BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 79/11 vom 31. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 einstimmig beschlossen: Das Verfahren wird zust344ndigkeitshalber an den 4. Strafsenat ab-gegeben. Gr374nde: Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen weiteren Bet344ubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dar374ber hinaus hat es ihn wegen vors344tzlichen F374hrens eines Kfz unter dem Einfluss eines berau-schenden Mittels zu einer Geldbu337e von 500 Euro verurteilt und ihm f374r die Dauer eines Monats verboten, im Stra337enverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu f374hren. 1 Zur Entscheidung 374ber die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zust344ndig. Eine der zur Aburteilung gekommenen Ta-ten unterf344llt der Zust344ndigkeit des 4. Strafsenats, wie sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden des 4. Strafsenats vom 18. M344rz 2011 ergibt. 2 - 3 - Demgem344337 gibt der 1. Strafsenat die Sache an den 4. Strafsenat ab. 3 Wahl Rothfu337 Graf Elf Sander
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