BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 78/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Konstanz vom 27. Oktober 2009 wird gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verwor-fen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 F344llen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 F344llen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gt, berichtigt der Senat den Schuldspruch wie aus der Be-schlussformel ersichtlich. Es liegt ein offensichtlicher Z344hlfehler vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte - neben dem schwe-ren sexuellen Missbrauch von Kindern - lediglich in 38 F344llen, und nicht in 39 F344llen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht. 1 Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe bleibt von diesem Fassungsverse-hen unber374hrt. Der Wegfall einer der f374r den sexuellen Missbrauch von Kindern 2 - 3 - verh344ngten Einzelstrafen f374hrt nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Es kann angesichts der Vielzahl von Taten und der H366he der 374brigen Einzel-strafen ausgeschlossen werden, dass sich das Versehen des Landgerichts bei der Z344hlung der Einzeltaten auf die Strafzumessung und die Bildung der Ge-samtstrafe ausgewirkt hat. Nack Wahl Elf Graf J344ger
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