BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 80/12 vom 25. April 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Durch am 25. Oktober 2011 beim Landgericht mit Posteinlauf eingega n- genes Schreiben vom 21. Oktober 2011 hat der Angeklagte ausdrücklich auf nicht in Revision gehe"). Mit am selben Tag, jedoch erst nach 18.00 Uhr, ei n- gegangenem Fax - Schreiben hat der Verteidiger des Angeklagten Revision ei n- gelegt. Im Schreiben vom 12. März 2012 hat der Angeklagte dazu mitgeteilt, dass er "keine Revision möchte und das Urteil vom 18. Oktober 2011 nochm als annehme". Nach Aktenlage, insbesondere auch den Ausführungen des Vorsitze n- den der Strafkammer (SA Bl. 943, 944) ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelverzicht zeitlich vor Ein le gung der Revision erklärt wurde. Hat der Verurteilte wirksam einen R echtsmittelverzicht erklärt, ist die Rechtsmitteleinl e- gung seines Verteidigers nach eingetretener Rechtskraft des Urteils unwirksam (vgl. u.a. BGH NStZ 1986, 208; BGH NJW 1978, 330). Ein trotz Rechtsmitte l- 1 2 3 - 3 - verzichts eingelegtes Rechtsmittel ist als unzuläss ig zu verwerfen, wenn - wie hier - die Wirksamkeit des Verzichts nicht bestritten wird (vgl. u.a. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 302 Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass der Recht s- mittelverzicht unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der wirksame R echtsmittelverzicht führt daher zur Unzulässigkeit der Revision. Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger San der
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