BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 78/06 vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Nr. 1 bis 4 Ver366ffentlichung: ja _____________________________ StGB 247 66b Abs. 1 Ein Verbrechen gegen die k366rperliche Unversehrtheit i.S.d. 247 66b Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt "Straftaten gegen die k366rperliche Unver-sehrtheit" des Besonderen Teils des StGB enthalten ist. F374r die weiter in 247 66b Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gegen - das Leben - die pers366nliche Freiheit - die sexuelle Selbstbestimmung gilt dies entsprechend. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - 1 StR 78/06 - LG M374nchen II - 2 - wegen schwerer Brandstiftung u.a. hier: nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 20. Dezember 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: 1. Der Betroffene hatte im Jahre 2001 das von ihm in einem Mehrfamili-enhaus gemietete Apartment in Brand gesteckt; der Rauch hatte bei einem Hausbewohner zu einer Rauchvergiftung, bei einem anderen zu einer Augen-entz374ndung gef374hrt. 1 Der Betroffene war deshalb wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung in zwei F344llen (247247 306a Abs. 2, 223, 52 StGB) rechtskr344ftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. 2 Nunmehr hat die Strafkammer den Antrag abgelehnt, gegen den Betrof-fenen gem344337 247 66b StGB nachtr344glich Sicherungsverwahrung anzuordnen. Gest374tzt ist dies (unter anderem) darauf, dass keine Verurteilung wegen einer in 247 66b Abs. 1 StGB genannten Straftat vorliege. 3 - 5 - 2. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie tr344gt vor, 247 306a Abs. 2 StGB sei ein Verbrechen, das sich gegen Leib und Leben richte (so auch Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 306a Rdn. 1) und somit ein Verbrechen gegen die k366rperliche Unversehrtheit im Sinne von 247 66b Abs. 1 StGB. 4 3. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Zwar ist 247 306a Abs. 2 StGB ein (auch) gegen Leib und Leben gerichtetes Verbrechen. Gegen die k366rperli-che Unversehrtheit gerichtete Verbrechen i. S. d. 247 66b Abs. 1 StGB sind je-doch nur solche, die im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB - 204Straftaten gegen die k366rperliche Unversehrtheit223 - aufgef374hrt sind (so im Er-gebnis auch Tr366ndle/Fischer aaO 247 66b Rdn. 9). 247 306a StGB ist demgegen-374ber Teil des 28. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB - 204Gemeingef344hrli-che Straftaten223 -. 247 223 StGB, der hier zugleich erf374llt ist, ist zwar ein Delikt ge-gen die k366rperliche Unversehrtheit, aber kein Verbrechen. 5 a) Die Gesetzesmaterialien zu 247 66b StGB ergeben allerdings nicht deut-lich, ob mit der dort erfolgten Nennung von Verbrechen gegen das Leben, die k366rperliche Unversehrtheit, die pers366nliche Freiheit sowie die sexuelle Selbst-bestimmung nur auf die entsprechenden Abschnitte des Besonderen Teils des StGB (Nrn. 16, 17, 18 und 13) Bezug genommen ist, oder ob das Vorliegen der genannten formalen Voraussetzungen des 247 66b StGB nach anderen Regeln zu pr374fen ist. 6 Der Generalbundesanwalt hat in seinem Terminsantrag vom 27. Februar 2006 in diesem Zusammenhang zutreffend ausgef374hrt: 7 204Die Materialien des Gesetzgebers sind hierzu nicht eindeutig. 8 - 6 - W344hrend der Regierungsentwurf durch eine Verweisung auf alle in 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftaten auch noch alle Verbrechen erfassen wollte, wurde nach einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses der Anwendungsbereich auf die vorliegende Gesetzesfassung beschr344nkt (Bundes-tagsdrucksache 15/3346 S. 7) 205. in 247 66b Abs. 1 StGB (sollten) die Anlasstaten pr344zisiert beziehungsweise enger gefasst werden (Bundestagsdrucksache 15/3346 S. 15 bzw. S. 16), ohne dass dies allerdings n344her erl344utert wird.223 9 Auch wenn diese 204in letzter Sekunde223 (so Ullenbruch in M374Komm StGB 247 66b Rdn. 60) vorgenommene 304nderung der urspr374nglich vorgesehenen Geset-zesfassung und die hierbei entstandenen Gesetzesmaterialien auf die aufge-zeigte hier entscheidungserhebliche Frage keine eindeutige Antwort geben, deutet doch die offensichtlich gewollte Einschr344nkung der formalen Vorausset-zungen einer nachtr344glichen Anordnung von Sicherungsverwahrung darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eher wenige Delikte und nicht m366g-lichst viele Delikte als Grundlage f374r eine solche Anordnung in Betracht kom-men sollen. Dem entspricht im 334brigen auch, dass nach dem Willen des Ge-setzgebers die Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung auf seltene Einzelf344lle beschr344nkt sein soll (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12, 13; BVerfGE 109,190, 236; BGH NStZ 2005, 561, 562). 10 b) Entscheidend f374r die Annahme, dass die in Rede stehende Frage nicht rechtsgutbezogen sondern formal nach dem Standort der Strafbestim-mung innerhalb des StGB zu beantworten ist, ist aber Folgendes: 11 247 66b Abs. 1 StGB nennt neben den Verbrechen gegen das Leben, die k366rperliche Unversehrtheit, die pers366nliche Freiheit und die sexuelle Selbstbe-stimmung als m366gliche Grundlage f374r die Anordnung nachtr344glicher Siche- 12 - 7 - rungsverwahrung auch noch 204Verbrechen nach den 247247 250, 251, auch in Ver-bindung mit den 247247 252, 255223. Raub ist in jeder Erscheinungsform ein Verbrechen, das eine N366tigung enth344lt (vgl. nur Tr366ndle/Fischer aaO 247 249 Rdn. 1a) und sich daher - auch - gegen die pers366nliche Freiheit richtet (vgl. BGH NJW 1968, 1292, 1293; w. N. b. Tr366ndle/Fischer aaO). Bei rechtsgutbezogener Betrachtungsweise w344re da-her Raub in allen Formen, also auch in der Grundform des 247 249 StGB, von den in 247 66b StGB genannten Verbrechen gegen die pers366nliche Freiheit umfasst. Auf der Grundlage dieser Annahme w344re es unklar und verwirrend, dass in 247 66b Abs. 1 StGB zus344tzlich noch einige, aber nicht alle Formen des Raubes aufgef374hrt sind. Diese Unklarheiten bestehen dagegen bei der aufgezeigten formalen Betrachtungsweise nicht. Raubdelikte sind in den bisher aufgezeigten Abschnitten des Besonderen Teils nicht enthalten, sondern im 20. Abschnitt 204Raub und Erpressung223. Die 334berschrift dieses Abschnitts nennt der Gesetzge-ber in 247 66b Abs. 1 StGB nicht, sondern z344hlt stattdessen diejenigen der darin enthaltenen Verbrechen auf, die nach seinem Willen Grundlage f374r nachtr344gli-che Sicherungsverwahrung sein k366nnen. Bei dieser Betrachtungsweise k366nnen jedenfalls hinsichtlich des Gegenstandes der Anlassverurteilung Unklarheiten und Zweifel nicht entstehen. 13 c) Erh344rtet wird dieses Ergebnis im 334brigen auch dadurch, dass die Ver-wendung von Abschnitts374berschriften im Gesetz dem Gesetzgeber auch sonst nicht fremd ist. Lediglich beispielhaft verweist der Senat insoweit auf 247 98a Abs.1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StPO. Die in 247 98a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO genann-ten gemeingef344hrlichen Straftaten sind solche des mit der entsprechenden 334-berschrift versehenen 28. Abschnitts (fr374her: 27. Abschnitt, vgl. hierzu Tr366nd-le/Fischer aaO vor 247 298 Rdn.1) des Besonderen Teils des StGB. Soweit in 247 14 - 8 - 98a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO auf Straftaten 204gegen Leib oder Leben, die sexu-elle Selbstbestimmung oder die pers366nliche Freiheit223 Bezug genommen ist, handelt es sich um einen Verweis auf die entsprechenden Abschnitte 13 sowie 16 bis 18 des Besonderen Teils des StGB. Dies ergibt sich aus den Gesetzes-materialien (vgl. BTDrucks. 12/2720, S. 38, 40, wo der 27. Abschnitt jeweils ausdr374cklich erw344hnt ist) und wird auch in der Fachliteratur so verstanden (vgl. etwa Hilger, NStZ 1992, 457, 459 f. ; Nack in KK 5. Aufl. 247 98a Rdn. 13; G. Sch344fer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 98a Rdn. 19, 20; Lemke in HK StPO 3. Aufl. 247 98a Rdn. 5; J344ger in KMR StPO 41. Lfg. 247 98a Rdn. 14; B344umler in Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts 3. Aufl. Kap. J Rdn. 271). Sinn dieses Straftatenkatalogs ist es nicht, die Zahl der betroffenen Delikte willk374rlich zu begrenzen, sondern die mit der Anwen-dung von 247 98a StPO verbundenen schwerwiegenden Eingriffe nur bei gewich-tigen und klar abgrenzbaren Straftaten zuzulassen (G. Sch344fer aaO Rdn. 20). Diese Gesichtspunkte gelten hier, wo es um die sehr schwer wiegende nachtr344gliche Anordnung von Sicherungsverwahrung geht, in gleicher Weise. 15 Nach alledem ist die Strafkammer hier zu Recht davon ausgegangen, dass es schon an der entsprechenden Anlassverurteilung f374r eine nachtr344gliche Anordnung von Sicherungsverwahrung fehlt. 16 4. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die ohne wertende W374rdigung der Pers366nlichkeit des Betroffenen, seiner kriminellen Karriere und seines Vollzugsverhaltens zu entscheiden war, ist es im Ergebnis unsch344dlich, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung entgegen 247 275a Abs. 4 Satz 2 StPO keine Sachverst344ndigen geh366rt hat. Die hierauf bezogene Verfahrensr374ge der Staatsanwaltschaft geht - wie der Senat im Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 17 - 9 - StR 441/05 (NStZ-RR 2006, 74, 75) bereits angedeutet hatte, dort aber noch offen lassen konnte - daher ins Leere (vgl. auch BGH NJW 2006, 852, 853). 5. Auch wenn dies hier nicht ger374gt ist, weist der Senat darauf hin, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht lediglich mit zwei Berufsrichtern h344tte besetzt sein d374rfen. 247 76 Abs. 2 GVG, der eine entsprechende Entschei-dung erm366glicht, ist gem344337 247 74f Abs. 3 GVG in den F344llen des 247 66b StGB nicht anwendbar. 18 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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