ECLI:DE:BGH:2015:251115B1STR79.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 79/15 vom 25. November 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StPO § 257c MRK Art. 6 Abs. 1 Die Höhe der Kompensation für eine hinsichtlich Art, Ausmaß und ih rer Urs a- chen prozessordnungsgemäß festgestellte überlange Verfahrensdauer ist ein zulässiger Verständigungsgegenstand. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 79/15 - LG Mannheim in der Strafsache gegen - 2 - wegen Betrug s - 3 - Der 1 . Strafsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. September 2014 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision beanstandet eine Verletzung des § 257c StPO dadurch, dass die Höh e der Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensve r- zögerung zum Gegenstand der Verständigung gemacht worden sei. Allein di e- ses will sie zur revisionsrechtlichen Überprüfung stellen, wie ausdrücklich e r- klärt wird. 1. Die Revision trägt hierzu vo r, dass auf ausdrücklichen Wunsch der r- ständigungsgespräche erfolgten. In diesen äußerte der Verteidiger de s Ang e- klagten u.a. seine Vorstellung zur Strafe und zur Höhe der Kompensation; die Staatsanwaltschaft stellte letzteres in das Ermessen des Gerichts. Das Gericht gab an, seinen Vorschlag am nächsten Verhandlungstag unterbreiten zu wo l- len. In der Zwischenze it trug die Verteidigung schriftlich zur Höhe der zu g e- - 4 - währenden Kompensation vor. Der gerichtliche Vorschlag lautete schließlich: e- klagten H . eine Verständigung über eine zu verh ängende Gesamtfreiheit s- strafe innerhalb eines Strafrahmens von 4 Jahren und 3 Monaten bis zu 4 Ja h- ren und 9 Monaten vor. Für die eingetretene Verfahrensverzögerung in diesem Verfahren von 2 Jahren und 6 Monaten wird die Kammer 9 Monate als vol l- streckt anre chnen. Die im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. März 2012 bereits angerechneten 3 Monate (wegen überlanger Verfahrensdauer im Verfahren des Landgerichts Offenburg) sowie weiteren 3 Monate (wegen g e- leisteter Zahlungen im Rahmen der Auflagenerfüllung) gelten zudem weiterhin auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO e r- folgen soll, bevor die Belehrung des Angeklagten nach § 257c Abs. 5 StPO e r- folgt e. Dem Vorschlag stimmten Angeklagter, Staatsanwaltschaft und Verteid i- ger zu. Der Angeklagte machte anschließend Angaben zur Sache. Das Gericht hat ihn unter Einbeziehung weiterer rechtskräftiger Strafen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von vier Jahren und s echs Monaten verurteilt, neun Monate hie r- von wegen der langen Dauer des Verfahrens, drei Monate wegen der langen Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Offenburg und drei Monate für die Zahlungen auf die Bewährungsauflage des Landgerichts Offenburg für v ol l- streckt erklärt. Die Revision meint, die Kompensation sei keine Rechtsfolge und somit kein zulässiger Gegenstand der Verständigung. 2. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob durch die Revision hinre i- chend dargetan ist, dass eine Verständigung gerade üb er die Höhe der Ko m- pensation für überlange Verfahrensdauer erfolgt ist oder ob das Gericht mit der - 5 - Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Kompensationshöhe den Angekla g- ten aus Fairnessgründen über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwa r- tung bei der Verst ändigung informieren wollte, damit dieser eine autonome En t- scheidung über seine Mitwirkung treffen konnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13 , BGHSt 59, 172, 174 ). 3. Denn jedenfalls stellt es keinen Rechtsfehler dar, die Höhe d er Ko m- pensation für eine hinsichtlich Art, Ausmaß und ihrer Ursachen prozessor d- nungsgemäß festgestellte überlange Verfahrensdauer in die Verständigung einzubeziehen. a) Nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO dürfen Gegenstand einer Verständ i- gung nur die Rechtsfol gen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im z u- grunde liegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfa h- rensbeteiligten. § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO schließt hingegen den Schul d- spruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung als Gegenstand einer Verständigung aus. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können Verständigungsg e- genstand u.a. grundsätzlich die Maßnahmen sein, über die das erkennende Gericht verfügen ka nn, somit Maßnahmen, die es im Erkenntnis treffen kann (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. 16/12310, Anlage zu Nr. 8). Grundsätze der richterlichen Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung sollten hingegen nicht angetastet werden (vgl. hie rzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 67). b) Danach erweist sich die Verständigung über Art und Ausmaß einer Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer als zulässiger Verständ i- - 6 - gungsgegenstand (Moldenhauer/Wen ske in KK - StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 15; Temming in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Aufl., § 257c Rn. 23; Wenske, DRiZ 2011, 393, 395; vgl. hierzu auch Eschelbach in BeckOK - StPO, 23. Ed., § 257c Rn. 11.3, der zwar Bedenken anmeldet, diese aber an de r als problematisch erachteten Vollstreckungslösung festmacht, die jedoch st. Rspr. entspricht; aA Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257c Rn. 10 freilich ohne Begründung). aa) Die tatsächlichen Grundlagen, aufgrund derer das Gericht Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen ermittelt hat, sind ungeachtet der nicht mit dieser Angriffsrichtung erhobenen Rüge nicht Verständigung s- gegenstand gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht eine Verbindung zwischen der Feststell ung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung oder deren Umfang mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten hergestellt oder diese Feststellung als bloße Honorierung sonstigen prozessualen Woh l- verhaltens des Angeklagten behandelt hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 470/14 ), ergeben sich weder aus dem vorgetragenen Ve r- fahrensgeschehen noch aus dem vom Gericht unterbreiteten Verständigung s- vorschlag. Zwar ist dem von der Revision vorgetragenen Schreiben der Verte i- digung, welches an die Vorgespräche anknüpfte, zu entnehmen, dass das G e- richt seine vorläufige Bewertung zu der sich aus den Akten ergebenden Dauer der Verzögerung, insbesondere des der Justiz zuzurechnenden Anteils, kun d- getan und diese letztlich auch seinem Verständigungsv orschlag zugrunde g e- legt hat. Das ist aber nicht zu beanstanden, vielmehr ist eine Klarstellung der materiellen Grundlagen der zu gewährenden Kompensation Voraussetzung für eine nachvollziehbare Bemessung derselben (vgl. zur strafzumessungsrechtl i- chen Bewe rtung des Anklagevorwurfs BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 3 StR 210/13 mit insoweit zust. Anm. Kudlich NStZ 2014, 284, 286). - 7 - Anders als in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgericht s- hofs vom 6. Oktober 2010 2 StR 354/10 (JR 2011, 167) zu grunde lag, gab es Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Lag es dort 6 Abs. 1 MRK widersprechende Menschenrecht s- verletzung n Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 257c Rn. 43), konnte hier angesichts des zwischen der ersten Anklage und der Eröffnungsentscheidung liegenden Zeitraums von annähernd 45 Monaten auch unter Berück sichtigung von Phasen nicht der Justiz zuzurechnender Verzögerung ein kompensationspflichtiger Konvent i- onsverstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zweifelhaft sein. D em entspricht es, dass die Urteilsgründe hinreichende Fes tstellungen zu Ausmaß und Ursachen der Verfahrensdauer zwischen den bis Mai 2008 begangenen Taten, der Bekanntgabe der Ermittlungen an den Beschuldigten durch eine Durchsuchung noch im Mai 2008, dem polizeilichen Schlussbericht im Juni 2010, der Anklage vo m 2. September 2010 und dem Eröffnungsb e- schluss vom 30. Mai 2014 sowie der am 8. Juli 2014 beginnenden Hauptve r- handlung enthalten. Diese decken sich hinsichtlich des allein der Justiz anz u- lastenden Verzögerungszeitraums mit der vorläufigen Bewertung des Ge richts und folgen dem von der Verteidigung für zutreffend gehaltenen längeren Zei t- raum nicht. bb) Über die für eine überlange Verfahrensdauer gegebenenfalls im Wege eines Vollstreckungsabschlags zu gewährende Kompensation ist im Urteil zu entscheiden, es handelt sich um eine Rechtsfolge im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO. Es liegt auch kein Grund vor, diese Rechtsfolge - 8 - von der Verständigungsmöglichkeit auszunehmen, da die Pflicht zur Wah r- heitserforschung und zur Findung einer gerechten, schuldangem essenen Str a- fe hiervon unangetastet bleiben. Die Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer dient dem Au s- gleich eines durch die Verletzung eines Menschenrechts entstandenen objekt i- ven Verfahrensunrechts; sie ist Wiedergutmachung und soll eine Verurte ilung des jeweiligen Vertragsstaates wegen der Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verhindern (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 137; BGH, Beschluss vom 23. August 2011 1 StR 153/11, BGHR MRK Art. 6 Abs. 51 Ver fahrensverzögerung 42; Krehl ZIS 2006, 168, 178; StV 2006, 408, 412). Die im Wege des sog. Vollstreckungsmodells vorzunehmende Kompe n- sation als Erfüllung einer Art Staatshaftungsanspruch koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab. Der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz ö- gerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Recht s- folge neben der Strafzumessung dar. Sie richtet sich nicht nach der Höhe der Strafe. Auch das Gewicht der Tat und das Maß der Schuld spielen weder für die Frage, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, noch für Art und Umfang der zu gewährenden Kompensation eine Rolle (BGH, B e- schlüsse vom 23. Juli 2015 3 St R 518/14 und vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Stra f- zumessung, 5. Aufl. , Rn. 770 ff.). Art und Höhe der Kompensation sind vie l- mehr an der Intensität der Beeinträchtigung des subjektiven Rechts des B e- troffenen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszurichten. Dabei sind stets die U m- stände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Ve r- - 9 - zögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf d en Angeklagten, entscheidend (BGH, Beschlü s- se v om 16. April 2015 2 StR 48/15 und vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Verfa h- rensdauer als solche sowie die damit verbundenen Belastungen des Angekla g- ten stets bereits strafmildernd im Rahmen der Strafzumessung zu berücksicht i- gen sind, es bei der Rechtsfolgenbestimmung über die Kompensation nur mehr um einen Ausgleich gerade der rechtsstaatswidrigen Verursachung der Verz ö- gerung geht (BGH, Beschl üsse vom 16. April 2015 2 StR 48/15; vom 5. A u- gust 2009 1 StR 363/09, NStZ - RR 2009, 339 und vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138). Eine nach diesen Maßstäben zu bestimmende Kompensation berührt nicht die Grundsätze der richterlichen Sa chverhaltsaufklärung und Überze u- gungsbildung; eine Verständigung insoweit, also die Erzielung eines Einve r- nehmens (vgl. hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks . 16/12310, Anlage zu Nr. 8) stellt weder Gegenstand noch Umfang der dem G e- richt von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des mit der Anklage vorgeworfenen Geschehens zur Disposition der an der Verständigung Beteili g- ten (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a.; BVerfGE 133, 168). Die Anerkennung von Art und Höhe der Kompensation für eine recht s- staatswidrige Verfahrensverzögerung als Verständigungsgegenstand im Sinne des § 257c Abs. 2 StPO findet Bestätigung darin, dass die Zumessung einer Entschädigung aufgrund der Gewichtung von Belastungen üblicherweis e dem Parteiprozess überantwortet ist und dort der Dispositionsmaxime unterliegt. Aus - 10 - dem Umstand, dass über die Entschädigung im Strafverfahren und im Wege des Vollstreckungsmodells, also durch eine faktische Abmilderung des Stra f- übels entschieden werden kann, ergibt sich wegen der Abkopplung von U n- recht und Schuld dann nichts anderes, wenn wie hier die Grundsätze stra f- rechtlicher Sachverhaltsaufklärung durch die Verständigung nicht berührt we r- den. Graf Jäger Cirener Radtke Bär
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