BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 80/04 vom 15. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer stellte bei der Überprüfung, ob die Zeugin mit der auf dem Observationsfoto abgebildeten Person identisch ist, auch auf das Erscheinungsbild der nicht aussagebereiten Ehefrau des - 3 - Angeklagten in der Hauptverhandlung ab (Vergleich mit dem Obser-vationsfoto). Dies ist rechtsfehlerfrei. Das Zeugnisverweigerungs-recht nach § 52 StPO schließt nicht aus, das äußere Erscheinungs-bild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklä-rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann dies sogar gebieten (vgl. BGH GA 1965, 108; Hans Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 39; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 44; Meyer-Goßner 47. Aufl. § 52 Rdn. 23). Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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