BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 79/13 vom 16. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur - gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver - wies en. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreifachen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gef ährlicher Körperverletzung, u.a . zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde und verschiedene Verfah rensrügen g e- stützte Revision des Angeklagten hat bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die weiteren Rügen nicht mehr ankommt. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils. In den Feststellunge n hat die Schwurgerichtskammer aufgeführt: "Zum Sachverhalt hat der Angeklagte bis zuletzt keine Angaben gemacht" (UA S. 19). 1 2 3 4 - 3 - Demgegenüber macht die Revision, bestätigt vom Hauptverhandlung s- protokoll vom 15. Oktober 2012, unwidersprochen geltend, dass d er Verteidiger an diesem Tag für den Angeklagten eine schriftlich vorbereitete Erklärung a b- gegeben hat, wobei sich der Angeklagte auf Nachfrage diese Erklärung au s- drücklich zu eigen gemacht hat. In Überlegungen darüber, ob und wie es sich auf die Festst ellungen ausgewirkt hätte, wenn diese - als Anlage zum Protokoll genommene - Erkl ä- rung, die sich vor allem auf die subjektive Tatseite, aber auch auf die Verhäl t- nisse am Tatort bezieht, von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, tritt d er Senat nicht ein, da ihm eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist. Wahl Graf Jäger Radtke Zeng 5 6
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