BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 79/02 vom 12. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002 beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Ellwangen vom 6. November 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Mon a - ten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die Überprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. - 3 - Nach den Feststellungen ist die Ehefrau des Angeklagten nach B e - kanntwerden der Miûbrauchstaten mit ihrer Tochter aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und hat Scheidungsantrag eingereicht. Der gestndige A n - geklagte, der sich die Taten selbst nicht erklren kann, strebt in der Strafhaft eine Therapie zur Behandlung seiner sexuellen Probleme an und will insb e - sondere seiner Stieftochter ein Schmerzensgeld von etwa 20.000 DM zuko m - men lassen. Seine Ehefrau "betreibt derzeit mit dem Angeklagten den Verkauf des gemeinsamen Hauses". Das Schmerzensgeld soll aus diesem Verkaufse r - lös gezahlt werden. Die Strafkammer hat dieses Bemhen im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet, ist aber auf die Vo r - schrift des § 46a StGB nicht eingegangen (UA S. 7, 8). Dies beanstandet die Revision mit Recht. Nach § 46a Nr. 1 StGB gengt das ern sthafte Bemhen des Tters um Wiedergutmachung, wobei die Vorschrift als Rahmenbedingung fordert, daû das Bemhen darauf gerichtet sein muû, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, was das Gesetz mit dem Klammerzusatz "Tter-Opfer-Ausgleich" stichwortartig charakterisiert. Die Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozeû zwischen Tter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muû. Das einseitige Wi e - dergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers gengt nicht. § 46a Nr. 1 StGB verlangt allerdings keinen "Wiedergutm a - chungserfolg". Erforderlich ist, daû der Tter im Bemhen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum berwiegenden Teil" wiede r - gutgemacht hat; ausreichend ist aber auch, daû der Tter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (BGH NStZ 2002, 29; NJW 2001, 2557; NStZ 1995, 492, 493; st. Rspr.). - 4 - Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausfhrt, lassen sich im Blick auf § 46a Nr. 1 StGB dem Urteil keine nheren Einzelhe i - ten ber den Umfang der Bemhungen des Angeklagten entnehmen, obwohl sich dazu Ausfhrungen htten aufdrngen mssen. Daû das Landgericht das Bemhen als ernsthaft angesehen hat, ergibt sich schon aus dessen Berc k - sichtigung in der Strafzumessung. Zur Prfung der Voraussetzungen des § 46a StGB htte die Strafkammer darlegen mssen, ob der Angeklagte - der nach den Urteilsgrnden möglicherweise Miteigentmer des Hauses ist, ohne den der Verkauf nicht erfolgen kann - sein Bemhen aus der Haft heraus bereits dadurch unter Beweis gestellt hat, daû er gegenber seiner Ehefrau - die mit der Geschdigten und ihrer lteren Tochter zusammenlebt - die notwendigen Erklrungen fr den Verkauf abgegeben oder ihr die Einzelheiten der Ve r - kaufsverhandlungen vollstndig berlassen hat. Das Urteil enthlt auch keine Ausfhrungen darber, ob der Angeklagte - etwa in Form eines Anerkenntni s - ses oder einer unbedingten Anweisung - bereits die Vorkehrungen fr die - von der Revision behauptete - Zahlung des Schmerzensgeldes getroffen hatte. - 5 - Dies lût besorgen, daû das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat, zumal auch Feststellungen dazu fehlen, wie sich die Geschdigte in der Hauptverhandlung zu den Bemhungen des Angeklagten geuûert hat. Schfer Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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