BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 80/09 vom 18. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. September 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen (247 349 Abs. 2 StPO) mit der Ma337gabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg - Ju-gendrichter - vom 12. Juni 2008 (40 Ds ) verur-teilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Jugendkammer hat das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. Juni 2008 zwar inhaltlich in seine Verurteilung einbezogen, dies jedoch auf Grund eines Tenorierungsversehens nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck 1 - 3 - gebracht (UA S. 24 f.). Der Senat holt dies entsprechend dem Antrag des Ge-neralbundesanwalts im Wege einer klarstellenden Erg344nzung nach (vgl. Senat, Beschl. vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96). Nack Wahl Kolz J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy