BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 80/04 vom 15. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier ver-hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Österreich erlittenen Auslieferungshaft ent-sprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Ent-scheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287 [288]; BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - 1 StR 139/00 -; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18). Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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