die Begrü n- dung wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungse r- wägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in B e- tracht kommen. Die Beme ssung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Fo l- gen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden a b- zuwägen. Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld ve r- hängten Jugendstrafe bemi sst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieher i- schen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16, juris). Zwar kommt bei Angeklagten, die zum Zeitpunkt der Verurteilung seit Jahren erwachsen sind, dem Er - ziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer einer San k- tion nur noch ein geringes Gewicht zu (vgl. die von der Kammer zi tierte Entscheidung des BGH vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15 , NStZ 2016, 101 f. für einen zum Zeitpunkt des Urteils gute 23 ½ Jahre alten r- lass noch nicht einmal seit vier Monaten 21 Jahre alt. Zum anderen hat die Kammer im Rahmen der ´Strafzumessung i.e.S.` (siehe UA Seite 13) ausschließlich Umstände berücksichtigt, die auch bei Erwachsenen in den Blick genommen werden müssten und gar keine Erwägungen zu erzieherischen Gesichtspunkten oder dazu angestellt, welche Folgen die gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe für dessen weitere Entwicklung haben wird. Damit hat das Gericht den Erziehungsgeda n- ken noch nicht einmal mit geringem Gewicht in seine Entscheidung ei n- fließen lassen. Erörteru ngen zu erzieherischen Gesichtspunkten und - 4 - den Auswirkungen der Strafe drängten sich angesichts der Feststellu n- gen des Gerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aber auf: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, steht nach abgeschlo s- sener Ber ufsausbildung in einem festen Beschäftigungsverhältnis als Trockenbauer, lebt in geordneten privaten Umständen und strebt den Meistertitel in dem von ihm ausgeübten Handwerksberuf an (siehe UA Seite 3) . " Dem schließt sich der Senat an und hebt den Straf ausspruch insgesamt auf. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, weil sie rechtsfehle r- frei getroffen worden sind. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellu n- gen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 3
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