BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 77/06 vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Weiden i. d. OPf. vom 23. November 2005 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass unter Ziffer 1i. des Urteilstenors die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei F344llen entf344llt. 2. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-f374hrt und worauf bereits die Strafkammer im angefochtenen Urteil hingewiesen hat (UA S. 33), wurde der Straftatbestand der Beleidigung in zwei F344llen verse-hentlich in den Tenor aufgenommen. Die Feststellungen tragen eine solche Verurteilung nicht, weshalb sie entf344llt und der Tenor entsprechend richtig ge-stellt wird. 1 - 3 - Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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