BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/02 vom 7. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. September 2001 wird mit der Maßgabe ve r - worfen, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, daß der Angeklagte das Opfer tötete, um ihm die Päc k - chen mit den 120.000 DM wegzunehmen, sondern ist zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß er sich erst nach der Tötung hierzu entschlossen hat. Bei einer solchen Sachlage muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bunde s - gerichtshofs der Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordmerkmale der Habgier und der Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses herangezogen werden und führt zur Annahme von Tateinheit wegen Mordes - Mordmerkmal Verdeckungsabsicht - und dem Vermögensdelikt (vgl. die Nac h - weise im Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 -). - 3 - Fr eine Änderung der Konkurrenzen im Schuldspruch ist im Hinblick auf die seit dem 6. StrRG in § 246 Abs. 1 StGB enthaltene uneingeschrnkte Su b - sidiarittsklausel jedoch kein Raum. Der mgliche Wortsinn des Gesetzes ma r - kiert die uûerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (BGHSt 43, 237, 238 m.w.Nachw. zur identischen Subsidiarittsklausel des § 125 StGB). Unterschlagung tritt daher nicht nur hinter anderen Zueignungsdelikten, sondern auch hinter einem Ttungsdelikt zurck, wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 (zur Ve r - ffentlichung in BGHSt bestimmt) - nher ausgefhrt hat. Demnach war der im brigen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Ang e - klagten freie Schuldspruch zu ndern. Am Strafausspruch ndert sich trotz des Wegfalls der an sich tateinheitlich verwirkten Unterschlagung angesichts der ohnehin zu verhngenden lebenslangen Freiheitsstrafe nichts. Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy