ECLI:DE:BGH:2017:220317B1STR78.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 78/17 vom 22. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 22. März 2017 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. November 2016 wird als unbegründet ve r- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Der Senat weist unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts auf Folgendes hin: Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage der Staat s- anwaltschaft Mannheim vom 8. Juni 2016 hat zu I. Ziff. 3 (Fallakte 3) dem A n- geklagten und dem nicht revidierenden Mitangeklagten K . vorgeworfen, am 21. Januar 2016 zwischen 15.30 Uhr und 20.20 Uhr nach Aufhebeln des Schlafzimmerfensters in die Wohnung der Geschädigten S . und Sa . in O . gelangt zu sein und dort näh er bezeichnete Schmuckst ü- cke im Gesamtwert von mindestens 500,00 Euro sowie Bargeld in dieser Höhe entwendet zu haben. Wegen dieses verfahrensgegenständlichen Lebenssac h- verhalts ist lediglich der Mitangeklagte K . , nicht aber der Angeklagte veru r- teilt worden (UA S. 10 f.). Da das Tatgericht den Angeklagten von dieser pr o- zessualen Tat (§§ 155, 264 StPO) auch nicht freigesprochen hat, ist sie bezü g- lich des Angeklagten noch bei dem Landgericht anhängig. - 3 - Eine Erledigung dieser Tat in Bezug auf den Angeklagt en durch Einste l- lungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat der Senat den Sachakten nicht entnehmen können. Das Landgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu entsprechen, über die Tat daher noch zu entscheiden haben. Raum Bellay Cirener Radtke Fischer
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