BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 79 /14 vom 21. Oktober 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1 Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StG B aus reichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeitgleich akustisch wahr genommen wird. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 79/14 - LG Stuttgart in der Strafsache gegen - 2 - wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 3 - D er 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 201 4 beschlo s- sen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Ko sten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen We i- sungen während der Führungsaufsicht in 23 Fällen unter Einbeziehung ander er rechtskräftiger Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es weitere Vorwürfe wegen eines Verfa h- renshindernisses eingestellt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gest ützten Revision, die jedoch keinen Erfolg hat . 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat die folg enden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte stand nach einer früheren Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anschließender Strafverbüßung seit 2008 unter Führungsaufsicht. Am 13. August 2010 wurde ihm die Weisung erteilt, telefon i- sch en Kontakt zu Personen unter 18 Jahren zu unterlassen. Dieser Besch luss ist dem Angeklagten am 18. August 2010 mit einer Belehrung über die Stra f- barkeit von Verstößen gege n die Weisung bekanntgegeben worden. Der Angeklagte hielt gezielt nach Zeitungsinseraten Ausschau, aus d e- nen sich ergab, in we lchem Haushalt Mädchen unter 14 Jahren lebten. Dabei stieß er im November 2010 auf die von der Mutter der späteren Geschädigten E . S . in Auftrag gegebene Anzeige zum Verkauf von Mädchenkleidung. Noch im November 2010 wählte er erstmals die in der Anzeige genannte Fes t- netznummer der Familie S . . Wie von ihm erhofft, nahm die Tochter E. S . das Telefonat entgegen. Der Angeklagte begann geräuschvoll zu on a- nieren und fragte das Mädchen, ob sie es auch hören könne und es ihr gefalle. Tatsächlich nahm das Mädchen die Geräusche wahr. Der Ablauf des Telef o- nats diente seiner sexuellen Befriedigung, die er durch d as Zuhören einer wei b- lichen Person am Telefon erlangte . Solche Anrufe bei Familie S . wiederholte der Angeklagte bei 23 Gelegenheiten bis Ende Januar. Legte E . auf, bevor der Angeklagte zu seiner sexuellen Befriedigung gelangt war, rief er sofo rt wieder an, gegebene n- falls auch mehrmals hintereinander. Das Mädche n E . nahm auf diese Weise 40 Telefonate entgegen. 2 3 4 5 - 5 - Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass das Mädchen noch ein Kind sei. Das Gespräch mit kindlichen Mädchen war ihm auch deswegen lieber, da sie nach seiner Erfahrung länger am Apparat blieben als reifere Mädchen oder Frauen und er sich so größere Chancen ausrechnete, noch während des Tel e- fonats einen Orgasmus zu erleben. E . S . war tatsächlich 14 Jahre alt. Der Angeklag te war während der Taten aufgrund einer schweren and e- ren seelischen Abartigkeit im Sinne einer überdauernden Störung in seiner Steuerungs fähigkeit erheblich vermindert. 2. Das Landgericht hat den die Taten umfassend einräumenden Ang e- klagten wegen versuch ten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB jeweils in Tateinheit mit einem Ve r- stoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB verurteilt. Es hat für jede der 23 Taten auf Einzelstrafen von drei Monaten e r- kannt und anderweitig rechtskräftig gewordene Einzelstrafen von viermal zwei Monaten und elfmal einen Monat Freiheitsstrafe in die Bildung der Gesamtstr a- fe einbezogen. Wegen der zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen hat es dem Ange klagten schon keine günstige Kriminalprognose gestellt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Von der Anordnung der Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es wegen der mangelnden E r- heblichkeit zukünftig zu erwartender Taten abges ehen. II. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Insbesondere hat das Landgericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen die Taten zu Recht als versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern durch Vo r- 6 7 8 9 - 6 - nahme sexueller Handl ungen vor einem Kind nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB gewürdigt , für den das Gesetz in § 176 Abs. 6 StGB die Versuchsstrafbarkeit vor sieht. 1. Sein Vorsatz war darauf gerichtet, sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen, das den Vorgang wahrnimmt. a ) Durch die Telefonanrufe hat E . S . die Handlungen des Ang e- klagten wahrgenommen. aa) Auf eine körperliche Nähe zwischen dem Täter und dem wahrne h- menden Kind kommt es dabei nicht an (BGH, Beschluss vom 21. April 2009 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 286; Fischer, StGB, 61. Aufl. , § 176 Rn. 9; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29 . Aufl. , § 176 Rn. 12; ders. aaO § 184g Rn. 20; Hörnle in LK, 12. Aufl. , § 176 Rn. 74; Renzikowski in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; Wolters in Satzger/Schluckebier/W idmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. gemäß § 184g Nr. 2 StGB auf solche Handlungen beschränkt, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies bedeutet aber nicht, das s sich Täter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsläufig in u n- mittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden müssen. Für die Verwirkl i- chung des Straftatbestandes ist nicht die räumliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen Handlungen ausschlagge bend, sondern d essen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung, die ang e- sichts moderner Übermittlungsformen von der bloßen Gegenwart des Betrac h- ters nicht abhängig ist. Allein dieses soll durch das Erfordernis des Handelns ren zum Ausdruck gebracht werden. Dem entspricht es auch, dass der Gesetzgeber stets davon ausgegangen ist, dass solche Handlungen 10 11 12 - 7 - erfasst werden, die ohne unmittelbaren Körperkontakt erfolgen (BT - Drucks. VI/3521 S. 37; BT - Drucks. 13/9064 S. 10) und sich b ewusst in Ansehung der Möglichkeit, dass auch exhibitionistische Handlungen mit einer gewissen Di s- tanz zwischen Täter und Betrachter unter die Norm fallen, gegen die Einfügung 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB aF (heute § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nF) entschieden hat (BT - Drucks. VI/3521 S. 37; vgl. auch Hörnle in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 184g Rn. 1 4 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm im Jahre 1973 das Problem medial vermittelter Ko ntakte noch nicht gesehen hat). Dass es bei der Verwir klichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB maßgeblich auf die Wahrnehmung des Kindes ankommt und nicht auf eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer, wird auch bei einem Vergleich mi t den übrigen in § 176 Abs. 4 StGB enthaltenen Tatb e- standsvar ianten deutlich. Keine der in § 176 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 StGB genannten sexualbezogenen Einwirkungen auf ein Kind erfordert eine unmittelbare räuml i- che Nähe zwischen Täter und Opfer. Sel bst Tathand lungen, die wie in § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB von wesentlich geringerer Intensität sind als die von § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfassten und dennoch dieselbe Strafandrohung au f- weisen, setzen eine unmittelbare räumliche Beziehung nicht voraus. Vielmehr stel len auch diese Varianten, die für die Tatbestandsverwirklichung ein Einwi r- ken auf ein Kind mittels bloßer Gedankenäußerung, etwa durch Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) oder durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen, durc h Abspielen von Tonträgern pornograph i- schen Inhalts oder durch Reden mit entsprechendem Inhalt (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB), ausreichen lassen, wesentlich auf die Wahrnehmung solcher Geda n- kenäußerungen durch das Kind ab. Nichts anderes gilt deshalb für die vo n 13 - 8 - § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfassten sexuellen Handlungen (so schon BGH, B e- schluss vom 21. April 2009 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283). bb ) Auch das von der Revision für eine gegenteilige Sicht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1995 ( 1 StR 527/95, BGHSt 41, 285, die Berufung auf BT - Drucks. VI/3521 S. 37 lässt freilich außer Acht, dass der historische Gesetzgeber sehr wohl in Kauf genommen hat, auch Fälle mit d ass für Täter nach § 176 Abs. 5 StGB ä- ter nach § 183 StGB möglich sein müsse) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar verneinte der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB März 1998 geltenden Fassung in einem Fall, in dem der Täter nur über eine Telefo n- en wollte, weil es an einer räumlichen Nähe zwischen Täter und Opfer fehlte (in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 3 StR 143/79, BGHSt 29, 29, 31 in A b- grenzung z u der Begehungsvariante der Nr. 3, nicht tragend und ohne Be - gründung). Danach ersichtlich auch mit Blick auf die Entscheidung vom 31. Oktober 1995 änderte der Gesetzgeber die Fassung der Vorschrift dahin, (§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Kraft seit dem 1. April 19 98). Mit dieser erweiterten e- nannte veran lassen (BT - Drucks. 13/9064 S. 11). Die abweichenden Entscheidungen erfolg ten damit zum alten Recht und sind hinfällig (so schon BGH, Beschluss vom 21. April 2009 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283) . 14 - 9 - cc) Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kin d zeit - gleich akustisch wahrgenommen wird (Hörnle in LK, 12. Aufl. , § 176 Rn. 74; Renzikowski in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; vgl. auch Laufhütte/ Roggenbuck in LK, 12. Aufl., § 184g Rn. 18; Hörnle in MüKo - StGB, 2. Aufl. , § 184g Rn. 13 f. ; Wolters in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16, der allgemein das Zurückgreifen auf Hilfsmittel für die Wahrnehmung genügen lässt). Anhaltspunkte dafür, die tatbestandsmäßige Wahrnehmung auf eine o p- tische zu beschränken, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch lassen sie sich aus einer teleologischen Auslegung gewinnen. Der G e- setzgeber hat zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch Telefonanr u- fe, mithin akustische Vermittlungen ausreichen können (BT - Drucks. 13/9064 S. 11 zu § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF, heute § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB). Bereits bei der Schaff ung der Vorschrift durch das 4. StrRG (BGBl . I 1973 S. 1727) hat er zur Ausfüllung des Begriffs der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem anderen ausgeführt, dass die Wahrnehmung derselben nicht notwendig auf das Visuelle beschränkt ist (BT - Drucks. VI/3521 S. 25 zu § 174 Abs. 2 StGB). Gesetzeswortlaut, Materialien und Sinn und Zweck der Vorschrift lassen aber deutlich werden, dass in Abgrenzung zu den Begehungsvaria nten des § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB nur eine zeitgleiche Wahrnehmung genügen kann (so schon BGH, Beschluss vom 21. April 2009 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283: unmittelbare Wahrnehmung im Sinne einer simultanen Übertragung). Das Abspielen von Aufzeichnu nge n fällt danach nicht unter § 176 Abs. 4 Nr. 1 StG B (Renzikowski in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 3 3 , der auf die Wahrnehmung 15 16 17 - 10 - in Echtzeit abstellt; Hörnle in MüKo - StGB, 2. Aufl. , § 184g Rn. 14, auf die Gleichzeitigkeit von Handlung und Wahrnehmung abstelle nd; Wolters in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16: zeitgleiche, simultane ). b) Der Angeklagte rechnete damit, dass das angerufene Mäd chen unter 14 Jahre alt und damit ein Kind sein könnte u nd nahm dies billigend i n Kauf. c) Es kam ihm bei seinen Taten gerade darauf an, das Kind in das sex u- elle Geschehen miteinzubeziehen (vgl. zu diesem, den Wortlaut des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB einschränkenden Erfordernis BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 4 StR 255/04, BGHSt 49 , 376). Die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung durch das Mädchen war für ihn von handlungsbestimmender Bede u- tung, erst durch deren Zuhören konnte er seine sexuelle Befriedigung erlangen. Dies war auch der Grund, wieso der Angeklagte mehrmals kurz hinter einander anrief, wenn das Mädchen auflegte, bevor er noch seine Befriedigung erlangt hatte. Denn ihm kam es auf das Zuhören durch das Mädchen an. O b das Kind den sexuelle n Charakter der Handlung erkannt hat , ist hingegen unerheblich (BGH, Urteil vom 14. De zember 2004 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376 mwN). 2. Der Angeklagte nahm durch das Onanieren und die dabei abgeso n- derten Geräusche eine sexuelle Handlung an sich selbst vor. Diese war im Hi n- blick auf das geschützte Rechtsgut der Schutz von Kindern vor e iner Beei n- trächtigung ihrer Gesamtentwicklung durch das Erleben von exhibitionistischen Handlungen (vgl. BT - Drucks. VI/1552 S. 17) auch von einiger Erheblichkeit im Sin ne des § 184g Nr. 1 StGB (vgl. zur Masturbation Hörnle in LK, 12. Aufl. , § 176 Rn. 7 4 ) . Er setzte damit nach seiner Vorstellung jeweils unmittelbar zur 18 19 20 - 11 - Verwirk lichung des Tatbestands des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB an. Zur Tatvolle n- dung kam es nur desweg en nicht, weil E. schon 14 Jahre alt war. I II. Auch der Straf ausspruch ist rechts fehlerfrei. Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher 21
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