BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 77/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: versuchten Mordes u.a. zu 2: Beihilfe zum versuchten Mord u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten D. vom 11. M344rz 2011 auf Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur weiteren Begr374n-dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Der Antrag des Angeklagten D. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. M344rz 2011 ist bereits unzul344ssig, da in ihm entge-gen 247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, wann der Angeklagte Kenntnis von der Vers344umung der mit Ablauf des 7. Januar 2011 endenden Frist zur Begr374ndung der Revision auch mit Verfah-rensr374gen erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54). Die Revision war zugleich mit ihrer Einlegung am 1 - 3 - 19. Oktober 2010 ohne n344here Ausf374hrungen bereits auf die Verletzung formel-len und materiellen Rechts gest374tzt worden. 2. Die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimt374cke lassen sich nach Ansicht des Senats den Urteilsgr374nden hinreichend deutlich entnehmen. Denn es bestand nach den Feststellungen der Plan der Angeklagten, "dass bei der Tat notfalls von den Schusswaffen Gebrauch gemacht werden sollte, gege-benenfalls auch im fr374hen Stadium der Tatausf374hrung, beim ersten 374berra-schenden Zugriff" (UA S. 17, erg344nzend S. 50 und S. 57), mithin zu einem Zeit-punkt, in dem das "v366llig 374berraschte" Opfer noch arg- und darauf beruhend wehrlos war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 250/05, NStZ 2006, 96; Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 16). 2 Nack Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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