BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 79/01 vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 17. November 2000 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Verlesung und Verwertung des Protokolls über die richterliche Vernehmung des Zeugen V. du rch einen beauftragten Richter der Strafkammer in Trinidad beanstandet und meint, diese sei ohne entsprechende hoheitliche Befugnis erfolgt, greift ihre Rüge nicht durch. Angesichts des Schriftve r - kehrs zwischen der Strafkammer und der Deutschen Botschaft in Port of - 3 - Spain/Trinidad sowie des Vermerks der Geschäftsstelle des Landgerichts über eine Mitteilung der Behörden Trinidads zur "richterlichen Anhörung", die die Revision nicht vorträgt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), hat der Senat keinen Zweifel, daß die Vernehmung mit der Zustimmung der zuständigen Stellen Trin i - dads erfolgt ist. Schäfer Nack Schluckebier Kolz Schaal
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